Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, § 823 I BGB

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein sonstiges Recht nach § 823BGB. Es schützt gewerbetreibende und unternehmerisch tätige Personen gegen deliktische Eingriffe, die den wirtschaftlichen Wert ihres Betriebs treffen.

Weil es ein sonstiges, absolutes Recht ist, greift der Schutz ähnlich wie beim Eigentum: Es geht um eine Nutzungs- und Ausschlussfunktion gegenüber Dritten.

Dieses sog. Rahmenrecht ist ein beliebter Klausurklassiker aus dem Recht der unerlaubten Handlung – sowohl im Jurastudium als auch im Staatsexamen. Du musst es daher sicher beherrschen. Grund genug, uns das einmal genauer zusammen anzuschauen.

Dabei werden wir didaktisch wie folgt vorgehen: Zunächst sehen wir uns gemeinsam das Prüfungsschema mitsamt der jeweiligen Besonderheiten an, bevor wir unser Wissen dann anhand eines klausurtypischen Falls festigen.

Inhaltsübersicht

I. Anwendungsbereich: Was genau ist geschützt?

Sehen wir uns zunächst an, was überhaupt unter dem Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zu verstehen ist, bevor wir uns dann der Frage widmen, wann dieses verletzt ist.

1. Welchen Schutzumfang hat das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb?

Nähern wir uns erst einmal systematisch dem Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb, indem wir seine dogmatische Grundlage beleuchten und zusammen seine Definition herleiten.

a) Dogmatische Grundlage

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird nach h.M. aus Art. 14 I GG, der Eigentumsfreiheit, abgeleitet. Mithin hat es eine verfassungsrechtliche Verankerung.

b) Definition Gewerbebetrieb

Der Begriff des Gewerbebetriebs i.S.d. Handelsgesetzbuchs (HGB) wird wie folgt definiert:

„Unter einem Gewerbe versteht man jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.“

Vernetzungstipp: Vernetztes, systematisches Lernen ist der Schlüssel zum Erfolg im Jura Examen. An dieser Stelle solltest Du Dich daher fragen, wo der Gewerbebegriff noch relevant ist? Richtig, vor allem in der Gewerbeordnung (GewO). Der Gewerbebegriff ist nirgends im Gesetz legaldefiniert, weshalb die hier genannte Definition schlicht auswendig gelernt werden muss.

c) Definition eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geht jedoch weiter als der klassische Gewerbebetrieb des HGB!

Es schützt jede Form der unabhängigen wirtschaftlichen Tätigkeit. Dies umfasst also nicht nur den klassischen Handelsbetrieb nach dem Handelsrecht, sondern auch freiberufliche oder anderweitige betriebliche oder unternehmerische Tätigkeiten.

Das liegt daran, dass diese aus Sicht des Deliktsrechts gleichsam schutzbedürftig sind. Es macht keinen Unterschied, ob ein Handwerker oder ein Freiberufler durch eine rechtswidrige deliktische Handlung in seiner unternehmerischen Tätigkeit beeinträchtigt wird.

Beispiel: Auch eine Arztpraxis oder eine Rechtsanwaltskanzlei ist durch den Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs geschützt.

Diese Tätigkeiten müssen gemäß der o.g. Definition des Gewerbebetriebs insbesondere dauerhaft, nach außen erkennbar und auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein.

Das Rahmenrecht des ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetriebs schützt den gesamten wirtschaftlichen Wert eines Unternehmens, also nicht nur Sachwerte (diese werden schon für sich genommen durch das Eigentum über § 823 I BGB geschützt), sondern auch immaterielle Werte, wie den Kundenstamm, den Ruf oder den Tätigkeitskreis des jeweiligen Unternehmens.

Zum Schutzumfang zählen daher vor allem:

  • Wirtschaftliche Substanz und Betriebsvermögen
  • Formen der Leistungserbringung und Ausdrucksformen (Image, Markenauftritt)
  • Kundenstamm und Absatzmöglichkeiten
  • Produktionsmittel

Hinweis: Die Arbeitnehmer eines Unternehmens können sich nicht auf den Schutz des § 823 I BGB berufen. Sie sind lediglich angestellt und insofern keine Betreiber eines ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetriebs (vgl. BGH, NJW 2003, 1040).

