Rücktritt gem. § 24 I StGB: (kein) Fehlschlag, beendeter und unbeendeter Versuch

In der Strafrechtsklausur kann der Rücktritt nach § 24 StGB darüber entscheiden, ob der Täter wegen Versuchs bestraft wird oder straflos bleibt. Genau deshalb solltest Du den Rücktritt nie nur „kurz am Ende“ prüfen.

Besonders wichtig sind dabei drei Fragen:

  • Ist der Versuch fehlgeschlagen?
  • Liegt ein unbeendeter oder beendeter Versuch vor?
  • Und ist der Täter freiwillig zurückgetreten?

In diesem Beitrag zeige ich Dir, wie Du den Rücktritt des Einzeltäters nach § 24 I StGB sauber prüfst und welche typischen Probleme Du in der Klausur beherrschen musst.

Inhaltsübersicht Rücktritt des Einzeltäters (§ 24 I StGB)

I. Grundlagen des Rücktritts vom Versuch

Bei dem in § 24 StGB geregelten Rücktritt vom Versuch handelt es sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund, der dem Täter die Möglichkeit verschafft, bei einer versuchten, aber noch nicht vollendeten Tat Straffreiheit zu erlangen.

Der Rücktritt wirkt nur für den Zurücktretenden selbst und nicht für etwaige sonstige Tatbeteiligte.

In § 24 StGB sind die folgenden zwei Fälle des Rücktritts geregelt:

  • Rücktritt von einer Tat, die durch eine Person begangen wird (§ 24 I StGB)
  • Rücktritt von einer Tat, die durch mehrere Personen begangen wird (§ 24 II StGB)

Im heutigen Beitrag sehen wir uns den Rücktritt des Einzeltäters näher an, der bei Weitem die größte Klausurrelevanz hat.

§ 24 I StGB hat folgenden Wortlaut:

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

II. Prüfungsschema des Rücktritts des Einzeltäters nach § 24 I StGB

Vergegenwärtigen wir uns zunächst das Prüfungsschema des Rücktritts nach § 24 I StGB. Wir werden dieses dann gemeinsam Punkt für Punkt systematisch durchgehen.

Rücktritt gem. § 24 I StGB: (kein) Fehlschlag, beendeter und unbeendeter Versuch

III. Kein Fehlschlag

Liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor, ist ein Rücktritt nicht möglich. Denn wenn der Täter nur deshalb von der Tatbestandsverwirklichung ablässt, weil er sie aus seiner Sicht ohnehin nicht mehr erreichen kann, fehlt es an einer honorierbaren Verzichtsleistung.

In diesem Sinne ist eine Straffreiheit des Täters nicht zu rechtfertigen. Aufgrund dessen ist bei der Prüfung des Rücktritts vom Versuch das Nichtvorliegen eines fehlgeschlagenen Versuchs als erster Prüfungspunkt zu erörtern, bevor auf die nach § 24 StGB jeweils erforderliche Rücktrittsleistung eingegangen wird.

1. Wann liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor?

Fehlschlag bedeutet: Der Täter glaubt, mit den vorhandenen Mitteln nicht mehr ohne relevante Zäsur zum Ziel zu kommen.

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, falls der Täter nach seiner subjektiven Vorstellung die Tat mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden kann.

Im Fall der durch den Täter erkannten physischen Unmöglichkeit der Erfolgsherbeiführung liegt unstreitig ein fehlgeschlagener Versuch vor.

Beispiel: Ein Sohn sticht mit einem Küchenmesser auf seinen in einem Lehnstuhl sitzenden Vater ein, um diesen zu töten. Tatsächlich ist der Vater bereits vor einigen Stunden an einem plötzlichen Herzstillstand verstorben, was der Sohn erst nach den ersten Stichen realisiert.

Der betreffende Tötungsversuch war von vornherein untauglich, was von dem Sohn erst im Laufe der Tatausführung erkannt wurde. Dementsprechend liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor, von dem der Sohn nicht mehr gem. § 24 StGB zurücktreten kann.

2. Wie beurteilt sich der Fehlschlag beim untauglichen Versuch?

Da für die Beurteilung eines fehlgeschlagenen Versuchs auf die Vorstellung des Täters abgestellt wird, liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor, wenn der Täter die Untauglichkeit des Versuchs nicht erkennt. In diesem Sinne bleibt ein Rücktritt gem. § 24 StGB möglich.

