- 22. Juni 2026
- Posted by: Dr. Robert König
- Category: Öffentliches Recht
Gerade in der öffentlich-rechtlichen Examensklausur musst Du das Zusammenspiel von Berufsfreiheit, Eigentumsfreiheit und allgemeinem Gleichheitssatz sicher beherrschen.
Denn Art. 12 GG, Art. 14 GG und Art. 3 GG tauchen nicht selten gemeinsam auf – und genau dann entscheidet sich, ob Du die Grundrechte sauber voneinander abgrenzt oder in der Klausur wertvolle Punkte verschenkst.
In diesem Artikel werden wir dogmatisch vorgehen – so wie es auch von Dir in der Klausur erwartet wird. Zunächst erläutere ich Dir die Prüfungsschemata der Berufs- und Eigentumsfreiheit. Dann gehe ich auf das Verhältnis beider Grundrechte ein.
Und erst abschließend sehen wir uns die Bedeutung von Art. 3 I GG in diesem Kontext näher an, denn Gleichheitsgrundrechte sind rechtsdogmatisch immer erst nach den Freiheitsrechten zu prüfen.

I. Die Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG
Art. 12 GG hat folgenden Wortlaut:
„(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.“
Art. 12 I GG stellt ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit dar. Die in Art. 12 I GG genannten Begriffe „Arbeitsplatz“, „Ausbildungsstätte“ sowie „Berufsausübung“ sind lediglich Teilaspekte der einheitlichen Berufsfreiheit (BVerfGE 161, 63, 89).
Hinweis: Im Bereich des öffentlichen Dienstes wird Art. 12 GG durch Art. 33 GG überlagert und modifiziert.

1. Schutzbereich
a) Sachlicher Schutzbereich
Beruf wird definiert als jede auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.
Es ist jedoch nicht notwendig, dass die Tätigkeit den eigenen Lebensunterhalt vollständig finanzieren kann, sodass auch Nebenjobs von Art. 12 I GG erfasst sind. Nicht geschützt sind hingegen bloße Betätigungen im Rahmen eines Hobbys.
Dabei wird der Begriff des Berufs weit ausgelegt. Umfasst sind insbesondere nicht nur traditionelle Berufsbilder, sondern auch neu entstandene Berufe.
Beispiele für traditionelle Berufsbilder
- Rechtsanwalt
- Arzt
- Ingenieur
- Kfz-Mechatroniker
- Elektriker
- Zugführer
Beispiele für neue Berufsbilder
- Influencer
- Social-Media-Manager
- KI-Entwickler
Nach h.M. kommt es nicht darauf an, ob eine Tätigkeit erlaubt ist oder nicht. Allerdings darf die Tätigkeit auch nach der h.M. nicht schlechthin sozialschädlich sein (BVerfG, Beschluss vom 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23).
Im Hinblick auf ihren Gewährleistungsumfang ist die Berufsfreiheit weit zu verstehen und reicht von der freien Wahl (Berufswahl) über die Ausübung bis zur Beendigung eines Berufs.
Sie umfasst auch das Recht, mehrere Berufe auszuüben oder Nebentätigkeiten nachzugehen.
b) Persönlicher Schutzbereich
Nur Deutsche (Art. 116 GG) haben das Recht der Berufsfreiheit, sog. Deutschen-Grundrecht. Für Ausländer ist daher nur ein Rückgriff auf Art. 2 I GG möglich.
In Verbindung mit Art. 19 III GG ist die Berufsfreiheit auch auf juristische Personen anwendbar, die sich beruflich betätigen.
2. Eingriff in die Berufsfreiheit: berufsregelnde Tendenz
Nach Art. 12 I S. 2 GG kann „die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden”.
Auch wenn der Wortlaut nur von Berufsausübung spricht, gilt die Schranke nach einhelliger Meinung auch für die Berufswahl, denn Art. 12 I GG stellt ein einheitliches Grundrecht dar (st. Rspr. seit dem Apotheken-Urteil des Bundesverfassungsgerichts: BVerfGE 7, 377 ).
