Fragen rund um Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit gem. § 311a Abs. 2 BGB

In einem unserer früheren Blogbeiträge haben wir uns mit der Unmöglichkeit der Leistungserbringung gem. § 275 Abs. 1 BGB im Kaufrecht beschäftigt. In einer Fortführung haben wir die gewonnenen Erkenntnisse dann auf den Werkvertrag angewendet. Zuletzt haben wir uns mit der Frage beschäftigt, was es heißt, wenn der Käufer „bei Vertragsschluss“ Kenntnis von Mängeln hat. Hast du einen dieser Beiträge verpasst? Kein Problem! Abonniere gerne unseren Newsletter, damit dir keine examensrelevanten Problembesprechungen und aktuelle Fragen rund um das Zivilrecht entgehen.

In unserem heutigen Beitrag wollen wir die bereits besprochenen Fragen ein wenig zusammenführen. Es soll nämlich um die Frage des Schadensersatzes bei anfänglichem Leistungshindernis gehen.

Ein Beispielsfall

Schauen wir uns hierzu folgendes Beispiel an: Verkäufer V und Käufer K verhandeln über den Kauf eines gebrauchten E-Bikes (Wert: 4000 €). K besichtigt das E-Bike bei V zuhause, das in V’s Garage steht. K ist interessiert, aber bittet zum Abschluss des Vertrages noch um ein wenig Bedenkzeit. Einige Tage später ruft K den V an und bittet V, zu K nach Hause zu kommen, um dort bei K einen schriftlichen Kaufvertrag über das E-Bike abzuschließen. V stimmt dem Vorgehen zu, geht nochmal in die Garage, prüft die Funktionsfähigkeit des E-Bikes, verabschiedet sich innerlich von seinem treuen Weggefährten, sperrt die Garage ab und geht zu K. Während V auf dem Weg zu K ist, bricht Dieb D die verschlossene Garage auf, entwendet das E-Bike und zerstört es mutwillig, noch bevor V bei K den Kaufvertrag abschließen. Als Kaufpreis vereinbaren V und K einen Preis von 2.000 €.

Fallfrage: Kann K von V Schadensersatz i.H.v. 2.000 € verlangen?

Herangehensweise an die Lösung

Im Idealfall spielt sich in deinem Kopf jetzt – egal wie die Fallfrage lautet – sofort ein innerliches Prüfprogramm ab. Mit einer gezielten Jura online Examensvorbereitung kannst du genau daran arbeiten, Denkroutinen zu bekommen, wenn in einer Klausur gewisse Stichwörter fallen. Gerade, wenn Teilnehmer in der Vergangenheit Schwierigkeiten im Zivilrecht hatten und sich im Verbesserungsversuch, Wiederholungsversuch oder im Zweitversuch befinden, ist es wichtig, ganz strukturiert vorzugehen. Mit unseren Jura online Individualkursen oder unseren Jura online Kleingruppenkursen bist du von Anfang an gut aufgestellt für deinen Weg zum Prädikatsexamen! Unsere Jura online Repetitorien gibt es deutschlandweit, zum Beispiel in  Berlin, München oder Bonn. Schau dir auch gerne die Erfahrungsberichte erfolgreicher ehemaliger Teilnehmer an und nimm Kontakt zu uns auf!

Hier also nochmal eine Erinnerung an das Prüfprogramm: In einer Klausur, in der die Unmöglichkeit der Leistungserbringung gem. § 275 Abs. 1 BGB im Raum steht (hier: V schuldet durch Kaufvertrag eigentlich Übergabe und Übereignung des unwiederbringlich zerstörten E-Bikes, was aber nun unmöglich geworden ist), stehen immer vier Fragen im Raum:

Gehen wir die Fragen kurz im Kopf für unseren Fall durch:

  1. Erhält der Käufer noch die Leistung?

Nein, wegen Unmöglichkeit der Leistung gem. § 275 Abs. 1 BGB.

  1. Erhält der Käufer ein Surrogat gem. § 285 Abs. 1 BGB?

Ja, unter Umständen hier den Ersatzanspruch des V gegen den Dieb.

  1. Erhält der Käufer Schadensersatz?

Ja, unter Umständen in Höhe von 2.000 €.