3. Ist ein Rücktritt bei einem mehraktigen Geschehen möglich?

Dies ist umstritten. Hierzu werden die folgenden Ansichten vertreten:

  • Einzelaktstheorie
  • Tatplantheorie
  • Gesamtbetrachtungslehre

a) Einzelaktstheorie

Nach der Einzelaktstheorie ist jeder Ausführungsakt, den der Täter bei Tatbeginn für erfolgsgeeignet gehalten hat, der maßgebliche Bezugspunkt für die Bestimmung des fehlgeschlagenen Versuchs.

Gegen die Einzelaktstheorie spricht u.a., dass sie einheitliche Lebensvorgänge unnatürlich auseinanderreißt.

b) Tatplantheorie

Nach der Tatplantheorie ist der vor Tatbeginn gefasste Tatplan der maßgebliche Bezugspunkt für die Bestimmung des fehlgeschlagenen Versuchs. Hat die vollständige Ausführung des Tatplans den angestrebten tatbestandlichen Erfolg nicht herbeigeführt, liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor.

Gegen diese Ansicht spricht, dass sie den besonders skrupellosen Täter, der von Anfang an mit jeglicher Tatausführung zum Ziel kommen will, privilegiert.

c) Gesamtbetrachtungslehre

Nach der herrschenden Gesamtbetrachtungslehre ist entsprechend dem Rücktrittshorizont die letzte ausgeführte Tathandlung eines einheitlichen Gesamtgeschehens der maßgebliche Bezugspunkt für die Bestimmung des fehlgeschlagenen Versuchs.

Ein solch einheitliches Gesamtgeschehen ist dann anzunehmen, wenn die ausgeführten erfolglosen Teilakte ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen bilden.

In solchen Fällen stellt selbst der Einsatz eines neuen Tatmittels, auch wenn der Täter zu dem Zeitpunkt der gedanklichen Tatvorbereitung hieran noch gar nicht gedacht haben sollte, die Weiterführung des ursprünglichen Tatentschlusses dar.

Nimmt der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung des Gesamtgeschehens an, die Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht oder nicht ohne erhebliche zeitliche Zäsur vollenden zu können, liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor.

IV. Rücktritt vom unbeendeten Versuch, § 24 I S. 1 Alt. 1 StGB

Unbeendeter Versuch

Beispiel: Wenn der Täter das Opfer mit Tötungsabsicht erstechen möchte, diesem aber durch die erste ausgeführte Stichhandlung nur eine unwesentliche Verletzung am Arm zufügt, bevor er vom Opfer aus Mitleid gänzlich ablässt, liegt ein unbeendeter Tötungsversuch vor. So hat der Täter noch nicht alles getan, was nach seiner Vorstellung von der beabsichtigten Tötung zu deren Vollendung notwendig ist.

1. Wie beurteilt man, ob ein Versuch beendet oder noch unbeendet ist?

Ob ein Versuch beendet oder unbeendet ist, richtet sich danach, was sich der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung vorstellt.

Entscheidend ist also nicht die objektive Lage, sondern sein sogenannter Rücktrittshorizont (h.M.: Rücktrittshorizont i.V.m. Gesamtbetrachtungslehre).

2. Welche Voraussetzungen hat der Rücktritt vom unbeendeten Versuch?

Der Rücktritt vom unbeendeten Versuch hat die folgenden Voraussetzungen:

  • Aufgeben der weiteren Tatausführung
  • Freiwilligkeit

3. Wann liegt ein Aufgeben der weiteren Tatausführung vor?

Die weitere Tatausführung wird bereits dann aufgegeben, wenn der Täter durch schlichtes Untätigbleiben auf sie verzichtet. Er muss also nicht zwangsläufig aktiv handeln.

Im Rahmen des § 24 I 1 Alt. 1 StGB ist jedoch umstritten, was für einen strafbefreienden Rücktritt genau aufgegeben werden muss. Hierbei geht es schwerpunktmäßig um die Frage, ob von der Aufgabe einer weiteren Tatausführung gesprochen werden kann, wenn sich der Täter zukünftige Fortsetzungsakte vorbehält, wenn er also nur vorübergehend von seiner geplanten Tat abgelassen hat.

