Die Selbstvornahme im Kaufrecht

Die Selbstvornahme im Kaufrecht zählt zu den klassischsten und zugleich kernigsten Problemen im Schuldrecht BT. Wer einen Mangel eigenmächtig beseitigt, ohne dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, steht schnell vor der Frage, ob und auf welcher Grundlage die entstandenen Kosten ersetzt verlangt werden können. Der Streit um die analoge Anwendung von § 326 Abs. 2 S. 2 BGB gibt dem Prüfer die Chance zu sehen, ob zentrale Wertungen des Kaufrechts und Grundprinzipien des allgemeinen Leistungsstörungsrechts dem Prüfling bekannt sind, und ist deshalb ein beliebtes Klausurthema im Examen.

Vorüberlegungen

Bevor wir uns mit der Selbstvornahme im Kaufrecht beschäftigen, lohnt sich ein Blick auf einen kleinen Fall, der die dahinterstehende Wertung besonders anschaulich macht.

Der Grundfall von § 326 Abs. 2 BGB

K kauft von V ein Unikat für 10 Euro. Vereinbart ist eine Bringschuld, sodass V die Sache zu K bringen muss. Am Tag der Lieferung legt K jedoch ein Feuer, in dem die Kaufsache zerstört wird. Die Lieferung wird dadurch unmöglich. V spart sich zugleich die Fahrtkosten in Höhe von 2,50 Euro.

Anspruch des Käufers auf Lieferung?

Grundsätzlich hat K gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache aus § 433 Abs. 1 BGB.

Durch die Zerstörung des Unikats ist die Leistung jedoch objektiv unmöglich geworden. Der Anspruch auf Lieferung erlischt daher gemäß § 275 Abs. 1 BGB.

K erhält die Kaufsache also nicht.

Schadensersatz statt der Leistung?

Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB scheidet aus.

Zwar liegt Unmöglichkeit vor, jedoch hat V diese nicht zu vertreten. Verantwortlich für den Untergang der Sache ist vielmehr K selbst.

Muss K trotzdem den Kaufpreis zahlen?

Hier wird es interessant.

Eigentlich entfällt bei Unmöglichkeit nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB die Gegenleistungspflicht. Allerdings gilt etwas anderes, wenn der Gläubiger die Unmöglichkeit selbst verursacht hat.

Die Selbstvornahme im Kaufrecht

Da K hier das Feuer gelegt hat, das für die Zerstörung der Sache ursächlich ist, greift § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB. Der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis bleibt bestehen.

V könnte also erstmal die gesamten 10 Euro verlangen.

Aber: Anrechnung ersparter Aufwendungen

Nun greift § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB

Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Der Schuldner soll nicht besser stehen als bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung. Deshalb muss er sich das anrechnen lassen, was er infolge der Unmöglichkeit erspart hat.

V musste die Sache nicht mehr ausliefern und sparte dadurch Fahrtkosten von 2,50 Euro.

Folglich kann V nicht die vollen 10 Euro verlangen, sondern nur: 10 Euro – 2,50 Euro = 7,50 Euro.

Die Wertung des § 326 Abs. 2 S. 2 BGB

Der Fall zeigt die Grundidee der Vorschrift:

– Der Käufer erhält die Leistung nicht.

– Der Verkäufer darf die Gegenleistung trotzdem behalten, weil der Käufer die Unmöglichkeit selbst verursacht hat.

– Der Verkäufer soll aber keinen zusätzlichen Vorteil erhalten. Deshalb werden ersparte Aufwendungen angerechnet.

§ 326 Abs. 2 Satz 2 BGB verhindert also eine Überkompensation des Schuldners.

Die Selbstvornahme im Kaufrecht

Mit diesem Gedanken im Hinterkopf lässt sich die eigentliche Problematik um die Selbstvornahme im Kaufrecht besser verstehen.

Unter Selbstvornahme versteht man die eigenständige Beseitigung eines Mangels durch den Käufer, etwa indem er eine Werkstatt mit der Reparatur beauftragt und anschließend vom Verkäufer Ersatz der Kosten verlangt.