  1. Erhält der Verkäufer den Kaufpreis?

Nein, wegen § 326 Abs. 1 S. 1 BGB, es sei denn, es greifen Ausnahmen gem. §§ 326 Abs. 2, Abs. 3 BGB oder gem. § 447 BGB.

Tipp: Die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit stehen gut zusammen gefasst in § 275 Abs. 4 BGB. Die Fallfrage fragt nur nach dem Schadenersatzanspruch, also ob der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz i.H.v. 2000 € verlangen kann.

Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung

Wir benötigen zunächst eine Anspruchsgrundlage. Denkbare Anspruchsgrundlagen sind entweder §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 283 BGB bei nachträglichem Leistungshindernis, oder § 311a Abs. 2 BGB bei anfänglichem Leistungshindernis. Entscheidend für die Abgrenzung ist die Frage, ob das Leistungshindernis schon „bei Vertragsschluss“ vorlag, denn dann ist § 311a Abs. 2 BGB die maßgebende Vorschrift. In unserem vorliegenden Fall war die Sache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits unwiederbringlich durch D zerstört. Das Leistungshindernis für V lag damit schon „bei Vertragsschluss“ vor. Damit ergibt sich ein möglicher Schadensersatzanspruch i.H.v. 2000 € des K gegen V allenfalls aus § 311a Abs. BGB.

Im Rahmen der Prüfung des Kaufvertrages können sich im ersten und zweiten Staatsexamen natürlich Probleme aus dem allgemeinen Teil des Zivilrechts verstecken. Wenn man merkt, dass hier noch Lücken bestehen, bietet es sich an, an dieser Stelle Zugangsproblematiken zu wiederholen. Im Rahmen eines Jura online Einzelrepetitoriums können wir jederzeit gezielt auf deine individuellen Fragen und Problemfelder eingehen.

Das Prüfungsschema zu § 311a Abs. 2 BGB

Einen Anspruch aus § 311a Abs. 2 BGB prüft man wie folgt:

In unserem Fall liegt zwar ein anfängliches Leistungshindernis vor, allerdings kann sich V exkulpieren. Gem. § 311a Abs. 2 S. BGB haftet der Schuldner nicht, wenn er das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte (was bei uns nicht der Fall ist) und seine Unkenntnis auch nicht sonst zu vertreten hat (beispielsweise durch Fahrlässigkeit, was bei uns auch nicht der Fall ist). Damit kommt keine Haftung des V auf Schadensersatz in Betracht.

Bei der Haftung des Schuldners wegen anfänglichem Leistungshindernis gem. § 311a Abs. 2 BGB kommt es also darauf an, dass sich der Schuldner nicht ausreichend über seine Leistungsfähigkeit vergewissert hat (was bei uns jedoch der Fall ist). Letztlich wird also an einen ähnlichen, „vorvertraglichen“ Vorwurf angeknüpft wie bei einer culpa in contrahendo. Während jedoch die culpa in contrahendo grundsätzlich auf den Ersatz des negativen Interesses (Vertrauensschaden) gerichtet ist, wird bei § 311a Abs. 2 BGB das positive Interesse (Erfüllungsinteresse) ersetzt. Der Gläubiger, der die Leistung wegen eines vom Schuldner zu vertretenem, anfänglichen Leistungshindernis nicht erhält, wird also gem. § 311a Abs. 2 BGB so gestellt, wie wenn der Vertrag „positiv“ (also ohne das Leistungshindernis) durchgeführt worden wäre. In unserem Fall hätte also der K, wenn V sich nicht hätte exkulpieren können, einen Wertzuwachs von 2000 € gehabt, da er für 2000 € eine Sache im Wert von 4000 € erworben hätte.

Die Unterscheidung von positivem und negativem Interesse kennen wir auch aus dem Schadenersatzanspruch gem. § 122 BGB bei der Anfechtung! Auch hier bietet sich Gelegenheit zur Wiederholung. Um langfristig dein Wissen zu festigen, ist es wichtig, neue Themen immer wieder mit bereits Gelerntem zu verbinden – das erreichst du am besten mit dem bewährten Konzept unseres Jura online Einzelrepetitoriums oder in unserem Jura online Gruppenrepetitorium. Unsere erfahrenen Dozenten gehen individuell auf deine Fragen ein – und begleiten dich zuverlässig auf dem Weg zum Staatsexamen.

