- 11. Juli 2025
- Posted by: Florian Bieker
- Category: Zivilrecht
Die Leistungs– und Nichtleistungskondiktionen sind in den §§ 812 ff. BGB geregelt. Zunächst könnte man meinen, dass es sich um ein kurzes und einfaches Rechtsgebiet handelt. Zwar handelt es sich um keine einfache Materie, jedoch lassen sich auch die verschiedenen Arten der Kondiktionen und deren Unterschiede mit der richtigen Herangehensweise in den Griff bekommen. Viele, die Jura studieren, bereitet das Bereicherungsrecht mit seinen verschiedenen Kondiktionen Kopfzerbrechen. Hier schaffen neben diesem Blogbeitrag auch die Unterrichtsangebote (Jura Nachhilfe, Jura Kleingruppenunterricht und Jura Einzelunterricht) der Kraatz Group Abhilfe. Die Kraatz Group ist deutschlandweit vertreten. Die Kraatz Group unterstützt Dich während des gesamten Jura Studiums (Jura Grundstudium, Jura Hauptstudium und der Jura Examensvorbereitung). Der Blogbeitrag wird Dir einen ersten Eindruck vermitteln und bestenfalls die bestehenden Verständnisschwierigkeiten hinsichtlich der Unterschiede von Leistungs– und Nichtleistungskondiktion im Bereicherungsrecht auflösen. Im heutigen Blogbeitrag wollen wir Dir daher zunächst die Unterschiede von Leistungs– und Nichtleistungskondiktion näherbringen.
Die Bedeutung der Leistungs– und Nichtleistungskondiktion in der Klausur
Das Bereicherungsrecht ist eine anspruchsvolle Rechtsmaterie, die gerade bei dem Justizprüfungsamt beliebt ist. Hier lassen sich mannigfaltige Konstellationen abprüfen, wenn man an die Rückabwicklung im Mehrpersonenverhältnis oder das Problem der verschärften Haftung nach § 819 I BGB bei Minderjährigen denkt. Oftmals werden mehrere Kondiktionen aus dem Bereicherungsrecht abgeprüft. Allerdings ist es auch denkbar, dass der Klausurersteller entweder eine Leistungskondiktion oder eine Nichtleistungskondiktion abprüft. Dann ist es unabdingbar, dass Du die Unterschiede zwischen Leistungs– und Nichtleistungskondiktion kennst, um die richtige Anspruchsgrundlage identifizieren zu können. Jeder Examenskandidat muss die Grundlagen im Bereicherungsrecht sicher beherrschen. Besonders hier bietet sich die Möglichkeit, dass Du Dich von anderen Kandidaten abheben kannst. Dazu ist es nötig, dass Du die richtige Anspruchsgrundlage ermittelst und die Unterschiede zwischen Leistungs– und Nichtleistungskondiktion kennst. Die Kraatz Group unterstützt Dich hierbei auch vor Ort, unter anderem mit dem Jura Repetitorium München, Jura Repetitorium Köln und dem Jura Repetitorium Hannover. Schaue gerne auf der Homepage der Kraatz Group, ob wir auch an Deinem Standort vertreten sind.
Im heutigen Blogbeitrag wollen wir Dir daher die Unterschiede zwischen Leistungs – und Nichtleistungskondiktion näherbringen.
Die Leistungs– bzw. Nichtleistungskondiktion
1. Allgemeines
Die Leistungskondiktionen sind vorrangig zu prüfen. Erst anschließend ist auf die Nichtleistungskondiktionen zurückzugreifen. Kennzeichnend für die Nichtleistungskondiktionen ist, dass auf andere Art und Weise als durch Leistung an den Kondiktionsgläubiger geleistet wird. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Zu den Leistungskondiktionen zählen die condictio indebiti nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB, die condictio ob causam finitam gem. § 812 I 2 Alt. 1 BGB, die condictio ob rem nach § 812 I 2 Alt. 2 BGB, der § 813 I BGB und der § 817 S.1 BGB. Als Nichtleistungskondiktion werden die meisten, die Jura studieren, wohl § 812 I 1 Alt. 2 BGB nennen können. Dabei handelt es sich hierbei nur um die allgemeine Nichtleistungskondiktion, die ganz am Ende zu prüfen ist, wenn auch keine speziellere Nichtleistungskondiktion einschlägig ist. Speziellere Nichtleistungskondiktionen sind §§ 816 I 1, 816 I 2, 816 II, 822 BGB. Beispielhaft werden eine Leistungskondiktion und eine Nichtleistungskondiktion näher verdeutlicht. Weiterer wichtiger Unterschied ist, dass die Ausschlussgründe nicht auf jede Kondiktion anwendbar sind. Welcher Ausschlussgrund für welche Kondiktion greift, erfährst Du in unseren fallorientierten Kursen (Jura Nachhilfe, Jura Kleingruppenunterricht oder Jura Einzelunterricht). Das wird Dir die Prüfungsangst vor den Jura Klausuren nehmen, indem Du in den Fällen mit bereicherungsrechtlichen Schwerpunkten von unseren Dozenten geschult wirst. Abgerundet wird das Angebot der Kraatz Group durch umfangreiche Jura Skripten und Jura Lernvideos. Zur weiteren Veranschaulichung wird im folgenden Blogbeitrag jeweils eine Leistungskondiktion und eine Nichtleistungskondiktion dargestellt.
