- 15. Juni 2026
- Posted by: Manel Besselmann Calvo
- Category: Strafrecht
Der Komplex „Täterschaft und Teilnahme“ ist einer der zentralen Inhalte in Studium und Examen. Während es den meisten Studierenden gelingt, die jeweiligen Inhalte zu lernen und nachzuvollziehen, scheint das größte Problem darin zu bestehen, beide Formen der Beteiligung voneinander abzugrenzen. Grade die Fälle, in denen ein Beteiligter bei der Ausführung der Tat selber nicht mitwirkt, führen dabei regelmäßig zu Verwirrung bei Studierenden. Oft wird hier übereilt eine Mittäterschaft angenommen, obwohl es sich um einen ganz typischen Fall der Anstiftung handelt. Damit dir das im Examen nicht auch passiert, schauen wir uns diesen Komplex hier einmal im Detail an.
A. Voraussetzungen der Mittäterschaft
Ganz grundsätzlich ist für eine Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB erforderlich, dass zwei oder mehr Täter eine Tat gemeinschaftlich begehen. Das heißt, die Mittäterschaft setzt erstens einen gemeinsamen Tatplan und zweitens eine gemeinsame Tatbegehung voraus.
Wirklich relevant wird dies allerdings nur dann, wenn einer der Mittäter eine objektive Tatbestandsvoraussetzung selbst nicht erfüllt. In diesen Fällen erlaubt § 25 Abs. 2 StGB eine Zurechnung von Tatbeiträgen, sodass alle Mittäter den objektiven Tatbestand erfüllen, solange jedes Tatbestandsmerkmal von wenigstens einer Person verwirklicht wird.
Wie immer verbietet sich aber auch hier eine abstrakte, „lehrbuchartige“ Lösung. Unsauber wäre es daher, die Frage der Mittäterschaft vorab und ohne Anknüpfung an ein zuzurechnendes Tatbestandsmerkmal zu klären. Anzusprechen ist sie vielmehr immer im Rahmen einzelner Tatbestandsmerkmale unter dem Gesichtspunkt der Zurechnung.
Zusammenfassend ergeben sich im Rahmen der Mittäterschaft damit zwei wesentliche Fragen:
- Waren alle Beteiligten Täter? Denn nur wer Täter ist, kann auch Mittäter sein.
- Und anschließend: waren die Beteiligten Mittäter?
B. Die Theorie zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
Der Streit zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bewegt sich, wie so viele Streitstände im Strafrecht, entlang der Linie der subjektiven und objektiven Theorien. Während eine Seite also allein auf den Willen des Beteiligten abstellen möchte, legt die andere Seite die objektiven Umstände der Tat zugrunde, während eine dritte Ansicht versucht, eine vermittelnde Lösung zwischen den einzelnen Ansichten zu finden.
Zur vereinfachten Darstellung sollen die einzelnen Ansichten anhand zweier Fälle gelöst werden.


Völlig unproblematisch ist hier die Täterschaft des C. Dieser hat in eigener Person vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft den K durch Vorhalten der Pistole genötigt und anschließend das Geld aus der Kasse weggenommen. Dieser hat sich demnach jedenfalls nach § 249 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Unklar ist allerdings die Beteiligung der B. Da diese die Wegnahme nicht selbst verwirklicht hat, stellt sich an dieser Stelle im Gutachten die Frage, ob ihr die Wegnahme des C über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Erforderlich dafür ist neben dem Vorliegen der Voraussetzungen der Mittäterschaft vorab eine Täterschaft der B.
Die (rein subjektive) Animustheorie
Nach der sogenannten Animustheorie ist zwischen dem sog. animus auctoris und dem sog. animus socii zu unterscheiden. Während der Beteiligte mit animus auctoris die Tat als eigene beherrschen und durchführen will (Täterwille), will der Beteiligte mit animus socii eine fremde Tat lediglich fördern oder unterstützen.