2. Subsidiarität

Es findet nur Anwendung, wenn weder eines der ausdrücklich in § 823 Abs. 1 BGB benannten Rechte oder Rechtsgüter noch andere spezielle Regelungen betroffen sind.

Zu solchen Spezialregelungen (lex specialis) zum Schutze eines bestimmten Aspekts des Gewerbebetriebs zählen unter anderem:

  • Urheberrecht
  • Markenrecht
  • Patentrecht
  • Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)

II. Prüfungsschema Eingriff in das Recht am Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB

Schauen wir uns zunächst das Prüfungsschema des eingerichteten Gewerbebetriebs im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB an:

Prüfungsschema Eingriff in das Recht am Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB

Besonderheiten, die vom normalen Prüfungsschema eines deliktischen Anspruchs gem. § 823 I BGB abweichen, ergeben sich bei den Prüfungspunkten der „Rechtsgutverletzung“ und der „Rechtswidrigkeit“. Auf diese werde ich im Folgenden näher eingehen. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 823 I BGB lasse ich hingegen außen vor.

Tipp: Du beherrscht das Prüfungsschema des § 823 I BGB bisher nicht im Schlaf? Dann schau Dir gerne das betreffende Video im Kraatz Club an, um Dein Wissen zu festigen.

III. Wann liegt eine Rechtsgutsverletzung vor?

Problematischer als die Frage nach dem Vorliegen eines „Gewerbebetriebs“ ist die Betriebsbezogenheit des Eingriffs. Diese ist dann oftmals ein Klausurschwerpunkt und muss daher vertiefend erörtert werden.

1. Vorliegen eines „Gewerbebetriebs“

Sodann muss man in der Klausur feststellen, dass das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB darstellt. Anschließend musst Du den Sachverhalt unter die o.g. Definition subsumieren:

Vorliegen eines „Gewerbebetriebs“

2. Betriebsbezogenheit des Eingriffs

Die Beeinträchtigung muss unmittelbar das Gewerbe final treffen. Ein bloßer Nebeneffekt des allgemeinen Lebensrisikos reicht nicht.

Entscheidend ist, ob die Handlung betrieblich oder unternehmerisch in ihrer Wirkung ist und gerade auf den Tätigkeitskreis des Betriebs abzielt.

Wenn es sich hingegen um eine Schädigung handelt, die genauso jeden anderen Privaten treffen könnte und die nur aus Zufall gerade den Betrieb trifft, liegt keine Betriebsbezogenheit vor.

3. Typische Fallgruppen

Der BGH hat bestimmte typische Eingriffsformen als Fallgruppen herausgearbeitet, in denen in der Regel eine Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt:

  • Aufrufe zum Boykott: Wenn gezielte Boykottaufrufe zu Umsatzverlusten führen, kann ein Eingriff vorliegen. Hier spielt dann die Abwägung mit der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG im Rahmen der Rechtswidrigkeit eine große Rolle. Beispiel: „Kauft nicht beim Unternehmen XYZ. Der Besitzer wählt die AfD.“
  • Unwahre Tatsachenbehauptungen: Falsche Tatsachen, die den Absatz und den Ruf eines Unternehmens schädigen, können den Gewerbebetrieb beeinträchtigen. Beispiel: „Das Unternehmen XYZ vergiftet die Umwelt.“ (wenn diese Aussage nicht stimmt).
  • Physische Verhinderung: Nötigung oder physische Blockaden, die die betriebliche Tätigkeit unmittelbar verhindern. Z.B. durch eine Sitzblockade vor den Toren einer Fabrik.
  • Beschädigung von Produktionsmitteln: Zerstörte Fahrzeuge oder Maschinen, die die betriebliche Leistungsfähigkeit einschränken und entgangenen Gewinn verursachen. Neben Sachschaden kann entgangener Gewinn geltend gemacht werden.

