Tun und Unterlassen im Strafrecht

Im Strafrecht sorgt die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen stets für Probleme. Dabei hat die Abgrenzung entscheidende Bedeutung für den weiteren Verlauf des Gutachtens. Sind Straftaten durch aktives Tun oder durch Unterlassen zu prüfen? Beides ist möglich und denkbar. Der Straftatbestand der Körperverletzung nach § 223 I StGB kann beispielsweise durch vorsätzliches, rechtswidriges und schuldhaftes Schlagen einer anderen Person verwirklicht werden. Ob die Person verwechselt wird und somit eine andere Person verletzt wird oder ob eine Tat fehlgeht, ist dann eine Frage des Irrtums, welche in einem anderen Blogbeitrag „Die Vorsatzformen und Irrtümer in dem Zusammenhang – in fast jeder Strafrechtklausur relevant“ näher beleuchtet wird. Hier erfährst Du auch mehr über die verschiedenen Vorsatzformen im Strafrecht. Allerdings ist das nicht Thema des Blogbeitrags, sondern die Strafbarkeit wegen aktiven Tuns oder Unterlassen. Es ist nämlich denkbar, dass eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung durch Unterlassen gemäß §§ 223 I, 13 I StGB in Betracht kommen kann, indem die aufsichtspflichtige Mutter ihr Kind vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft nicht vor einem angreifenden Hund beschützt. Weitere examensrelevante Fallbeispiele hat die Kraatz Group in Ihren Jura Skripten oder Jura Lernvideos aufbereitet. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass bereits das erste Strafrecht AT Skript der Kraatz Group auf dem Markt ist. Hierbei handelt es sich um ein aktuelles klausurorientiertes Skript, wo eine klassische Lernmethode mit einer modernen Lernmethode (Blended Learning) kombiniert wird, sodass Du mit diesem Skript optimal auf Deine Strafrechtklausuren vorbereitet wirst. Darüber hinaus wirst Du in Ergänzung zu solchen modernen Lernmethoden im fallorientierten Unterricht (Jura Nachhilfe, Jura Kleingruppenunterricht oder Jura Einzelunterricht) bei der Kraatz Group geschult. In einer Klausur liegt hier oftmals ein Schwerpunkt, wo die Klausurkandidaten unter Auswertung des Sachverhalts genau zu prüfen haben, ob ein aktives Tun oder ein Unterlassen der Täterin oder des Täters vorliegt. Wie genau das funktioniert, erfährst Du bereits in diesem Blogbeitrag.

Die Bedeutung der Abgrenzung in der Klausur

Jeder Examenskandidat muss ein derartiges Problem in der Klausur erkennen und die Abgrenzung zwischen aktivem Tun und Unterlassen beherrschen und vertretbar auflösen können. Ihre Kenntnis ist elementar, um im Examen auch unbekannte Sachverhalte in den Griff zu bekommen. Zwar macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob eine Körperverletzung durch aktives Tun oder Unterlassen vorliegt, jedoch weist die Prüfung erhebliche Unterschiede auf. Unterlassungsdelikte werden in Strafrechtsklausuren gerne abgeprüft, da beispielsweise die Prüfung einer Körperverletzung durch Unterlassen gemäß §§ 223 I, 13 I StGB erheblich komplexer als die Prüfung einer Körperverletzung durch aktives Tun gemäß § 223 I StGB sein kann. Das liegt unter anderem daran, dass bei der Prüfung von unechten Unterlassungsdelikten die Garantenpflicht zu prüfen ist, wofür eine Garantenstellung Voraussetzung ist. Welche Arten der Garantenstellungen es gibt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, sodass eine Prüfung für das Justizprüfungsamt beliebt ist, da die verschiedenen Garantenstellungen auswendig gelernt werden müssen. Möchtest Du dazu mehr lesen, bietet sich der Blogbeitrag „Das unechte Unterlassungsdelikt und die rechtfertigende Pflichtenkollision“ an. Es handelt sich um eine Rechtsmaterie, welche dem Strafrecht AT zugeordnet wird, aber die entscheidende Weichenstellung für das Gelingen einer strafrechtlichen Klausur ist, sodass Du merkst, welche Bedeutung die Thematik über das Jura Grundstudium und Jura Hauptstudium für das juristische Staatsexamen hat.

Im heutigen Blogbeitrag wollen wir Dir allerdings die Abgrenzung zwischen aktivem Tun und Unterlassen näherbringen.