Angesichts der Vielzahl von Handlungen, die die Ausübung eines Berufs beinhaltet, kann man nicht in jedem Akt staatlicher Gewalt, der die Berufsfreiheit irgendwie tangiert, einen Eingriff sehen.
Ein Eingriff liegt daher nur dann vor, wenn die betreffende staatliche Maßnahme eine objektiv oder subjektiv berufsregelnde Tendenz aufweist.
Eine objektiv berufsregelnde Tendenz liegt vor, wenn sich eine grds. berufsneutrale Regelung objektiv gesehen in einem erheblichen Maße auf die berufliche Tätigkeit auswirkt.
Eine subjektiv berufsregelnde Tendenz liegt vor, wenn die Regelung sich unmittelbar auf den Beruf bezieht und verbindliche Vorgaben für das „Ob“ oder „Wie“ einer beruflichen Tätigkeit schafft.
Bsp.: Persönliche Qualifikationen und Anforderungen für die Ausübung eines Berufs.
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Schranke
Die Berufsfreiheit enthält einen einfachen Gesetzesvorbehalt in Art. 12 II S. 2 GG.
Entgegen dem Wortlaut gilt dieser nicht nur für die Berufsausübung, sondern für die gesamte Berufsfreiheit, weil Art. 12 GG ein einheitliches Grundrecht darstellt.
b) Schranken-Schranken: Dreistufentheorie
An dieser Stelle ist vor allem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Im Kontext der Berufsfreiheit wird die „normale“ Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die sog. Dreistufentheorie modifiziert.
Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet hierbei die drei Stufen der
- Berufsausübungsregeln (1. Stufe)
- der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen (2. Stufe)
- und der objektiven Zulassungsvoraussetzungen (3. Stufe).
Je höher die Stufe, desto höher ist die Intensität des Eingriffs in die Berufsfreiheit.
Deshalb muss spiegelbildlich auch der hinter dem Eingriff stehende Zweck mit jeder höheren Stufe höherwertiger sein.
Kraatz-Tipp: Die Dreistufentheorie kann bereits in der Erörterung des legitimen Zwecks oder erst in der Angemessenheit (in diesem Sinne etwa Kingreen/Poscher, Rn. 1159 ff.) angesprochen werden.
Es empfiehlt sich, die Dreistufentheorie bereits beim legitimen Zweck anzusprechen. Dadurch zeigt man den Prüfern von Anfang an, dass man die richtige verfassungsrechtliche Dogmatik beherrscht.
Mitunter wird die Dreistufentheorie auch schon beim Eingriff thematisiert. Dies dürfte jedoch nicht dogmatisch korrekt sein, da die Dreistufentheorie letztlich Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung aufstellt.
Wie immer in der Klausur gilt aber an dieser Stelle: Du begründest Deinen Aufbau nicht.
c) Welche Anforderungen gelten für die Berufsausübungsregeln (1. Stufe)
Berufsausübungsregeln definieren die Art und Weise, wie ein Beruf ausgeübt wird (das „Wie“).
Bsp.: Ladenschlusszeiten; Anmeldepflichten (z.B. nach der Gewerbeordnung).
Sie sind zulässig, soweit für sie vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls sprechen: Mit anderen Worten, wenn sie also dem Schutz eines Gemeinschaftsguts dienen.
Bsp.: Schutz der Nachbarschaft vor Lärm durch Ladenschlussgesetze.
d) Was gilt für subjektive Zulassungsvoraussetzungen (2. Stufe)?
Subjektive Zulassungsvoraussetzungen (auch subjektive Berufswahlregeln genannt) regeln den Zugang zu einem bestimmten Beruf (das „Ob“). Subjektiv bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Zulassung zu einem bestimmten Beruf von persönlichen Merkmalen abhängig ist.
Bsp.: Rechtsanwälte müssen zwei bestandene Staatsexamina vorweisen, um ihren Beruf ausüben zu dürfen. Abschlüsse wie das erste und zweite Staatsexamen knüpfen an die jeweilige Person an und sind damit subjektive Zulassungsvoraussetzungen.