IV. Rechtswidrigkeit des Eingriffs bei den Rahmenrechten

Bei den Rahmenrechten des § 823 I BGB ist die Rechtswidrigkeit der Handlung positiv festzustellen. Sie wird nicht wie bei den namentlich in § 823 I BGB aufgelisteten anderen Rechtsgütern tatbestandlich indiziert. Es ist also erst durch eine Interessen- und Güterabwägung festzustellen, ob für das Verhalten des Schädigers keine akzeptablen Gründe sprechen und ob dieses daher als rechtswidrig anzusehen ist.

Hierzu stellt man in der Klausur zunächst dar, welche Rechte aufseiten des betroffenen Betriebsinhabers und des Schädigers vorliegen. An dieser Stelle wollen Deine Prüfer sehen, ob Du den Sachverhalt präzise abarbeitest. Viele der relevanten Argumente wirst Du nämlich direkt im Sachverhalt finden. Im Übrigen ist dann gesunder Menschenverstand gefragt.

1. Welche Rechte sind in der Güterabwägung regelmäßig anzusprechen?

Auf der Seite des Betroffenen stehen häufig die Berufs- und Eigentumsfreiheit (z. B. Art. 12 GG, Art. 14 GG).

Auf der anderen Seite können unterschiedliche Rechte stehen. Im Fall von Meinungsäußerungen z.B. die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) oder im Fall einer Blockade ggf. die Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG).

Wie Du siehst, musst Du die betroffenen Rechtsgüter stets normativ hinterlegen. Die Arbeit am Gesetz ist wichtig. Du darfst keinesfalls nur abstrakt schreiben, dass der Betrieb gestört wurde und der Betreiber weniger verdient.

2. Wie sieht die Abwägung aus?

In einem nächsten Schritt sind dann die unterschiedlichen Rechtsgüter zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.

Hierbei ist vor allem eine saubere Arbeit mit dem Sachverhalt gefragt. In der Regel findest Du viele Argumente für oder gegen die Rechtswidrigkeit des Eingriffs im Klausursachverhalt.

Folgende Fragen solltest Du Dir dabei gedanklich insbesondere stellen:

  • Ist der Eingriff in die Berufs- und Eigentumsfreiheit nur marginal oder schwerwiegend (z.B. wenn der Betrieb längerfristig stillgelegt wurde)?
  • Kann sich der Schädiger seinerseits auf bedeutende Grundrechte (z.B. Art. 8 I GG) berufen? Oder geht es ihm lediglich darum, das Unternehmen zu schädigen?

V. Schuld, haftungsbegründende Kausalität und Rechtsfolge

Verschulden ist nach den allgemeinen Regeln erforderlich: Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Die haftungsbegründende Kausalität wird nach den üblichen Haftungsgrundsätzen geprüft (Äquivalenztheorie, Adäquanz).

Als Rechtsfolge kommt Schadenersatz nach §§ 249 ff. BGB in Betracht. Hierzu gehören auch entgangener Gewinn und weitergehende Vermögensschäden. In der Klausur muss man dann sauber die einzelnen Schadenspositionen am Gesetz abarbeiten.

VI. Jura online lernen: Beispielsfall („Stromkabel‑Fall“: BGHZ 29, 65)

Nachdem wir die theoretischen Grundlagen geschaffen haben, sehen wir uns jetzt gemeinsam einen typischen Anwendungsfall an. Denn dieser Schritt ist elementar. Es reicht im Jurastudium nicht aus (und erst recht nicht in der Examensvorbereitung), dass man theoretisches Wissen anhäuft.

Das Staatsexamen ist keine Wissensprüfung, sondern eine Verständnisprüfung. Daher ist es elementar, dass Du das Gelernte sofort in Fälle einbettest. Nur so verknüpfst Du Dein abstraktes Wissen mit der konkreten Rechtsanwendung und lernst, wie Du eine Klausur richtig bearbeitest.

1. Sachverhalt

Unternehmer K betreibt eine Fabrik. Bei Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück beschädigt sein Nachbar B versehentlich ein Stromkabel, wodurch über mehrere Stunden der Strom in der Werkstatt ausfällt.

