Erfüllungstheorien und die Erfüllung an Minderjährige

In unserem heutigen Blogbeitrag wollen wir uns mit der Frage der Erfüllungswirkung auseinandersetzen. Was genau muss eigentlich passieren, damit jemand durch Erfüllung von seiner Schuld befreit wird? Fragen rund um die Erfüllung sind im Zivilrecht ein nicht ganz so populäres, aber dennoch sehr zentrales Thema. In einem früheren Beitrag haben wir bereits ein Erfüllungssurrogat kennengelernt: die Aufrechnung. Da unsere Beiträge außerdem das Ziel haben, die Verknüpfungen zwischen den einzelnen Gebieten des BGB herzustellen, verbinden wir unsere Überlegungen zur Erfüllung mit dem Minderjährigenrecht. Auch hierzu haben wir bereits in einem anderen Blogbeitrag die Grundlagen kennengelernt. Schau dort gerne einmal vorbei!

Unser Lernkonzept bei der Kraatz Group basiert darauf, neue Themen mit bereits Gelerntem zu verknüpfen, um so dein Wissen langfristig zu festigen. Daher nutze doch an dieser Stelle die Gelegenheit und prüfe, ob dein Wissen rund um das Minderjährigenrecht gut sitzt. Wenn du dabei Unterstützung gebrauchen kannst, melde dich noch heute bei uns! Egal ob im Jura online Einzelrepetitorium oder in einem Jura online Gruppenrepetitorium – unsere erfahrenen Dozenten gehen individuell auf deine Fragen ein – und begleiten dich zuverlässig auf dem Weg zum Staatsexamen. Unsere Jura online Repetitorien gibt es deutschlandweit zum Beispiel in Berlin, München oder Bonn. Schau dir auch gerne die Erfahrungsberichte erfolgreicher ehemaliger Teilnehmer an und nimm Kontakt zu uns auf!

Erfüllung?!

Was also ist Erfüllung? Nähern wir uns der Erfüllung anhand des Gesetzes. Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB bedeutet zunächst ganz einfach:  

In der Prüfung eines zivilrechtlichen Anspruchs geschieht das unter der Ebene „Anspruch nicht erloschen“. Man fragt sich also, ob der Anspruch, der entstanden ist, nicht vielleicht durch eine Erfüllung der geschuldeten Leistung erloschen ist. Wenn K und V einen Kaufvertrag geschlossen haben und K sich als Käufer dadurch verpflichtet hat, einen Kaufpreis von 10 Euro an den V zu zahlen, so tritt durch die Zahlung von 10 Euro an den V Erfüllung des entstandenen Anspruchs gem. § 362 Abs. 1 BGB ein. So weit, so einfach. Bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber einem voll Geschäftsfähigen wird nicht weiter vertieft, welche Erfüllungstheorien (dazu gleich) vertreten werden. Erfüllung ist dann einfach nur die Leistung des Richtigen an den Richtigen in der richtigen Weise. In bestimmten Fällen müsst ihr aber etwas ausführlicher darüber sprechen, ob Erfüllung eingetreten ist oder nicht. Sicherlich der relevanteste Fall in einer Klausur ist die Erfüllung einer tatsächlich geschuldeten Leistung gegenüber einem Minderjährigen. Und deswegen schauen wir uns so eine solche Konstellation nun einmal genauer an:

Ein Beispielsfall

Der vierzehnjährige K möchte sich eine Xbox kaufen und fragt seine Eltern, was sie darüber denken. Die Eltern denken nach und entscheiden sich zähneknirschend, es dem K zu erlauben, am nächsten Tag bei einem Händler eine Xbox zu kaufen. Der K soll am nächsten Tag selbst zu einem Händler gehen und dort erst einmal nur den Kaufvertrag abschließen. Die Eltern bestehen ausdrücklich darauf, dass der K die Xbox nur und erst im Beisein seiner Eltern abholen soll. Die Eltern selbst würden dann bei der Abholung auch den Kaufpreis für den K zahlen. Am nächsten Tag geht K also zum Händler H und erzählt, was ja auch der Wahrheit entspricht, dass er mit Einwilligung der Eltern den Kaufvertrag im eigenen Namen schließen dürfe. Der H nimmt das Kaufangebot des K an. Dann bietet H ihm auch an, doch gleich die Xbox mitzunehmen. Die Eltern könnten dann einfach am nächsten Tag kommen, um zu zahlen. K, der es nicht abwarten kann, lässt sich entgegen der Absprache mit den Eltern sofort die Xbox aushändigen und geht nach Hause. Auf dem Rückweg lässt K aus leichter Unachtsamkeit die Xbox fallen, die vollständig kaputt geht. Zuhause erzählt K seinen Eltern von dem Unglück. Die Eltern verlangen von dem Händler H am nächsten Tag eine neue Xbox. Bezahlen wollen sie natürlich nur eine einzige. H fragt sich, ob er dem K noch eine Xbox übereignen muss, oder ob er nicht bereits durch die erste Aushändigung mit befreiender Wirkung an den Minderjährigen erfüllt hat.