2. Leistungskondiktion § 812 I 1 Alt. 1 BGB (condictio indebtiti)
Die condictio indebiti ist die wohl prominenteste Leistungskondiktion. Hier muss der Anspruchsgegner etwas durch Leistung des Anspruchsstellers ohne Rechtsgrund erlangt haben. Geprüft wird die condictio indebiti wie folgt:

Wie genau die condictio indebiti in einem Klausursachverhalt aussehen kann, lernst Du in unseren Jura online Kursen oder Jura Lernvideos kennen. Neben der fallorientierten Bearbeitung ist die regelmäßige Wiederholung wesentliche Voraussetzung zur Erlangung eines Jura Prädikatsexamens. Das gelingt oftmals nur mit einem strukturierten und individuell angepassten Jura Lernplan. Wie Du einen solchen effizienten und erfolgsversprechenden Jura Lernplan erstellst, kannst Du bereits auf der Homepage der Kraatz Group nachlesen. Außerdem erhältst Du auch mit Deinem gebuchten Unterrichtskurs (egal, ob Jura online Kurs oder Präsenzkurse) die Möglichkeit, mit Deinen Dozenten der Kraatz Group einen effizienten und individuellen Jura Lernplan zu erstellen.
3. § 816 I 1 BGB
Die meisten, die Jura studieren, ist der § 816 I 1 BGB erst in der Jura Examensvorbereitung erst richtig geläufig. Dabei handelt es sich um eine sehr examensrelevante Vorschrift aus dem Bereich der Nichtleistungskondiktionen.

Zunächst muss man sich hierbei vergegenwärtigen, dass es sich um einen Erlösherausgabeanspruch handelt. Bei dieser Nichtleistungskondiktion geht der Berechtigte gegen den verfügenden Nichtberechtigten vor und verlangt den Erlös aufgrund der entgeltlichen Verfügung heraus. Hierbei handelt es sich um eine bei dem Justizprüfungsamt beliebte Dreipersonenkonstellation, welche das folgende Schaubild illustrieren soll.

Das ergibt sich aus der Lektüre des Gesetzes. Hast Du Dir das einmal vergegenwärtigt, kannst Du im Rahmen eines Klausursachverhalts im Jura Grundstudium, Jura Hauptstudium oder in einer zivilrechtlichen Klausur im juristischen Staatsexamen die entsprechenden Personen in der eingeprägten Skizze einsetzen und den Anspruch aus § 816 I 1 BGB sauber prüfen, sofern Du das Prüfungsschema ebenfalls beherrscht. Auch das ergibt sich aus der Lektüre des Gesetzes. Daher bietet es sich an dieser Stelle noch einmal an, wenn Du das Gesetz zur Hand nimmst und § 816 I 1 BGB (und § 816 I 2 BGB) in Ruhe liest.