Versucht man diese Ansicht nun auf unseren Grundfall zu übertragen, zeigen sich schon die ersten Probleme an dieser Ansicht. Geht der Sachverhalt nicht ausdrücklich auf den Willen zur Tat ein, lässt sich kaum sinnvoll feststellen, ob ein Beteiligter Täter oder Teilnehmer sein wollte. Auch in einem realen Fall kann letztlich nie mit Bestimmtheit gesagt werden, ob der Beteiligte die Tat als eigene wollte oder als fremde, ohne auf objektive Begebenheiten zurückzugreifen. Im Grundfall wird man hier wohl Täterschaft annehmen. Stichhaltig begründen lässt sich dies allerdings rein subjektiv kaum.
Anders verhält sich dies in der Abwandlung. Hier gibt uns der Sachverhalt präzise Angaben zur Motivation des Beteiligten. B beteiligt sich nur an der Tat, um dem C einen Gefallen zu tun. Hier ist B demnach lediglich Teilnehmerin.
Die eingeschränkt subjektive Theorie
Die eingeschränkte subjektive Theorie, wie sie die Rechtsprechung (hier Rn. 50) heutzutage vertritt, erkennt die Schwächen der rein subjektiven Theorie und zieht für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme daher ein Bündel von objektiven und subjektiven Umständen heran, um hieran den Willen des Täters bzw. Teilnehmers festzumachen. Entscheidend hierbei sind:
- Der Grad des eigenen Interesses an der Tat
- Der Umfang der Tatbeteiligung
- Die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft
Wendet man diese Gesichtspunkte auf den Grundfall an, kann man hier ohne Weiteres eine Täterschaft von B belegen. B sollte die Hälfte der Beute erhalten. Demnach ist ihr ein großes Eigeninteresse an der Tat zu unterstellen. Auch hat sie zwar die Wegnahme selbst nicht durchgeführt. Sie stürmt aber mit dem C in den Kiosk und bedroht den K ebenfalls mit einer Pistole. Demnach leistet auch B einen wesentlichen Tatbeitrag. Letztlich halten auch beide gemeinsam das Geschehen in den Händen, weshalb auch B Tatherrschaft innehat.
Im Rahmen der Abwandlung soll B nur einen kleinen Teil der Beute erhalten. Damit kommt ihr auch nur ein geringes Eigeninteresse an der Tat zu. Auch hat sie einen deutlich geringeren Umfang an der Tatbeteiligung. Letztlich hält im Kiosk allein der C das Tatgeschehen in Händen. Dazu hilft B dem C nur, um ihm einen Gefallen zu tun. Im Abwandlungsfall ist B daher lediglich als Teilnehmerin zu bewerten.
Die strenge Tatherrschaftslehre
Die strenge Tatherrschaftslehre bestimmt die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme hingegen rein objektiv. Täter ist demnach nur, wer einen wesentlichen Beitrag bei Ausführung der Tat leistet.
In unserem Grundfall war B damit wieder Täterin, in der Abwandlung Teilnehmerin.
Die funktionale Tatherrschaftslehre
Die funktionale Tatherrschaftslehre bewertet die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ebenfalls rein objektiv, weitet den Rahmen der Tatherrschaft allerdings etwas aus. Demnach handelt derjenige als Täter, wer arbeitsteilig mit anderen zusammenwirkt und die Durchführung der Tat wesentlich mitbeherrscht. Eine unmittelbare Beteiligung an der Tat oder die unmittelbare Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals ist anders als bei der strengen Tatherrschaftslehre folglich nicht erforderlich. Demnach kann auch ein Minus bei der Tatausführung durch ein Plus bei der Tatplanung ausgeglichen werden.
Auch nach dieser Ansicht ist die B im Grundfall damit problemlos als Täter zu qualifizieren. Gleiches gilt hier allerdings auch für die Abwandlung. Dadurch, dass B die Tat gemeinsam mit C plant und auch an der Tatausführung jedenfalls mittelbar beteiligt ist, wiegt ihr Beitrag so schwer, dass ihr funktional Tatherrschaft zukommt.