Lösungsansatz

Wie immer beginnen wir mit „Anspruch entstanden“. Hier ist das ganz einfach: Der Kaufvertrag ist zweifellos wirksam zustande gekommen, da die Eltern dem Kauf zugestimmt haben, vgl. § 107 BGB. Die Frage ist, ob Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Minderjährigen eingetreten ist und sein entstandener Anspruch dadurch erloschen ist. Ausgangspunkt in der Klausur ist, ob die Voraussetzungen des § 362 Abs. 1 BGB vorliegen. Dazu müsste K zumindest Eigentümer der Sache geworden sein. Die Übereignung der Xbox an ihn gem. § 929 S. 1 BGB ist wirksam, da die dingliche Willenserklärung, die K abgibt, ihm nur rechtliche Vorteile bringt. Achtung! Unterscheidet unbedingt die Willenserklärung des K zum Abschluss des Kaufvertrages sowie die dingliche Willenserklärung, mit der er erklärt, Eigentümer der Xbox werden zu wollen. Die übrigen Voraussetzungen der Übereignung liegen auch vor. Fraglich ist aber, ob durch den Eigentumserwerb auch Erfüllung des Anspruchs des K eingetreten ist. Diese Frage hängt davon ab, wie man die Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB auffasst. Hierzu werden verschiedene Ansichten vertreten, die wir uns jetzt im Folgenden anschauen werden.

Fast genauso wichtig wie im Examen einen Streitstand zu kennen ist es, nachvollziehbar ein Problem herleiten zu können. Denn so zeigt man dem Korrektor, dass man wirklich verstanden hat, worum es geht. Korrektoren sind durchaus in der Lage, zwischen den Zeilen herauszulesen, ob jemand einen Streit nur auswendig gelernt hat. Natürlich gelingt die Herleitung auch nur dann, wenn man die Thematik auch wirklich verstanden hat. In unseren Jura online Individualkursen legen wir daher besonderen Wert darauf, dass die Teilnehmer die Hintergründe und Zusammenhänge richtig verstehen. Nur so kann man nämlich auch unbekannte Probleme im Examen in den Griff bekommen. Gerade wenn Teilnehmer in der Vergangenheit Schwierigkeiten im Zivilrecht hatten und sich im Verbesserungsversuch, Wiederholungsversuch oder im Zweitversuch befinden, hilft diese Herangehensweise und gibt Sicherheit.

Die Erfüllungstheorien

Hinsichtlich der Anforderungen an die Erfüllung werden nun im Wesentlichen zwei Lager unterschieden, nämlich die subjektiven und die objektiven Theorien. Beide sind sich einig, dass jedenfalls die geschuldete Leistung erbracht werden muss (hier: Übereignung der geschuldeten Kaufsache). Sie unterscheiden sich aber darin, ob und was darüber hinaus noch gefordert werden muss.

Tipp: Viele Korrektoren mögen es, wenn Ihr die verschiedenen Theorien in „subjektive“, „objektive“ und „vermittelnde“ Theorien einteilt. Das zeigt Verständnis für die einzelnen Meinungen.

Bei den subjektiven Theorien, die sich wiederum in verschiedene Theorien unterteilen, wird jeweils gefordert, das neben dem geschuldeten Leistungserfolg noch eine weitere einseitige Erklärung, ein Vertrag oder jedenfalls ein wirksamer Erfüllungswille seitens des Leistenden vorliegen muss. Die objektive Theorie hingegen fordert grundsätzlich nur die Herbeiführung des geschuldeten Erfolges. Theoretisch wäre es in einer Klausur denkbar, die subjektiven Theorien nur anzudeuten. Man kann jedoch noch näher auf die einzelnen Theorien eingehen.

