Das unechte Unterlassungsdelikt und die rechtfertigende Pflichtenkollision

Ein Delikt kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Bei Delikten, wo das Gesetz nicht ausdrücklich an ein Unterlassen anknüpft, spricht man von den sog. unechten Unterlassungsdelikten. Delikte, die explizit ein strafrechtlich relevantes Unterlassen anknüpfen, sind sog. echte Unterlassungsdelikte. Entscheidender Unterschied ist hierbei auch § 13 I StGB und die Garantenstellung, die in diesem Blogbeitrag ebenfalls näher beleuchtet wird. Deliktsverwirklichungen durch Unterlassen bereiten den Studierenden im Jurastudium im Jura Grundstudium, Jura Hauptstudium und in der Jura Examensvorbereitung regelmäßig Probleme, was sich jedoch durch Jura Nachhilfe oder auch Jura Einzelunterricht lösen lässt. Oftmals sind Unterlassungsdelikte beliebter als die Begehungsdelikte, da die Klausuren und Sachverhalte so für die Studierenden schwieriger gestaltet werden. Insbesondere dann, wenn die rechtfertigende Pflichtenkollision noch zusätzlich in der Klausur integriert wird. Aufgrund dieser Beliebtheit und der sehr großen Relevanz im gesamten Jura Studium bis hin zur Vorbereitung auf das erste juristische Staatsexamen widmet sich dieser Blogbeitrag diesem wichtigen Thema. Darüber hinaus haben wir die Thematik in unseren umfassenden Jura Skripten und Jura Lernvideos aufbereitet, die die perfekte Ergänzung zu unseren Jura online Angeboten sind.

Die Bedeutung der unechten Unterlassungsdelikte in der Klausur

Jeder Examenskandidat muss den Grundaufbau des unechten Unterlassungsdelikts und der rechtfertigenden Pflichtenkollision sicher beherrschen. Ihre Kenntnis ist elementar, um im Examen auch unbekannte strafrechtliche Sachverhalte in den Griff zu bekommen. Für das Justizprüfungsamt sind Klausuren mit derartigem Thema äußerst beliebt. Aber auch in der mündlichen Prüfung Jura können die Themenkreise an Relevanz gewinnen, wenn beispielsweise nach den Unterschieden zwischen echten Unterlassungsdelikten und unechten Unterlassungsdelikten gefragt wird. Außerdem kann auch nach allgemeinen Rechtfertigungsgründen gefragt wird. Die meisten werden wohl die Notwehr nach § 32 StGB oder die rechtfertigende Einwilligung nennen können, aber hättest Du auch an die rechtfertigende Pflichtenkollision gedacht? Teste Dich gerne selbst. In unseren Jura online Kursen wirst Du hierbei speziell geschult, dass Du durch einen umfassenden Überblick keinen Rechtfertigungsgrund aus den Augen verlierst. Möchtest Du zunächst oder anschließend etwas zur Notwehr oder der rechtfertigenden Einwilligung lesen, findest Du auch zu diesen Rechtfertigungsgründen den Blogbeitrag Notwehr und den Blogbeitrag rechtfertigende Einwilligung auf der Homepage der Kraatz Group.

Im heutigen Blogbeitrag wollen wir Euch daher die unechten Unterlassungsdelikte in Kombination mit der rechtfertigenden Pflichtenkollision näherbringen. Außerdem soll die Abgrenzung zu den echten Unterlassungsdelikten klarer werden.

Das unechte Unterlassungsdelikt

1. Allgemeines

Das echte Unterlassungsdelikt kommt immer dann in Betracht, wenn das Gesetz ausdrücklich an ein Unterlassen anknüpft. Bekanntestes Beispiel ist hier die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c I StGB. Das unechte Unterlassungsdelikt kommt immer dann in Betracht, wenn eine Tatbestandsverwirklichung des Täters durch Unterlassen in Betracht kommen könnte, aber das entsprechende Delikt grundsätzlich an ein aktives Tun anknüpft. Grundsätzlich sind Begehungsdelikte auch vorrangig zu prüfen. Jedoch kann die Körperverletzung gemäß § 223 I StGB beispielsweise durch Unterlassen verwirklicht werden, indem der Täter unter anderem notwendige und mögliche Rettungshandlungen unterlässt und sich das Opfer dadurch verletzt. Hierbei spricht man dann vom sog. unechten Unterlassungsdelikt. Im Rahmen des unechten Unterlassungsdelikts ist § 13 I StGB zu beachten.