Subjektive Zulassungsvoraussetzungen sind zulässig, wenn sie dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts dienen.
Bsp.: Qualität der Rechtsberatung, weshalb Zulassungsregeln für Rechtsanwälte rechtmäßig sind (BVerfG, NJW 2009, 3710).
e) Wann sind objektive Zulassungsvoraussetzungen (3. Stufe) gerechtfertigt?
Objektive Zulassungsvoraussetzungen (auch objektive Berufswahlregeln genannt) umfassen Bedingungen, die außerhalb des individuellen Einflussbereichs des Berufswilligen liegen.
Bsp.: Numerus clausus bei der Studienwahl.
Objektive Zulassungsvoraussetzungen sind zulässig, wenn sie zur Abwehr einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind.
Bsp.: Schutz von Gesundheit und Leben der Bevölkerung (BVerfGE 126, 112, 140); finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenkassen (BVerfG, DVBl. 2002, 400).
II. Die Eigentumsfreiheit gem. Art. 14 I GG
Kommen wir nun zur Freiheit des Eigentums. Art. 14 GG hat folgenden Wortlaut:
„(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“

1. Schutzbereich
a) Sachlicher Schutzbereich
Eigentum i.S.d. Art. 14 I GG ist jede vermögenswerte Rechtsposition, die dem Einzelnen von der Rechtsordnung nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts zugeordnet ist.
Wie sich schon aus der Definition und aus Art. 14 I S. 2 GG („Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“) ableiten lässt, ist die Eigentumsgarantie ein normgeprägtes Grundrecht. Insofern hängt die Reichweite des Schutzbereichs maßgeblich von dessen einfachgesetzlicher Ausgestaltung ab.
Der Gesetzgeber kann dabei jedoch nicht nach Belieben verfahren, sondern muss die Wertungen des Art. 14 I GG hinsichtlich des Schutzumfangs des Eigentums beachten.
Art. 14 I GG gewährleistet Eigentum und Erbrecht als Rechtsinstitute (sog. Institutsgarantie). Der Gesetzgeber muss sie bereitstellen und so ausgestalten, dass ihr Kern – insbesondere Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis – erhalten bleibt (BVerfGE 100, 226).
Übersicht Bestandteile des Eigentums

b) Persönlicher Schutzbereich
Art. 14 I GG ist ein Jedermann-Grundrecht, das i.V.m. Art. 19 III GG auch auf juristische Personen Anwendung findet.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich hingegen nicht auf Art. 14 I GG berufen, auch wenn sie das Eigentum nach privatrechtlichen Vorschriften erworben haben. In diesem Sinne schützt Art. 14 I GG nicht allgemein das „Privateigentum“, sondern vielmehr das „Eigentum Privater“.
2. Eingriff
Da unterschiedliche Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung gestellt werden, muss zwischen der Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 I S. 2 GG) sowie der Enteignung (Art. 14 III GG) abgegrenzt werden.
Seit dem sog. „Nassauskiesungsbeschluss“ des Bundesverfassungsgerichts erfolgt die Abgrenzung allein aufgrund formaler Kriterien (BVerfGE 58, 300). Es kommt mithin insbesondere nicht darauf an, wie schwer der Eingriff im Einzelfall wiegt.
a) Inhalts- und Schrankenbestimmungen, Art. 14 I S. 2 GG
Das Bundesverfassungsgericht versteht darunter die abstrakt-generelle Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die als Eigentum zu verstehen sind (BVerfGE 72, 66, 76).
Mithin liegt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung insbesondere dann vor, wenn Eigentümerbefugnisse verkürzt werden.
Bsp.: In sämtlichen Landespressegesetzen findet sich eine Regelung, wonach der Verlag von jedem veröffentlichten Druckwerk eine bestimmte Anzahl an Exemplaren an eine staatliche Bibliothek abliefern muss (sog. Pflichtexemplare).