Streitentscheid
Wie immer gilt: Ein Streitentscheid ist nur dann und nur soweit erforderlich, wie die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Da im Grundfall alle Ansichten eine Täterschaft annehmen, kann der Streitentscheid hier offenbleiben. Da in der Abwandlung allerdings die funktionale Tatherrschaftslehre zu einem anderen Ergebnis kam, ist hier eine Stellungnahme vorzunehmen. Möchte man sich der funktionalen Tatherrschaftslehre anschließen, muss sich mit allen Ansichten auseinandergesetzt werden. Erst wenn dargelegt wurde, warum den ersten drei Ansichten nicht gefolgt werden sollte und die funktionale Tatherrschaftslehre vorzugswürdig ist, wurde der Streit vollständig aufgelöst. Folgt man hingegen der eingeschränkt-subjektiven Theorie, reicht es, die funktionale Tatherrschaft begründet abzulehnen, da alle anderen Ansichten zum gleichen Ergebnis kommen.

Gegen die rein subjektive Theorie spricht, wie bereits dargestellt, dass diese oft kaum sinnvoll angewendet werden kann. Dementsprechend ergeben sich vor Gericht erhebliche Beweisschwierigkeiten, sollte dieser Ansicht gefolgt werden.
Die strenge Tatherrschaftslehre hingegen erfasst den Unrechtsgehalt der Tat immer dann nicht, wenn der Beteiligte zwar bei der eigentlichen Ausführung nicht gegenwärtig war, aber dafür im Bereich der Vorbereitung einen wesentlichen Beitrag leistet und das Geschehen kraft seines planvoll lenkenden Willens in Händen hält. Grade im Bereich der Bandenkriminalität ist es ganz typisch, dass der Bandenchef bei der eigentlichen Tatbegehung nicht dabei ist, diese aber detailliert plant und letztlich als Strippenzieher das Tatgeschehen auch beherrscht. Daher erscheint es vorzugswürdig, auch diesen als Täter zu bestrafen.
Weil die eingeschränkt-subjektive Theorie auch auf die Tatherrschaft abstellt, kommt sie regelmäßig zum gleichen Ergebnis wie die funktionale Tatherrschaftslehre. Kommen beide Ansichten, wie hier, ausnahmeweise dennoch einmal zu unterschiedlichen Ergebnissen, kann gegen die eingeschränkt-subjektive Theorie angeführt werden, dass keine klare Gewichtung zwischen den einzelnen Bewertungskriterien besteht. Damit liegt es letztlich in der Willkür des Richters, diese auszulegen. Eine rechtssichere Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist so kaum möglich.
Gegen die funktionale Tatherrschaft lässt sich wiederum anführen, dass sie in gewisser Weise demjenigen, der mit Teilnehmerwillen handelt, eine Täterschaft unterschiebt. Immerhin erfasst insbesondere die Beihilfe grade solche Handlungen, die die Haupttat unterstützen sollten. Insofern widerspricht es auch dem Willen des Gesetzgebers, die Täterschaft so weit in den Bereich der Teilnahme auszudehnen.
Welcher Ansicht du dich anschließt ist wie immer dir überlassen. Die meisten Musterlösungen werden sich aber nach der eingeschränkt-subjektiven Theorie des BGH richten oder der funktionalen Tatherrschaft. Es empfiehlt sich also, einer dieser Ansichten zu folgen.
C. Die fehlende Mitwirkung im Ausführungsstadium
Wie sich in den oben behandelten Beispielsfällen schon angedeutet hat, fällt eine Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme insbesondere dann schwer, wenn ein Beteiligter bei der eigentlichen Ausführung der Tat nicht mitwirkt. Klassischer Examensfall ist hierbei der bereits erwähnte Bandenchef. Nehmen wir also an, B und C haben die Taten wie im Grundfall ausgeführt, hierbei aber alles gemeinsam mit dem Chef ihrer Bande Vito (V) geplant. Auch erhält V den größten Teil der Beute und entscheidet letztlich, ob und wann genau die Tat begangen wird. Bei der Tatausführung ist er allerdings nicht dabei.
Wendet man hierauf wieder die oben genannten Theorien an, kommt diesmal nur die strenge Tatherrschaftslehre zu dem Ergebnis, dass V kein Täter sei, da V nicht selbst bei Ausführung der Tat einen Beitrag leistet. Die funktionale Tatherrschaftslehre kann eine Täterschaft über das Plus im Vorbereitungsstadium begründen, die eingeschränkt-subjektive Theorie leitet aus dem wesentlichen Tatbeitrag und dem Interesse am tatbestandlichen Erfolg eine Täterschaft her. Auch die rein subjektive Theorie wird hier wohl einen Täterwillen annehmen.