Die Vorschrift gibt also schon mal die ersten Anhaltspunkte, was bei einer Verwirklichung eines Delikts durch Unterlassen Voraussetzung ist. Zum einen die sog. Garantenpflicht und zum anderen die Entsprechensklausel von Tun und Unterlassen. Wie genau eine derartige Prüfung des unechten Unterlassungsdelikts im Fall erfolgt, erfährst Du auch in unseren Jura Lernvideos, und zuletzt in unserem effektiven Jura Einzelunterricht. Im Folgenden folgt für Dich zunächst eine kurze Übersicht eines unechten Unterlassungsdelikts, wie beispielsweise eine Strafbarkeit der Körperverletzung durch Unterlassen gemäß §§ 223 I, 13 I StGB zu prüfen ist.

Fokussiert wird sich in diesem Blogbeitrag auf die Garantenpflicht gem. § 13 I StGB und der Entsprechensklausel. Wie genau die anderen Prüfungspunkte zu prüfen sind und welche Probleme möglicherweise im Rahmen der Prüfung abgefragt werden können, erfährst Du in unserer Jura Nachhilfe, Jura Einzelunterricht oder Jura Repetitorium. Die Kraatz Group unterstützt Dich deutschlandweit mit ihren Kursangeboten. Das Jura Repetitorium München, Jura Repetitorium Köln oder Jura Repetitorium Tübingen stellen hier nur einen Ausschnitt dar. Besuche gerne unsere Homepage, um zu erfahren, ob die Kraatz Group auch an Deinem Standort vertreten ist!

a. Garantenpflicht gem. § 13 I StGB

Die Garantenpflicht ist von entscheidender Bedeutung, um zu einer Strafbarkeit wegen Unterlassen zu gelangen. Die Garantenstellungen lassen sich aus dem Gesetz nicht erlesen, sodass Du Dir das Wissen über die Garantenstellungen an dieser Stelle aneignen musst. Grundsätzlich lassen sich zwischen zwei Arten der Garantenstellung differenzieren. Zum einen der Beschützergarant und zum anderen der Überwachergarant. Der Beschützergarant hat dafür zu sorgen, dass die zu beschützende Person nicht mit Gefahren einer Gefahrenquelle in Berührung kommt. Als Überwachergaranten gelten solche Personen, die dafür Sorge zu tragen haben, dass von einer Gefahrenquelle keine anderen Personen geschädigt werden. Zu nennen ist hier unter anderem die besonders relevante Überwachergaranteneigenschaft kraft Ingerenz. Aber auch der Beschützergarant kann in der Klausur bereits im Jura Grundstudium oder Jura Hauptstudium in Form kraft enger persönlicher Verbundenheit, wie beispielsweise Eheleuten, in Betracht kommen. Hier ist wieder der Sachverhalt genau auszuwerten, ob von einer solchen engen persönlichen Verbundenheit ausgegangen werden kann. In der Regel kann bei Eheleuten davon ausgehen. Außerdem ist es zu beachten, dass auch mehrere Garantenstellungen gleichzeitig in Betracht kommen können und dann auch zu prüfen sind. Hierbei sollte sich nicht auf die einschlägige Garantenstellung fokussiert werden, sondern vielmehr zuvor alle anderen in Betracht kommenden Garantenstellungen angeprüft werden. Die einschlägige Garantenstellung, welche man zuvor üblicherweise im Rahmen einer Lösungsskizze gedanklich feststellt, wird daher klausurtaktisch am Ende geprüft. Besonders für eine sog. Prädikatsklausur bzw. das Jura Prädikatsexamen ist das unerlässlich. Derartige Klausurtipps werden regelmäßig in unseren Jura online Kursen eingestreut, aber sind auch in Jura Skripten oder Jura Lernvideos der Kraatz Group verarbeitet. Im Rahmen des Strafrechts bietet sich hierbei das aktuelle Jura Skript Strafrecht AT Teil 1 der Kraatz Group an. Das Skript enthält die wichtigsten Schemata und Fallbeispiele des Allgemeinen Teils, unter anderem auch der Unterlassungsdelikte. Zudem ist zu beachten, dass die Garantenstellung in zahlreichen aktuell verkündeten Urteilen des BGH aufgegriffen und thematisiert wird, sodass die aktuelle Rechtsprechung in der Hinsicht bei jeder Vorbereitung auf die strafrechtlichen Klausuren nicht vernachlässigt werden sollte. Hierzu eignet sich bestenfalls der kostenlose Newsletter der Kraatz Group, der monatliche aktuelle Rechtsprechungsübersichten beinhaltet und Dich somit topaktuell bei der Klausurvorbereitung als Ergänzung zu unseren Jura online Kursen (Jura Nachhilfe, Jura Kleingruppenunterricht und Jura Einzelunterricht) unterstützt.

