Auf dem Weg zum Parteiverbot? Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 21 GG

1 Warum das Parteiverbot gerade jetzt Thema ist

Seit Mai 2025 stuft das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD bundesweit als rechtsextremen Verdachtsfall ein, mehrere Landesverbände gelten den zuständigen Landesbehörden als gesichert rechtsextremistisch – wobei diese Einstufungen selbst wiederum Gegenstand laufender verwaltungsgerichtlicher Verfahren sind. Parallel dazu häufen sich seit Jahren parlamentarische Vorstöße: In Bundestag und mehreren Landtagen wurden Anträge gestellt, ein Verbotsverfahren zu prüfen oder einzuleiten, zuletzt neu befeuert durch ein im Juni 2026 veröffentlichtes, äußerst umfangreiches Rechtsgutachten. Ein förmlicher Verbotsantrag beim Bundesverfassungsgericht ist daraus bislang nicht hervorgegangen – die Debatte bewegt sich weiterhin auf der politischen Ebene.

Unabhängig davon, wie man zu dieser Debatte steht, wirft sie eine rein rechtliche Frage auf, die sich unabhängig von der aktuellen politischen Gemengelage beantworten lässt: Was müsste eigentlich vorliegen, damit ein Parteiverbot vor dem Bundesverfassungsgericht überhaupt Erfolg haben kann? Dieser Beitrag beantwortet genau diese Frage – rein dogmatisch, anhand der etablierten Maßstäbe des Art. 21 GG und der bisherigen Verbotsverfahren.

2 Das Parteiprivileg: Warum Parteien anders behandelt werden als Vereine

Politische Parteien nehmen im Grundgesetz eine verfassungsrechtliche Sonderstellung ein. Art. 21 Abs. 1 GG erkennt die Parteien als Träger einer eigenständigen Aufgabe an: Sie wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit und sind damit – anders als ein beliebiger Verein – ein notwendiger Bestandteil der demokratischen Ordnung selbst.

Aus dieser besonderen Funktion folgt das sogenannte Parteienprivileg: Während ein gewöhnlicher Verein nach Art. 9 Abs. 2 GG bereits durch eine Verwaltungsbehörde verboten werden kann, wenn er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, ist ein Parteiverbot ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, Art. 21 Abs. 2, Abs. 4 GG. Diese verfahrensrechtliche Verlagerung ist kein Zufall, sondern zentrale Schutzfunktion: Sie soll verhindern, dass eine jeweils amtierende Regierung unliebsame politische Konkurrenz kurzerhand exekutiv aus dem Feld räumt.

Dahinter steht eine differenziertere historische Erfahrung, als es die verbreitete Kurzformel “Weimar war wehrlos” nahelegt. Die Weimarer Republik verfügte tatsächlich über ein umfangreicheres rechtliches Instrumentarium gegen verfassungsfeindliche Parteien, als es das Grundgesetz heute bereithält – das allgemeine Vereinsrecht, zwei eigene Republikschutzgesetze und das Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten nach Art. 48 WeimVerf, teils mit niedrigeren Hürden als der heutige Art. 21 Abs. 2 GG. Gescheitert ist Weimar deshalb nicht am Fehlen rechtlicher Mittel, sondern am fehlenden politischen Willen, sie konsequent zu nutzen, an einer uneinheitlichen Handhabung durch die Länder und, grundlegender, am fehlenden gesellschaftlichen Konsens für die Demokratie selbst. Das Grundgesetz zieht daraus die Konsequenz, die Entscheidung über ein Parteiverbot bewusst von der jeweils amtierenden politischen Mehrheit weg und in die Hände eines unabhängigen Gerichts mit besonders hohen verfahrensrechtlichen Hürden zu legen – eine Konstruktion, die zugleich Schutz vor Verfassungsfeinden und Schutz der Opposition vor der Mehrheit leisten soll.

