Die Grundlagen der Gesamtschuld

In diesem Beitrag wollen wir uns mit den Grundlagen zur Gesamtschuld beschäftigen. Gerade in Examensklausuren hat die Gesamtschuld große Bedeutung, bereitet aber vielen Studierenden Schwierigkeiten. Gerade in Jura Examensklausuren hat die Gesamtschuld große Bedeutung, bereitet aber vielen Studierenden Schwierigkeiten. Leider fallen viele Studenten durch, wenn Klausuren mit diesem Thema „kommen“. Viele Klausuren im 1. Staatsexamen werden nämlich gerne so entworfen, dass man auf die eigentlichen Punkte des Falles nur zu sprechen kommen kann, wenn man vorher geschickt die Inzidentprüfung bestimmter Ansprüche eingeleitet hat. Wenn man aber die Grundlagen der Gesamtschuld verstanden hat, erkennt man schnell, worauf ein Klausurensteller hinaus will.

Mit einer gezielten Jura Examensvorbereitung und den richtigen Jura Skripten kann das Thema mit Leichtigkeit gemeistert werden. Vor allem mit unserem Jura Repetitorium und Jura Einzelunterricht können wir schnell und effektiv Deine Problemfelder erkennen und gemeinsam bewältigen Schauen wir uns also die absoluten Basics zur Gesamtschuld einmal näher an.

Die Gesamtschuld in der Klausur

Die Konstellation einer Gesamtschuld ist schnell erzählt. Ausgangspunkt ist zunächst, dass ein Gläubiger gegen einen Schuldner einen Anspruch hat. Zur Vereinfachung gehen wir in diesem Beitrag davon aus, dass ein Gläubiger gegen einen Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags hat. Solche Ansprüche sind etwa Ansprüche eines Verkäufers gegen einen Käufer auf Zahlung des Kaufpreises, Ansprüche eines Vermieters gegen den Mieter auf Zahlung der Miete, Anspruch eines Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung der ausgezahlten Darlehenssumme, Anspruch auf Schadensersatz eines Verletzten gegen den Schädiger und so weiter. Der erste Teil einer Klausur besteht in der Regel darin, dass einfach nur zwei Personen genannt werden und der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner herausgearbeitet werden soll.

Hier sieht man auch: Wiederholung ist in der Jura Examensvorbereitung daher das A und O. Wer beim Erarbeiten einer Lösung für Ansprüche in Zwei-Personen-Konstellationen  Schwierigkeiten hat, kann das auch zum Anlass nehmen, mit gezielten Lernvideos oder im auch im Rahmen einer individuellen Jura Nachhilfe die Lücken zu schließen. 

Für eine Gesamtschuld muss jetzt in einer Klausur noch eine weitere Person hinzutreten,  und zwar ein zweiter potenzieller Schuldner. Dadurch wird die Konstellation schon etwas schwieriger. Solche Konstellationen sind es oft, die vom Klausurersteller bzw. Prüfer seitens des Prüfungsamtes gebracht werden.

Die Entstehung der Gesamtschuld durch Vertrag

Ein Beispiel könnte sein: V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Der K hat bereits die Kaufsache erhalten, aber gezahlt hat er noch nicht. Der Sachverhalt erzählt nun, dass der V an einen Freund (F) des K herantritt und ihm die Situation schildert. F ist so nett und erklärt gegenüber dem V, dass er der Schuld des K beitritt. Der V könne das Geld auch von ihm verlangen, er würde sich irgendwann dann bei K schadlos halten. Das freut den V natürlich. Nach einem weiteren erfolglosen Versuch, das Geld bei K einzutreiben, verlangt V tatsächlich von dem F, der ja der Schuld des K beigetreten ist, die Zahlung des Kaufpreises. Der F zahlt wie versprochen und fragt sich nun: Wie kann ich jetzt bei K Regress nehmen? Der F ist also erst mal eingesprungen, möchte jetzt aber natürlich die Summe, die er an den V gezahlt hat, von K wieder erlangen. Das ist eine typische Regresssituation, für die die Gesamtschuld gemacht ist.

Die rechtlichen Grundlagen einer Gesamtschuld finden sich insbesondere in den §§ 421 ff. BGB. Schauen wir dazu in § 426 BGB. 