b. Entsprechensklausel gem. § 13 I StGB

Am Ende ist noch die Entsprechensklausel gem. § 13 I StGB zu prüfen. Demnach ist erforderlich, dass das Unterlassen einem Tun entspricht. Hier können die sog. verhaltensgebundenen Delikte relevant werden. Bei diesen Delikten ist eine Verwirklichung durch Unterlassen gerade nicht möglich, da an eine bestimmte Handlung angeknüpft wird. Zu nennen sind hier unter anderem der Straftatbestand des Mordes gem. § 211 StGB im Hinblick auf die Mordmerkmale der zweiten Gruppe, die an ein bestimmtes Verhalten zur Verwirklichung anknüpfen. Hier ist eine Verwirklichung durch Unterlassen ausgeschlossen, weil an eine bestimmte Handlung angeknüpft wird, sodass das Unterlassen nicht einem Tun entsprechen kann. Weitere verhaltensgebundene Delikte lernst Du in unserer Jura Nachhilfe, Jura Examensvorbereitung und unserem effektiven Jura Einzelunterricht kennen.

2. rechtfertigende Pflichtenkollision

Die rechtfertigende Pflichtenkollision wird auf der Ebene der Rechtswidrigkeit geprüft und ist besonders bei den Unterlassungsdelikten relevant. Bei der rechtfertigenden Pflichtenkollision kollidieren mehrere gleichwertige Handlungspflichten miteinander, wo eine nur auf Kosten der anderen erfüllt werden kann. Am Schluss ist noch das subjektive Rechtfertigungselement zu prüfen, welches besagt, dass der Täter in Kenntnis der Pflichtenkollision und mit Rettungswillen handelt.

Zur Verdeutlichung eignet sich folgendes Schema:

Kollidieren ungleichwertige Handlungspflichten miteinander, wie beispielsweise eine Garantenpflicht aus § 13 I StGB und eine Pflicht zur Hilfeleistung nach § 323c I StGB (echtes Unterlassungsdelikt), ist stets die höherrangige Handlungspflicht vorrangig zu erfüllen. Außerdem haben die rechtfertigenden Pflichtenkollisionen während der Corona-Pandemie an Relevanz gewonnen. Im Wesentlichen geht es um die sog. Triage-Situation, wo die Ärzte mangels ausreichend vorhandener Kapazitäten bzw. lebensrettenden Maßnahmen eine Auswahl unter den behandlungsbedürftigen Patienten treffen müssen. Ärzte sind kraft faktischer Übernahme Beschützergaranten gemäß § 13 I StGB für ihre Patienten. Würden sie nun mit einer derartigen Triage-Situation konfrontiert und könnten nicht alle Patienten behandeln, sodass ein Patient sterben würde, würden sie zwar in der Regel den Tatbestand durch Unterlassen verwirklichen, jedoch könnte auf der Ebene der Rechtswidrigkeit die rechtfertigende Pflichtenkollision in Betracht kommen. Möchtest Du mehr über die rechtfertigende Pflichtenkollision „am Fall lernen“, dann besuche gerne unsere Jura online Kurse zur Vorbereitung auf das erste juristische Staatsexamen oder unsere Jura Nachhilfe. Somit sicherst Du Dir maßgeschneiderten Jura Einzelunterricht und effektive Chancen auf das begehrte Jura Prädikatsexamen.

Fazit zum unechten Unterlassungsdelikt und der rechtfertigenden Pflichtenkollision

Die herausragende Bedeutung der juristischen Grundlagen des unechten Unterlassungsdelikts, des echten Unterlassungsdelikts und der rechtfertigenden Pflichtenkollision sollte jedem Studenten und Referendar bewusst sein. Insbesondere die Garantenstellung bietet bereits den Klausurerstellern und dem Justizprüfungsamt eine beliebte „Spielwiese“, da die einzelnen Garantenstellungen nicht aus dem Gesetz zu erlesen sind, sondern gelernt werden müssen, um alle Garantenstellungen in einer strafrechtlichen Klausur ausdifferenziert darstellen zu können. Die Deliktverwirklichung und damit zusammenhängende Deliktsaufbau, sei es durch aktives Tun oder Unterlassen, zählt zu den Kenntnissen des Strafrechts AT, sodass Du hier keine Schwächen im Aufbau zeigen darfst. Dazu zählt auch die Einordnung und Heranziehung der in Betracht kommenden Garantenstellungen.

Sie sind häufiger Gegenstand der strafrechtlichen Klausuren werden und auch gerne in der mündlichen Prüfung abgeprüft. Außerdem ist besonders die Garantenstellung, welche eine der Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts ist, immer wieder Thema im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung, was die Klausurrelevanz verstärkt. Daher sollte die aktuelle Rechtsprechung immer Beachtung bei der Vorbereitung auf die strafrechtliche Klausur finden.

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Florian Bieker

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