- 4. April 2025
- Posted by: Florian Bieker
- Category: Strafrecht

Das tatbestandsausschließende Einverständnis wird oft nur rudimentär in der juristischen Ausbildung behandelt. Dabei handelt es sich um ein Grundlagenthema aus dem Strafrecht AT, welches die Studierenden von Jura Grundstudium, Jura Hauptstudium und bis zur Examensvorbereitung auf das erste juristische Staatsexamen verfolgt. Auch in den kleinen Scheinen oder den großen Scheinen ist das Thema im Laufe des Studiums relevant. Daher bieten wir Dir in Vorbereitung auf das erste juristische Staatsexamen mit Jura Skripten, Jura Lernvideos, Jura Nachhilfe und vielem mehr, ein umfassendes Angebot, um Deinen Weg zum Jura Prädikatsexamen zu meistern. Abgerundet wird das Angebot unseres Jura Repetitorium durch unsere effektiven Kursangebote in Form von Jura Kleingruppenunterricht und Jura Einzelunterricht. Verwechselt wird das tatbestandsausschließende Einverständnis oftmals mit der rechtfertigenden Einwilligung. Auch zur rechtfertigenden Einwilligung existiert ein Blogbeitrag auf unserer Homepage. Möchtest Du den Blogbeitrag zur rechtfertigenden Einwilligung lesen, dann klicke hier. Beide Konstrukte sind streng zu differenzieren. Da das tatbestandsausschließende Einverständnis auch nicht im Gesetz geregelt ist, erfährst Du im folgenden Blogbeitrag mehr über das Prüfungsschema, den Prüfungsstandort und die Abgrenzung zur rechtfertigenden Einwilligung.
Die Bedeutung des tatbestandsausschließenden Einverständnisses in der Klausur
Bereits im Jura Grundstudium bis zur Jura Zwischenprüfung und darüber hinaus im Jura Hauptstudium werden Studierende in Klausuren mit dem tatbestandsausschließenden Einverständnis konfrontiert. Auch in Examensklausuren des Strafrechts kann das tatbestandsausschließende Einverständnis vom Justizprüfungsamt eingebaut werden. Voraussetzung für ein tatbestandsausschließendes Einverständnis ist, dass es bereits zu dem Tatbestand gehört, dass die Straftaten gegen oder ohne den Willen des Betroffenen begangen werden, wie unter anderem der Diebstahl gemäß § 242 I StGB, der Raub gemäß § 249 I StGB oder der Hausfriedensbruch nach § 123 I StGB. Derartige Straftatbestände finden regelmäßig Eingang in die Klausursachverhalte des Strafrechts. Die Kenntnis des tatbestandsausschließenden Einverständnisses ist elementar, um zunächst in der Klausur zu erkennen, dass es abgeprüft wird, und dann richtig bei dem entsprechenden Straftatbestand zu prüfen. Hierbei können Dir unsere umfassenden Jura Skripte, Jura Lernvideos und unserer effektiver Jura Einzelunterricht helfen. Außerdem kann in mündlichen Prüfungen Jura kann beispielsweise nach den Unterschieden zwischen rechtfertigender Einwilligung und tatbestandsausschließenden Einverständnis gefragt werden. Teste Dich gerne selbst. Könntest Du drei wesentliche Unterschiede nennen?
Im heutigen Blogbeitrag wollen wir Euch daher das tatbestandsausschließende Einverständnis näherbringen.
Das tatbestandsausschließende Einverständnis
1. Allgemeines
Das tatbestandsausschließende Einverständnis wird im Rahmen des Tatbestands bereits geprüft und wird im Rahmen von Straftatbeständen relevant, wo es zu den Tatbeständen gehört, dass sie gegen oder ohne den Willen des Betroffenen begangen werden. Das sind unter anderem die Straftatbestände § 242 I StGB, § 249 I StGB oder auch § 123 I StGB. Andernfalls kommt eine rechtfertigende Einwilligung in Betracht, wie beispielsweise bei der Körperverletzung nach § 223 I StGB. Das tatbestandsausschließende Einverständnis ist im Gesetz nicht verankert. Das bedeutet für alle, die Jura studieren und sich in Vorbereitung auf die kleinen Scheinen, großen Scheine, die Jura Zwischenprüfung oder in Vorbereitung auf das erste oder zweite Examen befinden, dass die Voraussetzungen des tatbestandsausschließenden Einverständnisses auswendig gelernt müssen. Geprüft wird es im Tatbestand wie folgt:
a. Einverständnisfähigkeit des Betroffenen
Bei der Einverständnisfähigkeit des Betroffenen ist die natürliche Willensfähigkeit entscheidend, sodass auch das 8-jährige Kind die Fähigkeit zum tatbestandsausschließenden Einverständnis besitzt. Es muss freiwillig erfolgen. Willensmängel sind unbeachtlich, beispielsweise, wenn der Betroffene betrunken ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Einverständnis durch Drohung oder Zwang hervorgerufen wird.