1. Die Vertragstheorie

Nach der sogenannten Vertragstheorie tritt Erfüllung i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB nicht allein durch Bewirken des objektiven Leistungserfolges ein, sondern setzt vielmehr zusätzlich den Abschluss eines auf Aufhebung des Schuldverhältnisses gerichteten Vertrags voraus. Auf diesen Vertrag finden die §§ 107 ff. BGB Anwendung. Da aber die Aufhebung eines Schuldverhältnisses rechtlich nachteilhaft ist, kann ein Minderjähriger diesen Vertrag, der seinen Anspruch zum Erlöschen bringt, grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der Eltern schließen. Nach dieser Auffassung kann leistungsbefreiende Erfüllung gegenüber dem  Minderjährigen K also nur dann eingetreten sein, wenn die Eltern des K als dessen gesetzliche Vertreter die Zustimmung zu einem solchen Aufhebungsvertrag erklärt hätten. Die Eltern des K haben ausdrücklich weder ihre Einwilligung gemäß § 107 Alt. 2 BGB erklärt, noch ist dieser von der Vertragstheorie geforderte Aufhebungsvertrag für K lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 Alt. 1 BGB. Durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags würde der Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung der Xbox erlöschen, K würde also einen rechtlichen Nachteil erlangen, sodass eine Einwilligung nicht gemäß § 107 Alt. 1 BGB entbehrlich wäre. In Betracht kommt aber eine Genehmigung des Aufhebungsvertrags durch die Eltern des K gemäß § 108 Abs. 1 BGB. Die Eltern des K haben jedoch ausdrücklich nur die vorherige Zustimmung (= Einwilligung) des Kaufvertrags erklärt. Diese Zustimmung/Einwilligung lässt sich hier ausdrücklich nicht als schlüssige Erklärung auf den Abschluss eines Erfüllungsvertrags ausweiten. Im Gegenteil: Die Eltern des K haben ausdrücklich darauf bestanden, dass nur in ihrem Beisein die Xbox übereignet werden sollte. Folgt man der Vertragstheorie, ist mithin keine Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB eingetreten; der Anspruch des K wäre demnach nicht untergegangen. Bitte denkt aber daran: Der K hat Eigentum erworben! Der Eigentumserwerb hat nur nicht zur Folge, dass auch sein Anspruch erloschen ist.

Merke an dieser Stelle: Die Vertragstheorie vermehrt die ohnehin schon für den juristischen Anfänger wenig nachvollziehbare Aufteilung der Rechtsgeschäft in verschiedene Bereiche. Jeder Jurastudent muss, wie ihr alle schon einmal gehört habt, unbedingt die Unterscheidung von Kaufvertrag, Übereignung des Kaufpreises und Übereignung einer Kaufsache kennen. Die Unterscheidung von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft ist essenziell! Das gehört zum absoluten Kernbestand prüfungsrelevanter zivilrechtlicher Materie – nicht nur im Jura Studium, sondern insbesondere im ersten juristischen Staatsexamen. Schau dir hierzu gerne unseren Beitrag zu den wichtigsten Prinzipien des BGB AT an! Dennoch sehen wir immer wieder, dass hier Fehler passieren. Solche Grundlagenfehler werden im Examen als besonders gravierend gewertet. Das A und O in unseren Jura online Repetitorien ist es daher auch, ein solides Grundlagenwissen zu erarbeiten. Zurück zu unserem Thema: Die Vertragstheorie sagt also, dass bei einem normalen Kaufvertrag nicht nur ein Kaufvertrag und zwei Übereignungen stattfinden. Sondern zu den zwei Übereignungen treten jeweils noch ein Aufhebungsvertrag, der die Ansprüche des Verkäufers bzw. des Käufers zum Erlöschen bringt.

2. Die Zweckvereinbarungstheorie

Eine weitere subjektive Theorie nennt sich Zweckvereinbarungstheorie. Hier wird zur Erfüllung zwar kein weiterer, schuldaufhebender Vertrag gefordert, aber doch zumindest eine Willenseinigung über den Zweck der Leistung im Sinne einer Zuordnung der Leistung. Klingt ganz ähnlich, oder? Auch nach dieser Ansicht finden die §§ 107 ff. BGB Anwendung, sodass mangels Zustimmung durch die Eltern des K Erfüllung nicht eingetreten ist.

3. Die Theorie der finalen Leistungsbewirkung

Und zuletzt gibt es noch die Theorie der finalen Leistungsbewirkung. Diese verlangt zwar keine Einigung der Parteien hinsichtlich der Erfüllungswirkung, aber eine einseitige Zweckbestimmung des Leistenden (hier also des Händlers H), die seine Leistung der Erfüllung eines bestimmten Schuldverhältnisses zuordnet. Diese Zweckbestimmung wird zum Teil als einseitiges Rechtsgeschäft, zum Teil auch nur als geschäftsähnliche Handlung angesehen, auf die jedenfalls aber wieder die §§ 107 ff. BGB sowie § 131 BGB entsprechend anzuwenden sind. Das heißt: Unser Verkäufer, der H, hätte gegenüber dem minderjährigen Käufer K eine wirksame Zweckbestimmung abgeben müssen. Aber: Wegen § 131 Abs. 2 S. 1 BGB muss diese Zweckbestimmung, also rechtlich nachteilhafte Erklärung, den Eltern zugehen, aber das war ja gerade nicht der Fall.