Abwandlung

Diesen Fall kann man natürlich noch etwas ausschmücken. Erneut zerstört ein Dieb mutwillig das Fahrrad des V noch bevor V und K den Kaufvertrag abschließen. Nachdem V und K den Kaufvertrag geschlossen haben, begeben sie sich gemeinsam zurück zur Garage des V. Auf dem Weg empfiehlt der V dem K den Kauf einer passenden Zusatzausstattung für das E-Bike (150 €), das der K sofort online bei einem privaten Verkäufer erwirbt. Bei V angekommen, stellen sie fest, dass das Fahrrad geklaut worden ist.

Kann K von V Ersatz i.H.v. 150 € für die nutzlos gewordene Zusatzausstattung verlangen?

Ein solcher Anspruch könnte sich dem Grunde nach aus § 311a Abs. 2 BGB i.V.m. § 284 BGB ergeben. § 311a Abs. 2 BGB allein hilft hier nicht weiter, denn die Kosten für die Zusatzausstattung stellen keinen kausal durch das anfängliche Leistungshindernis entstandenen Erfüllungsschaden dar. Die Aufwendungen für die Zusatzausstattung wurden von K vielmehr im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung getätigt. Hierfür hilft dann der § 284 BGB, auf den der § 311a Abs. 2 BGB verweist. Allerdings liegen die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung gem. § 311a Abs. 2 BGB nicht vor, da sich V exkulpieren kann. Damit scheitert auch der Anspruch aus § 284 BGB.

Denkbar wäre darüber hinaus noch ein Anspruch des K gegen V wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung aus c.i.c. gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Die herrschende Meinung hält bei einem anfänglichen Leistungshindernis die culpa in contrahendo aber nicht für anwendbar. Die Haftung für ein anfängliches Leistungshindernis sei speziell von § 311a Abs. 2 BGB erfasst.

§ 122 analog bei anfänglichem Leistungshindernis und fehlendem Vertretenmüssen

Um in besonders hohe Punkteränge zu gelangen, kann man an dieser Stelle noch auf den folgenden Meinungsstreit eingehen. Nach Canaris[1] läge nämlich bei einem anfänglichen Leistungshindernis, das der Schuldner aber nicht zu vertreten hat, eine vergleichbare Interessenlage wie bei § 119 BGB i.V.m. § 122 BGB vor. Demnach müsse ein Schuldner (hier V)  dem Gläubiger (hier K) zumindest den Vertrauensschaden (hier das negative Interesse i.H.v. 150 €) ersetzen. Denn der Verkäufer unterliegt ja unverschuldet dem Irrtum, leistungsbereit zu sein. Gleichwohl hat nach bisheriger Prüfung dieser Irrtum über die Leistungsbereitschaft keine Konsequenz: V schuldet wegen § 275 Abs. 1 BGB weder Leistung noch Schadensersatz gem. § 311a Abs. 2 BGB wegen Exkulpation. Außerdem erhält V auch selbst nicht die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB). Der geschlossene Vertrag ist wegen des unverschuldeten Leistungshindernis faktisch wirkungslos. Den §§ 119 ff. BGB könne man aber den allgemeinen Rechtsgedanken entnehmen, dass ein Irrtum für einen selbst nur dann keine vertraglichen Konsequenzen hat (§ 119 BGB i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB), wenn man im Gegenzug dem anderen den Vertrauensschaden ersetzt (§ 122 BGB). Die herrschende Meinung lehnt diesen Vorschlag jedoch ab. § 122 BGB habe Ausnahmecharakter und sei insofern nicht analogiefähig. Der Grundsatz lautet: Ersatz von Schäden nur bei Verschulden. Da V sich hier i.R.d. § 311a Abs. 2 S. 2 BGB exkulpieren kann, muss er auch keinen Schadensersatz leisten.

 

Hier zeigt sich ganz deutlich, wie wichtig es ist, die einzelnen Rechtsinstitute zu verstehen und verknüpfen zu können. Für alle mit dem Ziel ein Prädikatsexamen zu schaffen, ist es daher unabdingbar, das BGB ganzheitlich zu verstehen. In unseren Jura online Individualkursen legen wir daher besonderen Wert darauf, dass die Teilnehmer Hintergründe und Zusammenhänge richtig verstehen. Das Justizprüfungsamt konzipiert übrigens die Klausuren so, dass derjenige belohnt wird, der ein unbekanntes Problem mit dem bereits erlernten juristischen Handwerkskoffer lösen kann.