Das Recht zur zweiten Andienung

Das Kaufrecht gewährt dem Verkäufer grundsätzlich ein Recht zur sogenannten „zweiten Andienung“. Bevor der Käufer Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangen kann, muss er dem Verkäufer regelmäßig Gelegenheit geben, den Mangel selbst zu beseitigen. Dem liegen folgende Wertungen zugrunde:

– Der Verkäufer soll prüfen können, ob überhaupt ein Mangel vorliegt.

– Er soll die Möglichkeit haben, den Mangel kostengünstig selbst zu beheben.

– Er soll sich gegebenenfalls auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten (§ 439 Abs. 4 BGB) berufen können.

Nimmt der Käufer die Reparatur eigenmächtig vor, verliert der Verkäufer diese Möglichkeiten. Genau deshalb ist gesetzlich vorgesehen, zunächst eine Frist für die Beseitigung des Mangels zu setzen. Nimmt man die Reparatur vor Ablauf der Frist oder gänzlich ohne Fristsetzung vor, bleibt man unter Umständen auf seinen Kosten sitzen. 

Der typische Klausurfall

K kauft bei V ein Fahrrad. Kurz nach der Übergabe gehen die Bremsen nicht mehr. Ohne den Verkäufer zu informieren, bringt K das Fahrzeug sofort in eine Werkstatt und lässt den Schaden beheben. Die Reparatur kostet 100 Euro. V hätte die Reparatur selbst für 50 Euro durchführen können.

K verlangt von V Ersatz der Reparaturkosten. Zu Recht?

Wiederhole hier noch einmal → Die Rechte des Käufers: Die Struktur der Gewährleistungsrechte und des Schadenersatzes.

Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB?

Viele Studierende greifen zunächst zu § 439 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift verpflichtet den Verkäufer, die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.

Allerdings erfasst die Norm nur solche Kosten, die im Rahmen einer vom Verkäufer durchgeführten Nacherfüllung entstehen. Sie berechtigt den Käufer gerade nicht dazu, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen und anschließend die Kosten in Rechnung zu stellen. Ein Vergleich mit dem Werkvertragsrecht bestätigt dieses Ergebnis: Dort enthält § 637 BGB ausdrücklich ein Selbstvornahmerecht. Eine vergleichbare Vorschrift fehlt im Kaufrecht bewusst.

Ein Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB scheidet daher aus.

Schadensersatz statt der Leistung?

Auch ein Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB scheitert hier. Denn hierfür müsste der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Gerade das hat er bei der sofortigen Selbstvornahme nicht getan. Ohne Fristsetzung gibt es regelmäßig keinen Schadensersatz statt der Leistung. Aus den gleichen Gründen würde auch ein Anspruch aus § 286 BGB scheitern.

Schadenersatz statt der Leistung, § 283 BGB?

Denkbar wäre auch ein Schadenersatzanspruch wegen der unmöglich gewordenen Nacherfüllung aus § 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB. Die Voraussetzungen des § 437 liegen vor, wir haben außerdem ein Schuldverhältnis und auch die Unmöglichkeit der Nacherfüllung. Jedoch müsste V die Unmöglichkeit auch zu vertreten haben, was hier nicht der Fall ist.

Dein Wissen zum Unmöglichkeitsrecht kannst du hier auffrischen → Die verschiedenen Arten der Unmöglichkeit.

Minderung oder Rücktritt?

Für beides, ausgehend von der Lage vor der Selbstvornahme, fehlt ebenfalls die erforderliche Fristsetzung.

Man könnte jedoch darauf kommen, dass die Fristsetzung nach der Selbstvornahme entbehrlich sein könnte, weil die Nacherfüllung unmöglich geworden ist. Denn der K hat sie ja bereits durchgeführt.

Diese Unmöglichkeit hat jedoch der Käufer selbst herbeigeführt.

Deshalb greift § 323 Abs. 6 BGB ein: Wer die Unmöglichkeit selbst verursacht hat, kann daraus keine Rechte herleiten. Abgesehen davon bliebe auch die Frage zu klären, ob die Sache überhaupt noch einen Minderwert hat, nachdem sie repariert wurde.

Ansprüche aus dem BGB AT?

Nachdem sämtliche klassischen Gewährleistungsrechte gescheitert sind, geht die Suche im BGB AT weiter. Es käme ein Anspruch aus §§ 326 Abs. 1 S.  1, 275 Abs. 1 i.V.m. 326 Abs. 4, 346 BGB in Betracht. Die Überlegung dahinter ist, dass die Pflicht zur Kaufpreiszahlung wegen der Unmöglichkeit der Nacherfüllung teilweise entfallen könnte.