Wir sehen: Man kann diese drei Ansichten durchaus einfach als eine „subjektive Theorie“ zusammenfassen. Nach allen drei Theorien ist keine Erfüllung eingetreten. Wir erinnern uns: Bei Geschäften unter voll Geschäftsfähigen spielen diese Probleme in der Regel keine Rolle, da hier die subjektiven Anforderungen erfüllt sind. In einer Klausur ist aber wichtig, diese subjektiven Theorien der herrschenden, objektiven Theorie zumindest im Ansatz gegenüberzustellen. Wer sich einen schlanken Fuß machen will, kann natürlich auch nur die herrschende Meinung darstellen. Dann besteht natürlich die Gefahr, dass einem zumindest ein paar Punkte entgehen.

Gegen diese subjektiven Theorien spricht aber schon der unterschiedliche Gesetzeswortlaut der §§ 362 Abs. 1 und 364 Abs. 1 BGB. Nur der § 364 Abs. 1 BGB verlangt ausdrücklich eine Einigung der Parteien (also ein subjektives Element) über die Annahme der Leistung als Erfüllung. Außerdem regelt der § 366 Abs. 2 BGB für den Fall, dass ein Gläubiger mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner hat und der Schuldner keine (einseitige/subjektive) Bestimmung trifft, welche Verbindlichkeit der Schuldner denn mit seiner Leistung an den Gläubiger tilgen möchte, fest, auf welche Forderungen vorrangig geleistet wird. Ist aber bereits keine Tilgungsbestimmung zur Erfüllung erforderlich, wenn der Gläubiger mehrere Forderungen gegen den Schuldner hat, so kann erst recht nichts anderes für die Erfüllung einer einzigen Forderung gelten.

4. Die objektive Theorie

Nach der objektiven Theorie reicht es für eine leistungsbefreiende Erfüllung dem Wortlaut des § 362 Abs. 1 BGB entsprechend aus, den Leistungserfolg objektiv herbeizuführen. Ein darüber hinausgehendes, subjektives Tatbestandsmerkmal wird nicht gefordert, die Erfüllungswirkung tritt nicht durch den Willen der Parteien, sondern allein kraft Gesetzes ein. Oder kurz gesagt: Eine Forderung erlischt, wenn die richtige Leistung an den richtigen Gläubiger in der richtigen Weise bewirkt wird (sog. Theorie der realen Leistungsbewirkung).

Aber auch die objektive Theorie fügt noch etwas hinzu: Der Gläubiger muss nämlich immer auch zur Annahme der Leistung befugt sein. Manchmal sagt man auch: Der Gläubiger muss für die Leistung „empfangszuständig“ sein. Warum sollte ein Gläubiger aber das nicht sein? Der Begriff der Empfangszuständigkeit deckt sich mit dem der Verfügungsmacht über die Forderung. Warum sollte ein Gläubiger jedoch nicht mehr die Verfügungsmacht über „seine“ Forderung haben? Nun, das beste Beispiel hierfür ist ein insolventer Gläubiger. Er kann gem. §§ 81, 82, 21 Abs. 2 s. Nr. 2 InsO nicht mehr über seine Forderungen verfügen. Andere Beispiele finden sich etwa in § 829 ZPO oder in §§ 136 i.V.m. §§ 2211 BGB. Selbstverständlich ist auch eine geschäftsunfähige Person unter Umständen Gläubiger einer Forderung, aber nicht in der Lage, die Forderung ohne „Hilfe“ einer anderen Person zu übertragen. Und natürlich bedarf auch der Minderjährige zur Verfügung über eine Forderung der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Damit fehlt es nach der objektiven Theorie auch in unserem Beispielsfall an der Empfangszuständigkeit des K als Gläubiger des Anspruchs aus § 433 Abs. 1 BGB. Die Erfüllung gegenüber einem Minderjährigen setzt also letztlich sogar bei der objektiven Theorie die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur schuldbefreienden Entgegennahme der Leistung voraus. Eine entsprechende Einwilligung haben die Eltern des K aber ausdrücklich nicht erklärt und eine solche ist auch nicht gemäß § 107 Alt 1 BGB entbehrlich, da K durch die schuldbefreiende Entgegennahme der Leistung seinen Anspruch aus dem Kaufvertrag verliert, diese also nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für ihn ist. Beachte unbedingt: Die Zustimmung der Eltern zum Vertragsschluss und die Zustimmung zur Erfüllung (oder genauer gesagt: die Einräumung der Empfangszuständigkeit) sind jeweils unabhängige einseitige Rechtsgeschäfte, die separat voneinander auszulegen sind. Obwohl die Zustimmung der Eltern zum Kauf durch den Minderjährigen sich grundsätzlich nicht nur auf das Verpflichtungs-, sondern auch auf das Verfügungsgeschäft und auf die Entgegennahme der Leistung mit Erfüllungswirkung beziehen kann, kann, wie hier, im Einzelfall etwas anderes gelten. Vorliegend stimmen die Eltern des K zwar ausdrücklich dem Kaufvertragsschluss zu, haben aber zum Ausdruck gebracht, dass die Xbox nur im Beisein der Eltern übereignet werden soll. Die Eltern haben die Empfangszuständigkeit nicht auf den Minderjährigen übertragen. Die Voraussetzungen der Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB liegen somit auch nach der objektiven Theorie nicht vor; Erfüllungswirkung ist mithin nicht eingetreten.