Infolgedessen kann K seine Maschinen nicht betreiben und es entsteht ein Produktionsausfall. Dieser führt dann zu einem wirtschaftlichen Schaden i. H. v. 10.000 EUR.

K verlangt daher Schadensersatz von B i. H. v. 10.000 EUR.

2. Lösungsskizze

K könnte gegen B einen Anspruch aus § 823 I BGB haben.

a) Anwendbarkeit

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist hier anwendbar, da hier kein spezielleres absolutes Recht einschlägig ist (Eigentumsverletzung liegt nicht vor, da bloßes Vermögen nicht hiervon geschützt wird).

b) Rechtsgutsverletzung: sonstiges Recht

aa) Vorliegen eines „Gewerbebetriebs“

Ein „Gewerbebetrieb“ ist jede erlaubte, selbstständige Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung gerichtet und auf gewisse Dauer angelegt ist. Darunter fallen klassische Gewerbebetriebe ebenso wie freiberufliche Tätigkeiten. Im vorliegenden Fall erfüllt K mit seiner Fabrik ohne Weiteres diese Voraussetzungen.

bb) Betriebsbezogenheit des Eingriffs

Der Stromausfall führte dazu, dass K seine Maschinen nicht betreiben konnte, was zu einem Ausfall der Produktion und damit zu einem wirtschaftlichen Schaden führte. Dies stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Entscheidend ist aber, dass der Eingriff betriebsbezogen ist. Er muss sich unmittelbar, gezielt gegen den Betrieb als solchen und nicht gegen andere Rechtsgüter richten, die ohne Weiteres vom Gewerbebetrieb ablösbar sind. Bei einem Schaden, welcher mit dem Betrieb nicht unmittelbar in Beziehung steht, sondern im Grunde jede Privatperson genauso hätte treffen können, fehlt es an der Betriebsbezogenheit. 

Im Klassiker eines Stromkabel-Falls wird häufig diskutiert, ob der Eingriff gerade betriebsspezifisch war. In der Regel fehlt es hier an der Betriebsbezogenheit.

Vorliegend richtet sich der Eingriff nicht gegen die Fabrik als solche. Die Unterbrechung des Stroms betrifft nicht den Betrieb in seiner spezifischen Funktion, sondern könnte ebenso einen Privathaushalt treffen. Die Fabrik wird hier nur zufällig „lahmgelegt“. 

Die Handlung des B war daher nicht betriebsbezogen.

cc) Zwischenergebnis

Mithin liegt mangels Betriebsbezogenheit kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.

c) Ergebnis

Ein Anspruch K gegen B nach § 823 I BGB scheidet daher im Ergebnis aus.

3. Weitere Hinweise für Deine Klausur

Wie Du siehst, kann es durchaus sein, dass ein Anspruch schon an der Betriebsbezogenheit des Eingriffs scheitert.

In jedem Fall solltest Du aber klausurtaktisch denken. Wenn im Sachverhalt eindeutig weitere Probleme angelegt sind (z.B. im Kontext der Interessen- und Güterabwägung oder schadensrechtliche Fragen gem. §§ 249 ff. BGB), wird der Klausurersteller wollen, dass man die Betriebsbezogenheit bejaht. Anders als im Alltag gilt in der Klausur folgende Devise: Probleme schaffen, nicht wegschaffen.

Tipp: Wenn Ihr mehr zum Deliktsrecht lernen wollt, schaut Euch gerne einmal auf unserem Blog um. Wir haben viele interessante Artikel für Euch, z.B. zur Tierhalterhaftung nach § 833 BGB (auch eine sehr examensrelevante Norm).

VII. Fazit zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 I BGB

Zusammengefasst schützt § 823 I BGB das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht, jedoch nur subsidiär und nur gegen unmittelbare, betriebsbezogene Eingriffe.

Die Rechtswidrigkeit ist nicht indiziert, sondern ist wie bei sämtlichen Rahmenrechten (also insbesondere auch beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht) im Einzelfall durch Abwägung zu beurteilen.

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