Anfängliches Leistungshindernis bei gestrecktem Vertragsschluss

Schließlich wollen wir noch eine Brücke zu einem früheren Blogbeitrag  bauen. Dort haben wir gesehen, dass das Merkmal „bei Vertragsschluss“ i.R.d. § 442 BGB auslegungsbedürftig ist. Schau bei Bedarf gerne nochmal bei diesem Beitrag vorbei! Eine ähnliche Problematik wie dort beinhaltet der folgende Fall: Käufer K und Verkäufer V verhandeln einen Kaufvertrag über ein sehr spezielles, wertvolles Buch. Der Wert der Sache beträgt satte 4.000 €. Der V gibt ein verbindliches Angebot i.H.v. 1.100 € ab und gibt dem K eine Bedenkzeit von einer Woche. Während dieser Zeit wird der Gegenstand jedoch erneut ohne Verschulden des V bei diesem gestohlen und zerstört. Als V das erfährt, versucht er vergeblich, K hierüber zu informieren. In der Zwischenzeit erklärt K per E-Mail die Annahme des Kaufvertrages. Dann aber muss V dem K erklären, dass er nicht mehr in der Lage ist, den Kaufvertrag zu erfüllen, da er die Sache nicht mehr hat.

Hat K gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 2.900 € aus Vertrag?

Hier ist das Problem schon ganz am Anfang. Welche Anspruchsgrundlage ist die richtige? Fraglich ist hier nämlich die Abgrenzung zwischen Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB und Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit gem. § 311a Abs. 2 BGB.

Bei nüchterner Betrachtung könnte man sagen, dass das Leistungshindernis bei Vertragsschluss vorlag. Denn als K das Angebot annimmt, kommt der Kaufvertrag zustande und zu diesem Zeitpunkt war die Kaufsache ja bereits zerstört. Entscheidend bei einem gestreckten Vertragsschluss ist also der Zeitpunkt, an dem erstmals beide uneingeschränkte Willenserklärungen vorliegen, also bei Vertragsschluss.

Eine Mindermeinung hingegen geht wie bei der Auslegung von § 442 BGB vor: Wenn ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt, so ist das Wirksamwerden des verbindlichen Angebots der entscheidende Zeitpunkt, wenn es dasjenige zur Sachleistung ist. Das Argument ist das gleiche wie bei dem Problem wie bei § 442: Die Partei, die das Angebot zur Sachleistung macht, kann wegen der bindenden Wirkung des Angebots (vgl. § 145 BGB) das Entstehen der Leistungspflicht gar nicht mehr abwenden. Für diese Person ist der Vertrag quasi schon so gut wie geschlossen.

Der BGH hat diese Frage bisher offen gelassen. Sollte aber das Problem so konkret in der Klausur angelegt sein, sollten Bearbeiter zumindest die Rechtsfrage aufwerfen. Wie man sich entscheidet, ist dann wahrscheinlich wenig ausschlaggebend. In unserem Fall würde ein Anspruch ohnehin am fehlenden Verschulden des V für das (anfängliche oder nachträgliche) Leistungshindernis scheitern.

Fazit

Das Unmöglichkeitsrecht mit all seinen Facetten ist eines der beliebtesten Themenbereiche vom ersten Semester bis zum zweiten Staatsexamen. Hier genau zu sein und sauber zu lernen lohnt sich. Solltest Du Dich in diesem oder in anderen Bereichen des Zivilrechts noch nicht examensreif fühlen, oder während des Studiums merken, dass etwas Unterstützung nicht schaden könnte, dann melde dich noch heute bei uns! Unsere erfahrenen Dozenten stehen Dir mit Rat und Tat zur Seite – ob Dein Ziel ein Prädikatsexamen ist oder Du vor der Wiederholung des Jura Examens stehst, wir kümmern uns um deine optimale Examensvorbereitung, vor allem durch effektive Jura online Nachhilfe. Vereinbare gerne einen kostenlosen Probetermin. Unsere erfahrenen Dozenten der Kraatz Group, Akademie Kraatz und der Assessor Akademie begleiten dich vom Grundstudium, über das 1. Staatsexamen bis zum 2. Staatsexamen mit fachlicher Expertise und individueller Unterstützung.

 

Sophie Goldenbogen

 

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