Danach ergeben sich drei wesentliche Prüfungspunkte. Es muss sich um eine entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten handeln, die gegenüber dem Berechtigten wirksam ist. Das Merkmal der Entgeltlichkeit erfolgt sich aus einem Umkehrschluss des § 816 I 2 BGB, den Du ebenfalls lesen solltest (gerne mehrfach). Auch hierbei handelt es sich um eine sehr examensrelevante Nichtleistungskondiktion. Die Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten meint alle gutgläubigen Erwerbstatbestände, die ggf. inzident geprüft werden müssen. Einfachstes Beispiel ist wohl, wenn der Dieb eine gestohlene Sache an einen gutgläubigen Käufer verkauft und der gutgläubige Käufer nach §§ 929 S.1, 932 BGB Eigentum erwirbt. Dann kann der Berechtigte (bestohlene Eigentümer) vom Dieb Herausgabe des Erlangten verlangen (i.d.R. Geld). Außerdem ist in dem Zusammenhang auch an die nachträgliche Genehmigung nach § 185 II 1 Alt. 1 BGB zu denken. Zusammenfassend ergibt sich folgendes Prüfungsschema der Nichtleistungskondiktion § 816 I 1 BGB:

Bereits an der Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Erlangte unter Umständen schwer zu bestimmen ist, wenn Du mal daran denkst, dass der Wert der Sache und der erzielte Erlös des Diebs auseinanderfallen. Die Lösung dieses Problems ist umstritten. Wie das in einer Klausur aussehen kann, welche Theorien vertreten werden und wie der Streitstand aufzulösen ist, erfährst Du in unseren Jura online Kursen, die aus Jura Nachhilfe, Jura Kleingruppenunterricht oder Jura Einzelunterricht bestehen.
Fazit zu Leistungs– bzw. Nichtleistungskondiktionen
Das Bereicherungsrecht ist für das Justizprüfungsamt eine beliebte Prüfungsmaterie. Wie bereits dargestellt, bestehen erhebliche Unterschiede zwischen Leistungs– und Nichtleistungskondiktion. Teste Dich gerne selbst. Konntest Du vorher wesentliche Unterschiede nennen? Nun müssten Dir wesentliche Unterschiede bekannt sein. Zunächst ist die Leistungskondiktion vor der Nichtleistungskondiktion zu prüfen. Maßgebliches Kriterium ist also der Prüfungspunkt Leistung. Für jede Leistungskondiktion gelten andere Ausschlussgründe und im Rahmen der Nichtleistungskondiktion existiert ebenfalls eine Prüfungsreihenfolge, wo § 812 I 1 Alt. 2 BGB stets ganz am Ende zu prüfen ist, wenn keine speziellere Nichtleistungskondiktion greift. Das sind wichtige Basics, die in jeder zivilrechtlichen Klausur, egal ob im Jura Grundstudium, Jura Hauptstudium oder des juristischen Staatsexamens, zu beachten sind und bei Missachtung als Grundlagenfehler gewertet werden.
Wie Du siehst, handelt es sich bei dem Bereicherungsrecht um ein beliebtes Rechtsgebiet, welches in Deiner Klausurvorbereitung nicht vernachlässigt werden sollte.
Um stets im Zivilrecht oder anderen Rechtsgebieten auf dem Laufenden zu bleiben, empfehlen wir Dir, unseren kostenlosen Newsletter zu abonnieren.
Solltet Ihr Euch im Zivilrecht oder anderen Rechtsgebieten noch nicht examensreif fühlen, vereinbart gerne einen kostenlosen Probetermin. Unsere erfahrenen Dozenten der Kraatz Group, Akademie Kraatz und der Assessor Akademie stehen Euch vom Grundstudium bis zum 2. Staatsexamen mit Rat und Tat zur Seite. Ganz egal in welcher Situation Du Dich befindest, ob Du durch das Examen gefallen bist und damit eine Wiederholung des Jura Examens anstrebst, einen Verbesserungsversuch in Jura anvisierst, Wiedereinstieg in die Jura Examensvorbereitung brauchst oder das begehrte Jura Prädikatsexamen anstrebst. Die Kraatz Group kennt aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung jegliche Umstände von Studierenden, die sich in diesen Situationen befinden und Jura studieren. Seit über 20 Jahren haben unsere erfahrenen Dozenten, die teilweise sogar über Prüfererfahrung verfügen, tausende von Jurastudierenden zu einem erfolgreichen Staatsexamen verholfen. Daher zögere nicht, sondern vereinbare jetzt Deinen kostenlosen Probetermin und überzeuge Dich selbst von unserer Expertise.
Florian Bieker
Auch interessant:
Wir hoffen, Dir für Dein Studium oder Dein Referendariat hilfreiche Inhalte (Content) bereitgestellt zu haben. Wenn auch Du Dir auf dem Weg hin zum 1. Staatsexamen und dem 2. Staatsexamen den entscheidenden “Kick” nach vorne geben möchtest, informiere Dich hier gerne weiterführend über unsere Angebote.
1. Staatsexamen
Neu: Elite-Kleingruppenkurse
Grund- und Hauptstudium
2. Staatsexamen
Du wünschst weitere Informationen oder hast Fragen? Kontaktiere uns jederzeit.