  • Eine Ansicht (frühere Rspr.): Nach einer Ansicht muss der kriminelle Tatentschluss vollständig und endgültig aufgegeben werden. In diesem Sinne liege bei einem Vorbehalten zukünftiger Fortsetzungsakte kein Aufgeben der weiteren Tatausführung vor (BGHSt 7, 296).
  • Andere Ansicht: Nach einer anderen Ansicht ist die bloße Aufgabe der konkreten Ausführungshandlung ausreichend. In diesem Sinne stehe das Vorbehalten zukünftiger Fortsetzungsakte einem Aufgeben der weiteren Tatausführung nicht entgegen (Blei, Strafrecht I: Allgemeiner Teil, § 69 III 1).
  • Weitere Ansicht (h.M.): Nach einer weiteren Ansicht ist die Aufgabe der konkreten Ausführungshandlung grds. ausreichend. Dies genügt den Anforderungen des strafbefreienden Rücktritts jedoch nicht, wenn sich der Täter Fortsetzungsakte vorbehält, die mit der zuvor aufgegebenen Ausführungshandlung einen einheitlichen Lebensvorgang bilden ( BGH, NStZ 2009, 501).

Stellungnahme: Der dritten Ansicht ist zu folgen.

Gegen die erste Ansicht spricht, dass sie die Rücktrittsmöglichkeiten des Täters auf unzulässige Art und Weise einschränkt. Ein innerer Vorbehalt, die Tat irgendwann bei passender Gelegenheit erneut zu begehen, lässt zwar auf eine rechtsfeindliche Gesinnung des Täters schließen. Dies steht jedoch, nicht zuletzt aus Opferschutzgesichtspunkten, dem Rücktritt von der konkreten Tat nicht entgegen.

Gegen die zweite Ansicht spricht, dass sie zu weitgehend ist. So fehlt es an einer die Strafbefreiung rechtfertigenden Rückkehr in die Legalität, wenn der Täter seine ursprüngliche Ausführungshandlung unmittelbar anschließend durch eine gleichwertige andere Begehungsweise ersetzt.

Für die dritte Ansicht spricht, dass sie diejenigen Gedankengänge, die den vorgenannten Kritikpunkten an den anderen Theorien zugrunde liegen, sachgerecht berücksichtigt und einen entsprechenden Mittelweg geht.

4. Kann der Täter vom unbeendeten Versuch zurücktreten, wenn er sein außertatbestandsmäßiges Ziel erreicht hat (sog. Denkzettelfall)?

Die h.M. verneint hier den Fehlschlag und bejaht die Möglichkeit eines Rücktritts.

Die Problematik ist allerdings sehr umstritten und stellt darüber hinaus auch einen der bekanntesten Meinungsstreite im Strafrecht AT dar. Deshalb haben wir für Dich zu den sog. Denkzettel-Fällen einen eigenen Blogartikel verfasst:

Denkzettel-Fall in der Klausur: Ist ein Rücktritt möglich?

5. Was gilt beim Rücktritt vom unechten Unterlassungsdelikt?

Beim Rücktritt vom Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts ist umstritten, ob zwischen unbeendetem und beendetem Versuch unterschieden werden muss.

Nach einer Ansicht wird der Versuch beim unechten Unterlassungsdelikt grundsätzlich wie ein beendeter Versuch behandelt. Der Täter müsste dann nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB oder § 24 Abs. 1 S. 2 StGB aktiv den Erfolg verhindern oder sich zumindest ernsthaft darum bemühen (BGH, Beschluss vom 20.12.2002 – 2 StR 251/02).

Überzeugender ist aber die Gegenansicht: Ein unbeendeter Versuch liegt so lange vor, wie nach der Vorstellung des Täters noch die ursprünglich gebotene Rettungshandlung ausreicht, um den Erfolg zu verhindern.

Erst wenn mehr erforderlich ist als diese ursprünglich geschuldete Rettungshandlung, liegt ein beendeter Versuch vor (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2010 – 2 StR 278/09; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, § 19 Rn. 1231 ff.).

V. Rücktritt vom beendeten Versuch

Beendeter Versuch

Beispiel: Wenn der Täter das Opfer mit Tötungsabsicht erstechen möchte und diesem eine schwere Bauchverletzung zufügt, die erkennbar ohne zeitnahe ärztliche Behandlung zum Tod des Opfers führen wird, liegt ein beendeter Tötungsversuch vor. So hat der Täter alles getan, was nach seiner Vorstellung von der beabsichtigten Tötung zu deren Vollendung notwendig ist.

Der beendete Versuch hat zwei Konstellationen, auf die wir im Folgenden näher eingehen.

1. § 24 I S. 1 Alt. 2 StGB: Verhinderung der Vollendung

Das Verhindern der Tatvollendung i.S.d. § 24 I 1 Alt. 2 StGB erfordert unstreitig, dass der zum Rücktritt entschlossene Täter bewusst und gewollt (subjektives Element) durch ein aktives Tun eine Kausalkette in Gang setzt, die für das Ausbleiben der Tatbestandsverwirklichung zumindest mitursächlich wird (objektives Element).