Hierbei handelt es sich um keine Enteignung, obwohl sich die Ablieferungspflicht auf eines oder mehrere Exemplare von Druckwerken richtet. Die Vorschrift enthält keine Ermächtigung für die Exekutive, durch Einzelakt auf ein bestimmtes von ihr benötigtes Vermögensobjekt zuzugreifen, sondern begründet in genereller und abstrakter Weise eine Naturalleistungspflicht in der Form einer Abgabe. Sie definiert, wie das Eigentum an Druckerzeugnissen genutzt werden darf (BVerfGE 58, 137 ff.).
b) Enteignung, Art. 14 III GG
Eine Enteignung i.S.d. Art. 14 III GG ist der zielgerichtete (finale) Entzug einer konkreten eigentumsrechtlichen Position durch Gesetz (Legalenteignung) oder Verwaltungshandeln aufgrund eines Gesetzes (Administrativenteignung).
Der staatliche Zugriff auf das Eigentum muss dabei stets eine Güterbeschaffung zugunsten der öffentlichen Hand oder eines Dritten mit sich bringen (sog. Güterbeschaffungsvorgang) (BVerfGE 143, 246).
Im Hinblick auf die Abgrenzung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung ist es für ein Enteignungsgesetz typisch, dass es die Verwaltung dazu ermächtigt, eine bestimmte Eigentumsposition in einem konkreten Einzelfall zu entziehen. Anders als die abstrakt-generelle Inhalts- und Schrankenbestimmung wirkt die Enteignung individuell-konkret:
- Beispiel Legalenteignung: Ein Beispiel ist die Enteignung von Grundstücken zwecks Errichtung von Deichen als Reaktion des Hamburger Gesetzgebers auf die Flutkatastrophe von 1962 (BVerfGE 24, 367).
- Beispiel Administrativenteignung: Eine Administrativenteignung liegt etwa vor, wenn ein Grundstück aufgrund eines Bebauungsplans zur Herstellung einer öffentlichen Straße benötigt wird und die Enteignungsbehörde auf Grundlage von §§ 85 ff. BauGB durch Enteignungsbeschluss (§ 113 BauGB) das Eigentum entzieht.
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Gesetzesvorbehalt
Inhalts- und Schrankenbestimmungen, Art. 14 I S. 2 GG, stehen gem. Art. 14 I S. 2 GG unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt.
Für die Enteignung enthält Art. 14 III S. 2 GG einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Hiernach muss eine Enteignung die folgenden 3 Punkte erfüllen:
- Formelles Gesetz
- Zweck: Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Wohl der Allgemeinheit)
- Regelung über Art und Ausmaß der Entschädigung (Junktimklausel)
b) Schranken-Schranken
aa) Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art 14 I S. 2 GG
Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums müssen verhältnismäßig sein.
Art. 14 I S. 2 GG trifft dabei grds. eine Entscheidung zugunsten des Privateigentums. Auf der anderen Seite ist aber auch die Sozialbindung des Eigentums gem. Art. 14 II GG in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen.
Daraus folgt für die Abwägung: Je stärker ein Eigentumsobjekt in die soziale Ordnung eingebunden ist und je mehr es eine Funktion für die Allgemeinheit erfüllt, desto größer ist der Spielraum des Gesetzgebers, das Privateigentum zu beschränken (BVerfGE 70, 191).
Anders als bei Enteignungen muss eine Inhalts- und Schrankenbestimmung grds. nicht finanziell kompensiert werden. Weil Art. 14 I S. 2 GG im Gegensatz zu Abs. 3 gerade keine Entschädigung vorsieht, muss eine Geldentschädigung die Ausnahme bleiben.
Unverhältnismäßigen Eingriffen in die Eigentumsfreiheit muss der Gesetzgeber vorrangig mit einem sog. Realausgleich begegnen. Das kann z.B. in Form von Härtefallklauseln, Ausnahmeregelungen und Übergangsbestimmungen geschehen.