Die Vorschrift hat zwei Absätze und muss sauber gelesen werden. Ausgangspunkt ist zunächst der § 426 Abs. 1 BGB . Dieser Absatz stellt die Anspruchsgrundlage eines zahlenden Gesamtschuldners gegen einen anderen Gesamtschuldner dar. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist natürlich, dass wir überhaupt zwei Gesamtschuldner haben. Das ist also die erste Frage, die sich stellt. Es gibt nun drei Optionen, wie eine Gesamtschuldnerschaft entsteht: Entstehung durch Vertrag, kraft Gesetz und schließlich die subsidiäre Entstehungsweise gem. § 421 BGB, mit der wir uns in einem anderen Beitrag ausführlich beschäftigen werden. Die erste Entstehungsweise (durch Vertrag) ist die in unserem ersten Beispielsfall. Ein Schuldner schuldet einem Gläubiger Geld und eine andere Person erklärt sich durch den Schuldbeitritt (Vertrag sui generis gem. § 311 Ab.s 1 BGB) vertraglich dazu bereit, gesamtschuldnerisch für die Forderung einzustehen. Damit ist klar: F und K sind Gesamtschuldner i.S.d. §§ 421 ff. BGB.

Die zweite Frage, die sich nun aber stellt, ist, wie hoch der Ausgleichsanspruch des zahlenden Gesamtschuldners ist. § 426 Abs. 1 BGB bestimmt, dass sich der Ausgleichsanspruch nach Kopfteilen richtet. Bei zwei Gesamtschuldnern richtet sich der Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB damit grundsätzlich nur auf die Hälfte der gezahlten Summe, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt und für den Fall sinnvoll. Hier kann man in einer Klausur nun mit einer Art erweiterter Vertragsauslegung oder wertender Gesamtbetrachtung glänzen. In unserem Fall würde man so beispielsweise zu dem Ergebnis kommen, dass der F aus dem Gesamtschuldnerausgleich die volle gezahlte Summe von K wieder erlangen kann und nicht bloß die Hälfte. Die Quote für diesen Gesamtschuldnerfall beträgt 100 zu 0. Hätte hingegen der K selbst die Summe an den V gezahlt, hätte K gegen F keinen Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB. Der Gesamtschuldnerausgleich läuft hier sozusagen nur in eine Richtung.

Dieses Gesamtbild zu erkennen, bringt einem im ersten Staatsexamen in höhere Punkteränge. Daher ist es wichtig, von Grund auf alle Zusammenhänge zu verstehen. Besonders in einem Jura Kleingruppenunterricht oder in einem speziell ausgerichteten Jura Einzelrepetitorium lässt sich so ein Fall gut erarbeiten und verstehen. In unseren Jura Individualkursen bereiten wir oft sehr gezielt Teilnehmer, die sich im Verbesserungsversuch, Wiederholungsversuch, Zweitversuch oder als Wiedereinsteiger auf das Examen vorbereiten gerade in solch schwierigen Konstellationen vor. Letztlich jedoch auch, wenn Du Dich auf Dein Prädikatsexamen vorbereiten möchtest. Nimm noch heute Kontakt zu uns auf!

Damit haben wir die erste Anspruchsgrundlage für den F gegen K gefunden.

Es gibt aber noch eine zweite Anspruchsgrundlage, die stets mit dem Anspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB einhergeht. Der § 426 Abs. 1 BGB ist ein originärer Anspruch des zahlenden Gesamtschuldners. Der § 426 Abs. 2 BGB macht hingegen etwas anderes . 

§ 426 Abs. 2 BGB ordnet an, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den Gesamtschuldner, der nicht gezahlt hat, auf denjenigen Gesamtschuldner übergeht, der gezahlt hat. Unser Gläubiger V hatte gegen den K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Indem der F als Gesamtschuldner an den Gläubiger gezahlt hat, geht gemäß § 426 Abs. 2 BGB der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises auf den F über. Wichtig ist, dass der Anspruch immer in der gleichen Höhe übergeht, in der ihr den § 426 Abs. 1 BGB in einem ersten Schritt bestimmt habt. Da der F von K gemäß § 426 Abs. 1 BGB die volle Summe verlangen kann, geht auch gemäß § 426 Abs. 2 BGB der Anspruch des V gegen den K in voller Summe auf den F über.