b. Einverständnis
Weiterhin muss der Betroffene bewusst sein Einverständnis erteilen. Hier genügt eine innere Einstellung des Betroffenen, sodass das Einverständnis nicht nach außen kundgetan werden muss. Es muss weder ausdrücklich noch konkludent erklärt werden. Auch eine Kenntnis des Täters vom tatbestandsausschließenden Einverständnis ist nicht nötig. Eine Fehlvorstellung über das Vorliegen eines Einverständnisses kann jedoch einen Tatbestandsirrtum nach § 16 I StGB begründen.
c. Zu Beginn der Tatausführung
Das Einverständnis muss zu Beginn der Tatausführungen erteilt werden. Ein später vorliegendes Einverständnis führt nicht zu einem tatbestandsausschließenden Einverständnis.
d. Rechtsfolge
Rechtsfolge bei Vorliegen der Voraussetzungen ist, dass der Täter bereits nicht tatbestandsmäßig handelt und hinsichtlich der geprüften Strafbarkeit straffrei ist.
2. Abgrenzung zur rechtfertigenden Einwilligung
Das tatbestandsausschließende Einverständnis ist streng von der rechtfertigenden Einwilligung zu unterscheiden. Während das tatbestandsausschließende Einverständnis auf Tatbestandsebene bei entsprechenden Tatbeständen geprüft wird, wird die rechtfertigende Einwilligung auf der Ebene der Rechtswidrigkeit geprüft. Bei dem tatbestandsauschließenden Einverständnis ist die natürliche Willensfähigkeit des Rechtsgutinhabers entscheidend. Es ist bereits die faktische Möglichkeit maßgeblich, einen tatbestandsausschließenden Willen zu bilden, während es bei der rechtfertigenden Einwilligung auf die sog. Einwilligungsfähigkeit ankommt. Es kommt hierbei auf die geistige und sittliche Reife des Rechtsgutinhabers an. Bei dem tatbestandsausschließenden Einverständnis ist der innere Wille des Rechtsgutinhabers maßgeblich, welcher nicht nach außen ausdrücklich oder konkludent geäußert werden muss. Bei der Einwilligung ist dagegen eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligungserklärung nach außen erforderlich. Darüber hinaus existiert kein „mutmaßliches tatbestandsausschließendes Einverständnis“. Eine mutmaßliche Einwilligung ist dagegen schon möglich. Außerdem sind Willensmängel bei dem tatbestandsausschließenden Einverständnis unbeachtlich, es sei denn es erfolgt eine Drohung oder Zwang auf den Rechtsgutinhaber und daher wird das tatbestandsausschließende Einverständnis erteilt. Bei der rechtfertigenden Einwilligung sind Willensmängel dann beachtlich, wenn sie einwilligungserheblich sind. Letzter wichtiger Unterschied ist, dass der Irrtum über das tatbestandsausschließende Einverständnis zu einem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 I StGB führt, während der Irrtum über die rechtfertigende Einwilligung zu einem im Jura Grundstudium, Jura Hauptstudium und Jura Examen sehr klausurrelevanten Erlaubnistatbestandsirrtum führt. Zu dieser Abgrenzung findest Du auch auf unserem YouTube-Kanal in Ergänzung zu diesem Blogbeitrag ein passendes Video, wo Hendrik Heinze die Abgrenzung noch einmal detailliert beleuchtet und die Unterschiede klar hervorhebt. Möchtest Du Dir dieses Video anschauen, dann klicke gerne hier, um zu dem Video zu gelangen.
Fazit zu dem tatbestandsausschließenden Einverständnis und der rechtfertigenden Pflichtenkollision
Die herausragende Bedeutung des tatbestandsausschließenden Einverständnisses und der rechtfertigenden Einwilligung sollte jedem Studenten und Referendar bewusst sein.
Die solide Kenntnis gehört schon im 1. Staatsexamen zum Pflichtprogramm. Beides lässt sich leicht und schnell in strafrechtliche Klausuren integrieren.
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Florian Bieker
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