Gar nicht so einfach, oder? An diesem Fall zeigt sich, wie sich durch ein paar vermeintlich kleine Änderungen im Sachverhalt das Ergebnis gänzlich ändern kann. Einfach Fälle auswendig zu lernen, ist daher selten eine gute Idee. Das merkt man spätestens, wenn man einmal durch die Zwischenprüfung gefallen ist, nach einem durchgefallenen ersten Versuch (z.B. Freischuss des ersten Examens) des Staatsexamens oder, wenn man in den Verbesserungsversuch in Jura oder Wiederholungsversuch in Jura gehen muss. Sollte das so sein, muss man aber nicht den Kopf in den Sand stecken. Bei deiner Jura Examensvorbereitung ist dann aber eines ganz wichtig: Grundlagen, Grundlagen, Grundlagen! Stell sicher, dass du die Grundprinzipien verstanden hast, denn hierauf baut alles andere auf. Wir unterstützen dich dabei gern mit unserer Jura online Nachhilfe oder unseren  Jura online Individualkursen!

5. Noch ein Leckerbissen

Wer besonders hohe Punkteränge anstrebt, kann zu der Frage „Erfüllung gegenüber einem Minderjährigen“ schließlich noch eine weitere Mindermeinung anbringen. Harder (und andere) vertreten, dass der Eigentumserwerb des Minderjährigen und die Erfüllung am Ende doch beide wirksam seien, da diese zwei Geschäfte „insgesamt“ dem Minderjährigen nur den Vorteil des Eigentumserwerbs bringen. Der Minderjährige erhält für den Untergang seines Anspruchs (für den er ja nach der herrschenden Meinung nicht „empfangszuständig“ ist) eine Gegenleistung. Für die Lateinfans: minus est actionem habere quam rem. Also: Es ist günstiger, die Sache selbst zu haben, als das auf ihren Erwerb gerichtete Klagerecht. Diese Meinung kann man aber einfach aus dem Weg räumen, indem man das Trennungs- und Abstraktionsprinzip hochhält: Die Erfüllung führt zum Verlust eines Anspruchs, der Eigentumserwerb führt dazu, Eigentum zu erwerben. Zwar ist der Eigentumserwerb Voraussetzung für Erfüllung. Nicht aber sind sie einfach miteinander zu „verrechnen“.

Fazit

Eins ist klar: Dieser Themenbereich mutet erst einmal ziemlich theoretisch an. Wenn du aber mit den Grundlagen vertraut bist, kannst du auch dieses Thema meistern. Das geht natürlich nicht von heute auf morgen, sondern braucht Übung. Solltest Du dich im Zivilrecht oder auch in den anderen Rechtsgebieten noch nicht examensreif fühlen, oder während des Studiums merken, dass etwas Unterstützung nicht schaden könnte, dann melde dich noch heute bei uns! Unsere erfahrenen Dozenten stehen Dir mit Rat und Tat zur Seite – ob Dein Ziel ein Prädikatsexamen ist oder Du vor der Wiederholung des Jura Examens stehst, wir kümmern uns um deine optimale Examensvorbereitung, vor allem durch effektive Jura online Nachhilfe. Vereinbare gerne einen kostenlosen Probetermin. Unsere erfahrenen Dozenten der Kraatz Group, Akademie Kraatz und der Assessor Akademie begleiten dich vom Grundstudium über das 1. Staatsexamen bis zum 2. Staatsexamen mit fachlicher Expertise und individueller Unterstützung.

Sophie Goldenbogen

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