Warum das Ganze? Die Antwort ist einfach. Jeder Übergang einer Forderung, sei es rechtsgeschäftlich oder gesetzlich (vgl. § 412 BGB), zieht gemäß § 401 BGB immer auch akzessorische Sicherungsrechte mit sich. Wenn es also so wäre, dass sich für die Kaufpreisschuld des K außerdem noch ein anderer Freund verbürgt hätte, so würde über §§ 401, 412, 426 Abs. 2 BGB die akzessorische Sicherheit der Bürgschaft  (§ 765 BGB) auf den F zusätzlich übergeleitet werden. Damit erhält F als Gesamtschuldner noch eine zusätzliche Regressoption bei dem anderen Sicherungsgeber.

Und hier sehen wir noch einen weiteren Grund, warum die Gesamtschuld für die Vorbereitung auf das 1. Staatsexamen so wichtig ist. Man kann Sie nämlich wunderbar mit akzessorischen Sicherungsrechten verbinden.

Die Entstehung der Gesamtschuld kraft Gesetzes

Sehen wir uns nun ein weiteres Beispiel an: Der G wurde im Park sowohl von S1 als auch von S2 gemeinschaftlich verprügelt. Damit hat der G sowohl gegen S1 als auch gegen S2 einen Anspruch auf Schadensersatz für die Bezahlung des Arztes gem. § 823 Abs. 1 BGB. Nehmen wir an, der Anspruch beläuft sich auf 100 €. S1 zahlt nun an den G 100 €. Hat S1 dann einen Anspruch auf Regress bei S2? Und wenn ja, in welcher Höhe?

Wieder starten wir mit § 426 Abs. 1 BGB und fragen, ob eine Gesamtschuld entstanden ist. Eine vertragliche Gesamtschuld ist hier aber überhaupt nicht ersichtlich. Hier könnte allerdings eine Gesamtschuld kraft Gesetzes vorliegen. Wie der Name schon sagt, müssen wir dafür im Gesetz suchen. In unserem Fall finden wir § 840 Abs. 1 BGB. Der sagt: Wenn zwei Personen für einen Schaden deliktisch haften, so haften sie als Gesamtschuldner. Diese Frage ist das Einfallstor in der Klausur für die Inzidentprüfung der beiden Ansprüche des G gegen S1 und gegen S2 (die Prüfung dieser Ansprüche wird in einer Klausur natürlich wesentlich komplizierter gestaltet sein). Hier liegt der Fall einfach, sodass eine Gesamtschuld gem. § 840 Abs. 1 BGB entstanden ist.

Als nächstes muss nun wieder die Quote für den Regress gem. § 426 Abs. 1 BGB bestimmt werden. Die Grundregel bleibt die Aufteilung nach Kopfteilen. In unserem Fall gibt es auch keinen Grund davon abzuweichen, denn S1 und S2 haben den G in gleicher Weise gemeinschaftlich verprügelt und für den Schaden gesorgt. Die Quote lautet hier also: 50 zu 50. Damit hat er S1 gegen den S2 einen Anspruch auf Zahlung von 50 € gemäß § 426 Abs. 1 BGB.

Wie im ersten Fall hat der S1 aber noch einen anderen Anspruch. Gem. § 426 Abs. 2 BGB geht durch die Zahlung des S1 an den Gläubiger, der Anspruch des G gegen den S2 gem. § 823 Abs. 1 BGB auf den S1 über. Wir sagten aber, dass die beiden Ansprüche (§ 426 Abs. 1 BGB und § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. übergegangenen Anspruch) immer die gleiche Höhe haben müssen. Daher geht der Anspruch des G gegen S2 auf Zahlung von 100 € gem. § 823 I nur in Höhe von 50 Euro auf den S1 über. Und was passiert mit dem Rest? Der Anspruch des G gegen S2 ist im Übrigen gemäß § 422 BGB in Verbindung mit § 362 BGB durch Erfüllung erloschen.

Fazit

Anhand dieser zwei Beispielfälle haben wir die Grundlagen zur Wirkweise der Gesamtschuld erarbeitet. Sehr viele Fälle lassen sich so umgestalten, dass eine Regresskonstellation entsteht. Möchte ein Ersteller zum Beispiel ein Problem aus dem Deliktsrecht abfragen, ermöglicht es der § 840 Abs. 1 BGB, den Fall so anzupassen, dass er insgesamt für eine mehrstündige Klausur ausreicht. Daher ist das Thema sehr klausur- und examensrelevant.

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Sophie Goldenbogen

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