Nur wenn das nicht möglich ist oder das gesetzgeberische Ziel durch einen Realausgleich nicht erreicht wird, muss der Gesetzgeber eine Entschädigung (i.d.R. in Form eines finanziellen Ausgleichs) vorsehen (sog. ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung).
bb) Enteignung, Art. 14 III GG
Auch die Enteignung muss – auch wenn die o.g. Anforderungen des qualifizierten Gesetzesvorbehalts erfüllt sind – verhältnismäßig sein.
Die Erforderlichkeit ist problematisch, falls ein Grundstück auch erworben werden kann, da der Eigentümer es auch freiwillig verkaufen würde. Außerdem sollte man sich im Rahmen der Erforderlichkeit stets fragen, ob das Vorhaben nicht auch auf einem staatlichen Grundstück verwirklicht werden kann.
III. Das Konkurrenzverhältnis von Berufsfreiheit und Eigentumsgarantie
In der Klausur musst Du bei wirtschaftlichen Regulierungen (z. B. Werbeverbote, Ladenöffnungszeiten, staatliche Abgaben, Berufsverbote mit Entzug von Betriebsmitteln) sauber abgrenzen, welches Grundrecht den Schwerpunkt bildet.
1. Wie lautet die klassische Abgrenzungsformel?

Die Berufsfreiheit schützt den Erwerb und die Eigentumsgarantie das Erworbene:
- 12 GG (Erwerb): Schützt die berufliche Dynamik. Er schützt das Recht, Vermögen durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft und das Betreiben eines Unternehmens überhaupt erst zu generieren.
- 14 GG (das Erworbene): Schützt die statische Bestandsgarantie. Er sichert die Früchte der Arbeit, also Rechtspositionen, die dem Betroffenen bereits rechtmäßig zugeordnet sind.
2. Was sind typische Fallkonstellationen in Klausuren?
Es sind 3 typische Fallkonstellationen zu unterscheiden:
- Schwerpunkt bei Art. 12 GG
- Schwerpunkt bei Art. 14 GG
- Idealkonkurrenz (beide prüfen)
Schwerpunkt bei Art. 12 GG: Verbietet der Staat eine bestimmte unternehmerische Tätigkeit (z.B. Verbot von Uber-Fahrten), liegt der Schwerpunkt bei Art. 12 GG.
Dass dadurch Autos (Eigentum) nutzlos werden, ist nur eine bloße Reflexwirkung. Art. 14 GG tritt zurück.
Schwerpunkt bei Art. 14 GG: Verpflichtet der Staat den Eigentümer eines Grundstücks zu einer Sanierung, knüpft dies an das Eigentum an.
Art. 12 GG tritt zurück, selbst wenn die Sanierung das Unternehmen des Eigentümers wirtschaftlich schwer belastet.
Idealkonkurrenz (beide prüfen): Nimmt der Staat einem Arzt die Approbation und entzieht ihm zeitgleich die Zulassung als Kassenarzt (die einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. eine vermögenswerte Rechtsposition darstellt), können beide Schutzbereiche nebeneinander eröffnet sein.
3. Was gilt beim Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb?
Ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unter den Schutzbereich des Art. 14 GG fällt, ist umstritten.
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird teilweise unter Art. 14 I GG gefasst. Das Bundesverfassungsgericht tendiert jedoch dagegen (st. Rspr. seit BVerfGE 58, 300).
Jedenfalls geschützt sind die konkreten vermögenswerten Rechtspositionen, die den Betrieb tragen (z.B. Eigentum an Grundstücken und Gebäuden, Maschinen und Warenbestände, bestehende Forderungen und Verträge, Patente, Marken, Lizenzen).
Kraatz-Tipp: Wenn der staatliche Eingriff den Betrieb „in seiner Sachsubstanz“ (z. B. Entzug von Genehmigungen, ohne die der Betrieb quasi wertlos ist) trifft, ist Art. 14 GG ohne Weiteres betroffen, ohne dass es der streitigen Einordnung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bedarf.