Wichtig für die Klausur: Dahinter steht das Konzept der streitbaren oder wehrhaften Demokratie, die als Ausprägung des Demokratieprinzips aus Art. 20 GG zu verstehen ist: Die Verfassung soll sich gegen ihre eigenen Feinde verteidigen können, ohne dabei selbst zur Waffe der parlamentarischen Mehrheit gegen die Opposition zu werden. Dieses Spannungsverhältnis – Schutz der Demokratie einerseits, Schutz der Opposition vor der Demokratie andererseits – zieht sich durch die gesamte Dogmatik des Art. 21 GG und lohnt sich als Leitgedanke, den man in der Klausur immer wieder aufgreifen kann, insbesondere bei der Auslegung der im Folgenden dargestellten, bewusst hoch angesetzten materiellen und verfahrensrechtlichen Hürden.

3 Wer ist überhaupt eine “Partei” im Sinne des Art. 21 GG?

Bevor die eigentliche materielle Prüfung beginnt, steht eine oft übersehene Vorfrage: Handelt es sich beim Antragsgegner tatsächlich um eine Partei im verfassungsrechtlichen Sinne? Der Begriff wird durch § 2 PartG konkretisiert, der an die verfassungsrechtlichen Vorgaben anknüpft: Erforderlich sind unter anderem eine gewisse organisatorische Verfestigung, das ernsthafte Streben nach Teilnahme an Wahlen sowie eine Mindestdauer und -intensität der Betätigung.

Diese Kriterien dienen dazu, echte politische Parteien von bloßen Wählervereinigungen, losen Bürgerinitiativen oder kurzlebigen Protestbündnissen abzugrenzen, die zwar politisch aktiv sind, aber nicht die für Art. 21 GG vorausgesetzte Kontinuität und Ernsthaftigkeit aufweisen. Besonders praxisrelevant wird die Abgrenzung bei neu gegründeten, radikalen Kleinstgruppierungen: Solange diese noch nicht ernsthaft an Wahlen teilnehmen oder keine hinreichend gefestigte Organisationsstruktur aufweisen, bleibt für ein Vorgehen gegen sie das allgemeine Vereinsrecht der richtige Weg.

Wichtig für die Klausur: Wird diese Abgrenzung übersehen, droht in der Klausur die falsche Verfahrensart – ein bloßer Verein wäre über Art. 9 Abs. 2 GG durch die zuständige Verwaltungsbehörde zu verbieten, nicht über ein Parteiverbotsverfahren vor dem BVerfG. Sachverhalte, die eine neu gegründete, kaum organisierte Gruppierung einführen, legen diese Vorfrage bewusst nahe, bevor überhaupt in die materiellen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG eingestiegen werden kann. Umgekehrt gilt: Eine etablierte, im Bundestag oder in Landtagen vertretene Partei wirft diese Vorfrage in der Regel nicht ernsthaft auf – hier liegt der Schwerpunkt sofort auf der materiellen Prüfung.

4 Die materiellen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG

4.1 Ziele oder Verhalten der Anhänger

Ein Verbot kann sich sowohl auf die Programmatik der Partei als auch auf das tatsächliche Verhalten ihrer Mitglieder und Funktionäre stützen. Beide Anknüpfungspunkte stehen selbständig nebeneinander: Auch eine Partei mit formal unverfänglichem Programm kann verboten werden, wenn das tatsächliche Verhalten ihrer Anhänger die verfassungsfeindliche Ausrichtung belegt – und umgekehrt kann ein offen verfassungsfeindliches Programm ausreichen, selbst wenn im Einzelfall noch keine gravierenden Handlungen der Anhänger nachweisbar sind.

Diese Doppelanknüpfung ist bewusst weit gefasst, um Umgehungsstrategien zu verhindern: Eine Partei, die ihr Programm bewusst gemäßigt formuliert, während ihre führenden Funktionäre in Reden, Publikationen oder auf Parteiveranstaltungen offen verfassungsfeindliche Positionen vertreten, kann sich nicht auf die formale Harmlosigkeit ihres schriftlichen Programms zurückziehen.