Dass andere, von dem Willen des Täters unabhängige Umstände ebenfalls zur Nichtvollendung der Tat beitragen, steht einem strafbefreienden Rücktritt nicht entgegen.

Es ist jedoch umstritten, ob über die Kausalität hinaus weitere Anforderungen an das Maß der Rücktrittshandlung in Gestalt des Verhinderns der Tatvollendung i.S.d. § 24 I S. 1 Alt. 2 StGB zu stellen sind:

  • Genügt eine für das Ausbleiben des Erfolgs kausale Rücktrittshandlung oder muss der Täter die aus seiner Sicht bestmögliche Rettungshandlung ergreifen?

Eine Mindermeinung forderte die bestmögliche Rettungshandlung.

Diese Auslegung gibt der Wortlaut jedoch nicht her. Auch spricht der systematische Vergleich zu § 24 I S. 2 StGB („ernsthaftes Bemühen“) gegen die Mindermeinung.

Nach h.M. reicht es für das Verhindern der Vollendung i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB aus, dass der Täter freiwillig eine Rücktrittshandlung vornimmt, die für das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs kausal wird. Er muss nicht zwingend das aus seiner Sicht bestmögliche Rettungsmittel wählen.

Wenn Du diesen Meinungsstreit weiter verfestigen willst, findest Du eine ausführliche und anschauliche Darstellung in unseren Skripten zum Strafrecht AT.

2. § 24 I S. 2 StGB: Ernsthaftes Sichbemühen

Im Fall des S. 2 wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet. In diesem Fall muss der Täter sich dennoch freiwillig und ernsthaft um die Nichtvollendung der Tat bemühen, um in den Genuss des Rücktritts zu kommen.

Bei dem ernsthaften Bemühen um die Nichtvollendung der Tat muss der Täter alles tun, was aus seiner Sicht zur Verhinderung der Tatvollendung notwendig und geeignet ist.

In diesem Zusammenhang kann er sich auch der Hilfe Dritter bedienen, wobei er sich jedoch vergewissern muss, dass die Dritten alles Notwendige veranlassen. In diesem Sinne darf dem Zufall kein Raum gelassen werden.

Beispiel: Der Täter verabreicht dem Opfer Gift, um dieses zu töten. Nachdem sich das Opfer infolge des Gifts vor Schmerzen am Boden krümmt, bekommt der Täter Gewissensbisse und ruft einen Krankenwagen. Bevor die Hilfskräfte ankommen, ist das Opfer jedoch nicht mehr in Lebensgefahr, weil es das Gift bereits zuvor erbrochen hat.

VI. Freiwilligkeit

In sämtlichen Varianten des § 24 I StGB muss der Rücktritt freiwillig erfolgen.

1. Wann liegt Freiwilligkeit vor?

Der Rücktritt gem. § 24 StGB ist freiwillig, wenn er nicht durch zwingende heteronome Hinderungsgründe veranlasst wird, die von dem zurücktretenden Täter selbst unabhängig sind.

Der Täter muss also Herr seiner autonomen Entschlüsse sein und der Rücktritt damit auf seiner freien Entscheidung beruhen.

Allein der Umstand, dass der Anstoß für die Entscheidung des Täters zum Rücktritt von außen kommt, schließt die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht per se aus. Das betreffende Rücktrittsmotiv darf die Entscheidungsmöglichkeit des Täters jedoch nicht zu sehr in den Hintergrund treten lassen, so dass der Rücktritt insgesamt immer noch aus autonomen Motiven erfolgt.

Beispiel: Autonome Gründe, die für die Freiwilligkeit des Rücktritts gem. § 24 StGB sprechen, können v.a. Reue, Mitleid und die generelle Angst vor Strafe sein, sofern das betreffende Rücktrittsmotiv die Entscheidungsmöglichkeit des Täters nicht zu sehr in den Hintergrund treten lässt.

2. Wann liegt keine Freiwilligkeit vor?

Der Rücktritt ist nicht freiwillig, wenn der Täter die Tat nicht aus autonomen Motiven aufgibt, sondern weil er sich durch äußere Umstände dazu gezwungen sieht.

Wichtig für die Klausur: Es kommt auf die Vorstellung des Täters an. Entscheidend ist also nicht, ob die Tat objektiv noch möglich gewesen wäre, sondern ob der Täter subjektiv noch glaubt, frei zwischen Weiterhandeln und Aufgeben wählen zu können.