Die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen

1. Allgemeines

Als Faustregel gilt, dass grundsätzlich Begehungsdelikte vor Unterlassungsdelikten zu prüfen sind. Etwas anderes gilt beispielsweise dann, wenn der Bearbeitervermerk etwas anderes vorsieht. Weiterhin empfiehlt es sich, dass die Abgrenzung in dem Straftatbestand erfolgt, welcher letztendlich abgelehnt wird. Wann eine Handlung oder ein Unterlassen vorliegen, ist strittig. Nach herrschender Meinung ist nach normativer Betrachtung auf den Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens abzustellen. Welche anderen Theorien ebenfalls vertreten werden, aber in der Regel abgelehnt werden, erfährst Du in den Unterrichtskursen der Kraatz Group (Jura Nachhilfe, Jura Kleingruppenunterricht und Jura Einzelunterricht).

2. Handlung

Von einer strafrechtlich relevanten Handlung wird dann gesprochen, wenn es sich um eine vom Menschen beherrschte oder beherrschbare Handlung handelt. Damit scheiden Handlungen aus, die lediglich durch Reflexe oder Krankheiten, wie beispielsweise Tourette, ausgeführt werden.

3. Unterlassen

Vom Unterlassen ist die Rede, wenn jemand eine rechtlich geforderte Handlung nicht vornimmt. Hier ist zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten zu differenzieren. Echte Unterlassungsdelikte knüpfen an das Unterlassen an, mithin an die Nichtvornahme einer bestimmten Handlung. Prominentestes Beispiel ist hier die unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323c I StGB.

Unechte Unterlassungsdelikte knüpfen nicht an die Nichtvornahme einer bestimmten Handlung an, sondern eigentlich nur an aktives Tun, aber können durch Unterlassen verwirklicht werden, wenn unter anderem die Voraussetzungen des § 13 I StGB vorliegen. Wie ein derartiges Prüfungsschema aussieht, erfährst Du in dem Blogbeitrag „Unterschied echte und unechte Unterlassungsdelikte“. Entscheidendes Merkmal für eine Unterlassungsstrafbarkeit wegen unechten Unterlassungsdelikts ist hierbei die sog. Garantenstellung.

4. Beispielsfall

Um die Problematik zu verdeutlichen, eignet sich folgender Beispielsfall: E-Scooterfahrer Emil fährt ohne das Licht einzuschalten los (unterstellt die Technik des Scooters funktioniert so). Wegen der fehlenden Beleuchtung kommt es nun zu einem Zusammenstoß mit einem Passanten, der sich hierbei mit Schürfwunden und Prellungen verletzt. Fraglich ist jedoch, an welches Verhalten oder Unterlassen angeknüpft wird. Es stellt sich genauer gesagt die Problematik, dass zum einen an das Losfahren mit dem Scooter angeknüpft werden kann, aber andererseits kann auch an das Unterlassen des Einschaltens der Beleuchtung anknüpft werden. Zieht man indessen die o.g. Formel heran, ist der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens bei normativer Betrachtung entscheidend. Nach der Formel würde der Schwerpunkt auf dem aktiven Tun, mithin dem Losfahren des Scooters, liegen. Das Nichtanschalten der Beleuchtung des Scooters ist somit nur eine untergeordnete Fahrlässigkeit. Damit wäre ein fahrlässiges Begehungsdelikt einschlägig. Problematisieren kann man die Thematik im Rahmen der kausalen Tathandlung.

Darüber hinaus ergeben sich zahlreiche weitere Problemfälle im Kontext der Abgrenzung von Tun und Unterlassen, wie beispielsweise im Bereich des Abbruchs von Rettungshandlungen. Wenn Du diese Fälle und die Lösung derartiger Fälle in unseren Unterrichtskursen kennenlernen möchtest, dann vereinbare jetzt einen kostenlosen Probetermin.

Fazit zu der Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen

Wie bereits dargestellt, handelt es sich um strafrechtliche Grundlagen. Die Bedeutung der Abgrenzung von strafrechtlich relevantem Tun oder Unterlassen kann die entscheidende Weichenstellung für eine erfolgreiche Strafrechtsklausur sein. Außerdem ist es notwendig, dass Du die Abgrenzung beherrschst, um auch unbekannte Sachverhalte in den Griff zu bekommen. Da das Strafrecht naturgemäß für das erste juristische Staatsexamen eine eher untergeordnete Rolle im Vergleich zum Zivilrecht oder dem öffentlichen Recht einnimmt, zeigen Dir die Dozenten der Kraatz Group, wie Du das Strafrecht in Deinen Jura Lernplan effizient integrieren kannst.

Zu einem effektiven Lernen gehören gute Jura Skripte. Auch hier wirst Du von der Kraatz Group unterstützt, indem Du unter anderem die Möglichkeit hast, auf ein aktuelles und fallorientiertes Strafrecht AT Skript der Kraatz Group zurückzugreifen.

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Florian Bieker

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