4.2 Das “Darauf ausgehen”: aktiv-kämpferische, aggressive Haltung

Die zentrale Weichenstellung liefert das NPD-Urteil 2017: Eine bloß verfassungsfeindliche Gesinnung genügt für ein Verbot gerade nicht. Erforderlich ist vielmehr ein planvolles Vorgehen gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG sowie eine aktiv-kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Die Partei muss also über das bloße Vertreten verfassungsfeindlicher Positionen hinaus erkennbar darauf hinarbeiten, diese auch durchzusetzen – ein rein theoretisches, folgenloses Bekenntnis zu einer verfassungsfeindlichen Ideologie reicht nicht aus.

Für die Feststellung dieses Merkmals zieht das Gericht eine Gesamtschau aus Parteiprogrammatik, öffentlichen Äußerungen führender Funktionäre, tatsächlichem Organisationsverhalten und gegebenenfalls auch Gewaltbezügen im Umfeld der Partei heran. Entscheidend ist dabei stets eine wertende Gesamtbetrachtung, nicht das isolierte Herausgreifen einzelner, möglicherweise unbedachter Formulierungen.

Wichtig für die Klausur: Diese Anforderung ist der entscheidende Filter gegen ein zu weites Verständnis des Verbotstatbestands – bloße Regimekritik, radikale, aber nicht auf Beseitigung der FDGO gerichtete Programmatik, oder vereinzelte verfassungsfeindliche Äußerungen einzelner Mitglieder genügen für sich genommen nicht. Der Klausursachverhalt muss deshalb regelmäßig mehrere, sich gegenseitig verstärkende Anhaltspunkte liefern, damit die aktiv-kämpferische Haltung überzeugend bejaht werden kann.

4.3 Potentialität statt Erfolgsaussicht

Eine weitere zentrale Klarstellung des NPD-Urteils 2017 betrifft die Frage, wie erfolgversprechend das verfassungsfeindliche Handeln sein muss. Seit dieser Entscheidung genügt ein “hinreichendes Potenzial”, die verfassungsfeindlichen Ziele zu erreichen – eine tatsächliche, konkrete Erfolgsaussicht ist nicht erforderlich. Diese Klarstellung war notwendig geworden, nachdem zuvor unklar war, ob eine politisch bedeutungslose, aber inhaltlich eindeutig verfassungsfeindliche Partei überhaupt verboten werden kann.

Die Begründung des Gerichts folgt einem präventiven Schutzgedanken: Ein Parteiverbot soll nicht erst dann möglich sein, wenn die Partei bereits real in der Lage ist, ihre verfassungsfeindlichen Ziele umzusetzen – dann wäre der wehrhaften Demokratie kaum noch geholfen. Zugleich darf die Schwelle aber auch nicht so niedrig liegen, dass jede noch so unbedeutende Splitterpartei mit radikalem Programm sogleich verboten werden könnte; genau in diesem Spannungsfeld bewegt sich die Prüfung der Potentialität im Einzelfall.

4.4 Zwei eigenständige Schutzgut-Alternativen

Art. 21 Abs. 2 GG nennt zwei Alternativen, die jeweils eigenständig zu prüfen sind: die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie die Gefährdung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland. Beide Varianten überschneiden sich inhaltlich oft, sind aber dogmatisch zu trennen – die zweite Alternative zielt stärker auf die äußere und innere Sicherheit sowie die staatliche Existenz als solche, die erste auf die grundlegenden Verfassungsprinzipien wie Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Mehrparteienprinzip und die Bindung der Staatsgewalt an Recht und Gesetz.

Wichtig für die Klausur: In der Praxis wird die erste Alternative deutlich häufiger geprüft, weil sich die zweite Alternative (Bestandsgefährdung, etwa durch Gebietsabtretung oder Anschluss an einen anderen Staat) selten in Reinform stellt. Ein Bearbeiter sollte dennoch beide Varianten kurz benennen und begründen, welche im konkreten Fall einschlägig ist, statt sie pauschal zusammenzufassen.