Spätestens im Examen sind die meisten Studierenden mit diesem Klassiker vertraut und in der Lage dies überzeugend zu lösen. Größere Probleme scheint Studierenden allerdings folgende Fallkonstellation zu machen:

An sich handelt es sich um einen ganz typischen Fall der Anstiftung, welcher auch als solcher behandelt werden sollte (mehr dazu, wie Fälle der Anstiftung und Beihilfe zu lösen sind, findest du hier). Regelmäßig gehen Musterlösungen daher in solchen Fällen gar nicht erst auf eine Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ein. Was Studierende hier aber oft auf die falsche Fährte lockt, ist die Tatplanung durch den G. Einige schließen daraus, dass der B nach der funktionalen Tatherrschaft Täter sei. Da sich A den Plan zu eigen macht, liegt insoweit auch ein gemeinsamer Tatplan vor und letztlich plant G die Tat alleine, sodass das Minus bei der Ausführung durch das Plus bei der Tatplanung ausgeglichen werden kann. Eine gemeinsame Tatbegehung könnte demzufolge auch vorliegen.
Verkannt wird an dieser Stelle allerdings, dass die funktionale Tatherrschaft zwar grade dann relevant ist, wenn der Beteiligte im Planungsstadium besonderen Einfluss nimmt; allerdings reduziert auch die funktionale Tatherrschaftslehre die Anforderungen an eine Täterschaft nicht darauf. Vielmehr geht sie erstmal von dem Täterbegriff der strengen Tatherrschaft aus, weitet diesen aber ausnahmsweise auch auf bei der Ausführung Unbeteiligte aus, wenn diejenigen arbeitsteilig mit anderen zusammenwirken und die Durchführung der Tat wesentlich mitbeherrschen. Grade an einem Zusammenwirken fehlt es aber bei den klassischen Anstiftungsfällen.
Hast auch du Probleme diese Fälle auseinanderzuhalten, stelle dir immer die Frage: treten die Beteiligten hier als Einheit auf? Dies wäre ganz typisch bei einer Bande der Fall oder bei unseren Tätern aus dem ersten Beispielsfall, Bonnie und Clyde. Ist dies der Fall, wird der Klausurersteller regelmäßig eine Auseinandersetzung mit der Mittäterschaft erwarten. Fehlt es dann an einer Mitwirkung im Ausführungsstadium liegt der Schwerpunkt sehr wahrscheinlich auf einer Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme. Handeln die Beteiligten hingegen eigenständig, liegt in der Regel eine Anstiftung vor. Eine Auseinandersetzung mit der Mittäterschaft ist dann regelmäßig nicht erforderlich.
D. Fazit
Wie so oft liegt das Problem hier damit nicht allein in dem Verständnis der verschiedenen Ansichten. Ebenso wichtig ist es, zu erkennen, ob dieses Problem überhaupt erst relevant ist. Hierbei hilft es, den Blick einmal von den Details der Streitstände abzuwenden und einen Schritt zurückzugehen, um einen ganz unjuristischen Blick auf den Sachverhalt zu werfen. Bewegt eine Person eine andere dazu, eine Tat zu begehen, handelt es sich in aller Regel um einen Fall der Anstiftung. Treten die Täter hingegen als Gruppe oder als Einheit auf, sollst du wahrscheinlich eine Mittäterschaft prüfen.
Nur wenn sich tatsächlich Abgrenzungsprobleme ergeben, muss der Streit zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme auch ausführlich behandelt werden. In diesem Rahmen ist es am wichtigsten zu verstehen, dass man dem sowohl subjektive als auch objektive Gesichtspunkte zugrunde legen kann. Von hier aus ist es nur noch ein kleiner Schritt zur funktionalen Tatherrschaft und der eingeschränkt-subjektiven Theorie und schon kannst du den Fall einer vernünftigen Lösung zuführen.
von Manel Beßelmann Calvo
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