Beispiel: Ein der Freiwilligkeit des Rücktritts entgegenstehender heteronomer Grund kann die Gefahr der Entdeckung der Tat darstellen.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Gefahr das Leitmotiv des Rücktritts darstellt. Auch muss sich das Risiko des Entdecktwerdens durch im Tatverlauf hinzugetretene Umstände erhöht haben, mit denen der Täter zu Tatbeginn nicht gerechnet hat.

Diese hinzugetretenen Umstände müssen dazu führen, dass der Täter das mit der Fortsetzung der Tat nunmehr verbundene Wagnis als unvertretbar hoch ansieht.

3. Merksatz zur Bestimmung der Freiwilligkeit des Rücktritts

Freiwillig ist der Rücktritt, wenn der Täter sagt: „Ich will nicht mehr.“

Unfreiwillig ist er, wenn er denkt: „Ich kann nicht mehr.“

VII. Fazit zum Rücktritt des Einzeltäters nach § 24 I StGB

Der Rücktritt des Einzeltäters nach § 24 I StGB gehört zu den wichtigsten Themen im Strafrecht AT.

In der Klausur musst Du zuerst sauber prüfen, ob der Versuch fehlgeschlagen ist. Denn bei einem Fehlschlag ist der Rücktritt gesperrt. Erst danach entscheidest Du anhand des Rücktrittshorizonts, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt und welche Rücktrittsleistung erforderlich ist.

Beim unbeendeten Versuch genügt grundsätzlich das Aufgeben der weiteren Tatausführung.

Beim beendeten Versuch muss der Täter die Vollendung verhindern oder sich – wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird – freiwillig und ernsthaft darum bemühen.

In allen Varianten bleibt am Ende die Freiwilligkeit entscheidend: Der Täter muss aus autonomen Motiven handeln und darf nicht nur deshalb aufgeben, weil er aus seiner Sicht nicht mehr zum Ziel kommen kann.

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Hendrik Heinze

Mitgeschäftsführender Gesellschafter der Assessor Akademie und des Jura Essentials Verlags (Unternehmen der Kraatz Group)

Autor der Smart Skripten zum Strafrecht

VIII. FAQ zum persönlichen Strafaufhebungsgrund des Rücktritts

1. Wie wird der Fehlschlag definiert?

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, falls der Täter nach seiner subjektiven Vorstellung die Tat mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden kann.

2. Wann liegt ein unbeendeter Versuch vor?

Bei dem unbeendeten Versuch hat der Täter noch nicht alles getan, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist.

3. Wann liegt ein beendeter Versuch vor?

Bei einem beendeten Versuch hat der Täter alles getan, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist.

4. Wann ist der Rücktritt freiwillig?

Ein Rücktritt vom Versuch ist freiwillig, wenn der Tatbeteiligte aus autonomen Motiven (z. B. Reue, Mitleid, Gewissensbisse) von der Tat Abstand nimmt.

5. Wann ist der Rücktritt unfreiwillig?

Ein Rücktritt vom Versuch ist unfreiwillig, wenn der Täter äußeren Zwängen unterliegt. Der Täter denkt dabei: „Ich kann nicht mehr zum Ziel kommen, selbst wenn ich es wollte!“

6. Was ist der Rücktrittshorizont?

Der Rücktrittshorizont beschreibt die Vorstellung des Täters nach seiner letzten Ausführungshandlung.

Er ist entscheidend dafür, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt. Glaubt der Täter, noch nicht alles Erforderliche zur Tatvollendung getan zu haben, liegt ein unbeendeter Versuch vor. Glaubt er dagegen, bereits alles Erforderliche getan zu haben, liegt ein beendeter Versuch vor.

Kurz gesagt: Entscheidend ist nicht die objektive Lage, sondern die subjektive Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung.

7. Was ist der Unterschied zwischen Fehlschlag und beendetem Versuch?

Beim Fehlschlag glaubt der Täter, dass er die Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr oder jedenfalls nicht ohne erhebliche zeitliche Zäsur vollenden kann. Dann ist ein Rücktritt gesperrt.

Beim beendeten Versuch glaubt der Täter dagegen, bereits alles Erforderliche zur Tatvollendung getan zu haben. Ein Rücktritt bleibt aber möglich, wenn er die Vollendung verhindert oder sich freiwillig und ernsthaft darum bemüht.

Kurz gesagt: Beim Fehlschlag denkt der Täter: „Ich kann nicht mehr zum Ziel kommen.“ Beim beendeten Versuch denkt er: „Eigentlich müsste der Erfolg jetzt eintreten.“

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