Wenn Sie sich jetzt aber fragen, wie man überhaupt auf die Idee kommt, ins BGB AT zu schauen, obwohl der Gefahrübergang bereits stattgefunden hat, sind Sie auf dem richtigen Weg.

326 Abs. 1 BGB

§ 326 Abs. 1 S. 2. BGB erklärt nämlich, dass § 326 Abs. 1 S.1 BGB auf den Fall der Nacherfüllung nicht anwendbar ist. Man versteht die Vorschrift aber auch insgesamt so, dass nach Gefahrübergang nur noch Kaufrecht anwendbar ist.

Schau dir hier noch einmal die Mechanismen der Unmöglichkeitsrechtsklausur an →Leistungs- und Preisgefahr – die wichtigsten Mechanismen in der Unmöglichkeitsrechtsklausur.

Der eigentliche Klausurhöhepunkt: § 326 Abs. 1 S. 2 BGB analog?

Nun sind also alle denkbaren Ansprüche gescheitert. Trotzdem bleibt die Frage:

Kann der Käufer wenigstens diejenigen Kosten verlangen, die der Verkäufer durch die Selbstvornahme erspart hat?

Es wird also diskutiert, ob § 326 Abs. 2 S. 2 BGB analog angewendet werden soll.

Argumente für eine Analogie

Eine Mindermeinung hält eine Analogie für zulässig, sie verweist auf die vergleichbare Interessenlage zu dem Grundfall von § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB:

– der Verkäufer muss die Nacherfüllung nicht mehr leisten

– der Käufer trägt die Kosten der Nacherfüllung selbst, weil er die Unmöglichkeit selbst verursacht hat

– In der Folge soll sich aber der Verkäufer dasjenige, das er dadurch erspart hat anrechnen lassen

Es erscheint sachgerecht, den Verkäufer nicht besser zu stellen, als wenn er selbst nacherfüllt hätte. Dieses Rechtsprinzip

Ersatz ersparter Aufwendungen –

finde sich auch an anderen Stellen im BGB z.B. in §§ 677, 683 S. 1, 670, §§ 812 ff. BGB. Außerdem legt diese Ansicht den § 326 Abs. 1 S. 2 BGB so aus, dass dieser sich nur auf § 326 Abs. 1 S. 1 BGB bezieht und nicht das BGB AT grundsätzlich sperrt.

Die herrschende Meinung

Die herrschende Meinung lehnt eine Analogie jedoch ab. Zwar sei die Interessenlage vergleichbar. Es fehle aber an einer planwidrigen Regelungslücke.

Der Gesetzgeber habe bewusst kein Selbstvornahmerecht im Kaufrecht geschaffen. Das zeige auch deutlich der Vergleich mit dem Werkvertragsrecht.

Die Kaufrechtsreform wollte gerade das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung stärken. Würde man § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB analog anwenden, könnte der Käufer dieses Konzept umgehen und letztlich doch Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Das allgemeine Rechtsprinzip, das hier im Vordergrund steht lautet:

Keine sekundären Gewährleistungsrechte ohne Fristsetzung.

Die herrschende Meinung lehnt daher einen Anspruch aus § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ab.

Fazit

Die Selbstvornahme im Kaufrecht ist ein wunderbares Klausurenthema, weil man wirklich viele Anspruchsgrundlagen ausschließen muss, um zum eigentlichen Schwerpunkt zu kommen. Es ist eines der kernigsten Themen im Schuldrecht BT, denn Prüfer können hieran gut sehen, ob das juristische Basiswissen vorhanden ist.

Man kann sich merken: Wer als Käufer einen Mangel eigenmächtig und ohne vorherige Fristsetzung beseitigt, bleibt oft vollständig auf seinen Kosten sitzen. Der Grund liegt im zentralen Gedanken des Kaufrechts: Der Verkäufer soll grundsätzlich zunächst selbst die Gelegenheit erhalten, den Mangel zu beseitigen. Das berühmte Recht zur zweiten Andienung.

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Sophie Goldenbogen, Ref. iur.

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