IV. Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 I GG
In Klausuren mit Schwerpunkt auf der Berufs- oder Eigentumsfreiheit macht der Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde oftmals zusätzlich eine Ungleichbehandlung geltend.
Hinweis: An dieser Stelle gehe ich nur überblicksartig auf Art. 3 I GG ein. Wenn Du Dein Wissen zum allgemeinen Gleichheitssatz weiter vertiefen möchtest, empfehle ich Dir unseren ausführlichen Artikel: Der allgemeine Gleichheitssatz
1. Was sind typische Fälle, in denen man Art. 3 I GG neben Art. 12 und Art. 14 GG prüft?
Typische Konstellationen sind die folgenden:
- Stichtagsregelungen: Wer vor dem 1. Januar angemeldet war, darf weitermachen; wer danach kommt, benötigt eine teure Erlaubnis (Ungleichbehandlung von Alt- und Neufällen).
- Privilegierung bestimmter Branchen/Akteure: Ein Werbeverbot gilt für Tabakprodukte, aber nicht für E-Zigaretten; oder ein Fahrverbot gilt für Verbrenner, aber nicht für Hybridfahrzeuge.
- Ausnahmeregelungen: Kleinunternehmer werden von einer neuen Pflichtabgabe befreit, mittelständische Unternehmen dagegen nicht.
In derartigen Fallkonstellationen ist dann, nachdem Du schwerpunktmäßig Art. 12 GG und/oder Art. 14 GG geprüft hast, auch noch auf Art. 3 I GG einzugehen.
2. Wie prüft man den allgemeinen Gleichheitssatz?
Den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG prüfst Du in der Klausur klassisch in zwei Schritten.
Zunächst fragst Du, ob der Staat wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt (Ungleichbehandlung).
Liegt eine solche rechtlich relevante Ungleichbehandlung vor, musst Du im zweiten Schritt prüfen, ob sie verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

a) Wann liegt eine Ungleichbehandlung vor?
Zuerst brauchst Du ein taugliches Vergleichspaar. Du musst daher einen gemeinsamen Oberbegriff finden, unter den beide Personen, Personengruppen oder Sachverhalte fallen. Erst wenn ein solcher gemeinsamer Bezugspunkt besteht, kannst Du sinnvoll prüfen, ob wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird.
Anschließend stellst Du fest, ob tatsächlich eine Ungleichbehandlung vorliegt. Das ist der Fall, wenn die miteinander vergleichbaren Gruppen oder Sachverhalte nach unterschiedlichen Maßstäben behandelt werden.
b) Prüfungsmaßstab: Wann ist die Ungleichbehandlung gerechtfertigt?
Je nach Intensität der Auswirkung verlangt das Bundesverfassungsgericht entweder die bloße Evidenzkontrolle (Willkürverbot) oder den Verhältnismäßigkeitsmaßstab (sog. neue Formel).
Da ein Eingriff in Art. 12 oder Art. 14 im Raum steht, ist meist der strenge Maßstab anzulegen.
V. Fazit: Das Zusammenspiel mehrerer Grundrechte ist examenstypisch
Das Zusammenspiel von Art. 12 GG, Art. 14 GG und Art. 3 GG ist ein echter Klassiker in der öffentlich-rechtlichen Examensklausur. Entscheidend ist, dass Du nicht vorschnell alle Grundrechte nebeneinander prüfst, sondern sauber herausarbeitest, wo der Schwerpunkt der staatlichen Maßnahme liegt.
Art. 12 I GG schützt den Erwerb, Art. 14 I GG schützt das Erworbene und Art. 3 I GG kontrolliert zusätzlich, ob der Gesetzgeber vergleichbare Fälle gleich behandelt. Wenn Du diese Abgrenzung beherrschst, vermeidest Du typische Klausurfehler und zeigst Deinen Prüfern, dass Du wirtschaftsbezogene Grundrechtsfälle wirklich verstanden hast.
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Dr. Robert König
Mitgeschäftsführender Gesellschafter des Jura Essentials Verlags (ein Unternehmen der Kraatz Group)
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