4.5 Zurechnungsfragen

Da eine Partei als Organisation selbst nicht handeln kann, stellt sich stets die Frage, wessen Äußerungen und Verhalten ihr zuzurechnen sind. Zentrale Aussagen der Parteiführung und -programmatik sind regelmäßig unproblematisch zurechenbar; bei einzelnen Mitgliedern oder untergeordneten Gliederungen kommt es darauf an, ob deren Verhalten von der Partei geduldet, gefördert oder als repräsentativ für die Gesamtorganisation anzusehen ist.

Maßgebliche Kriterien sind dabei insbesondere die Stellung der handelnden Person innerhalb der Parteihierarchie, die Reaktion der Parteiführung auf entsprechendes Verhalten – Distanzierung oder stillschweigendes Dulden – sowie die Häufigkeit und Verbreitung vergleichbarer Vorfälle innerhalb der Organisation. Ein einzelner Ausrutscher eines unbedeutenden Kreisverbandsmitglieds wird der Gesamtpartei regelmäßig nicht zugerechnet; systematisch wiederkehrendes Verhalten über mehrere Gliederungen und Ebenen hinweg dagegen schon eher.

5 Verfahrensrechtliche Besonderheiten

5.1 Antragsberechtigte und Zuständigkeit

Antragsberechtigt sind nach § 43 BVerfGG der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung; richtet sich das Verbot gegen eine nur regional tätige Partei, ist zusätzlich die jeweilige Landesregierung antragsberechtigt. Zuständig ist ausschließlich das Bundesverfassungsgericht. Einzelpersonen, Fraktionen einzelner Abgeordneter oder sonstige gesellschaftliche Akteure sind demgegenüber nicht antragsberechtigt – das Verbotsverfahren bleibt bewusst den zentralen Verfassungsorganen vorbehalten, um eine übereilte oder politisch instrumentalisierte Antragstellung zu erschweren.

5.2 Die Zwei-Drittel-Mehrheit

Anders als bei den meisten sonstigen Senatsentscheidungen des BVerfG verlangt § 15 Abs. 4 BVerfGG für eine Entscheidung nach Art. 21 Abs. 2 GG eine Mehrheit von zwei Dritteln der Senatsmitglieder. Diese erhöhte Hürde ist bewusst gesetzt und unterstreicht, dass ein Parteiverbot ein Ausnahmeinstrument bleiben soll, das nicht schon bei knapper Senatsmehrheit ausgesprochen werden darf. Kommt diese qualifizierte Mehrheit nicht zustande, gilt der Verbotsantrag als abgelehnt – eine Pattsituation wirkt sich also zugunsten der betroffenen Partei aus, nicht zu ihren Lasten.

Wichtig für die Klausur: Diese verfahrensrechtliche Hürde ist ein weiterer Baustein der bereits in Abschnitt 2 angesprochenen Idee der wehrhaften, aber zugleich vorsichtigen Demokratie: Der Verfassungsgeber wollte erkennbar verhindern, dass ein Parteiverbot bereits bei einer knappen Senatsmehrheit möglich ist, und hat die Hürde entsprechend hochgesetzt.

5.3 Die V-Mann-Problematik: Staatsferne als Verfahrenshindernis

Ein Klausurklassiker, der zeigt, dass materielle Voraussetzungen und Verfahrenshindernisse strikt zu trennen sind: Das erste NPD-Verfahren 2003 scheiterte nicht an der materiellen Prüfung, sondern bereits an einem Verfahrenshindernis. Weil V-Leute des Verfassungsschutzes bis in die Führungsebene der Partei eingebunden waren, ließ sich nicht mehr zuverlässig zwischen dem tatsächlichen Verhalten der Partei und staatlich mitveranlasstem oder mitbeeinflusstem Verhalten unterscheiden. Das Gebot der Staatsferne des Verbotsverfahrens verlangt, dass der Prozessstoff nicht durch V-Mann-Tätigkeit verfälscht ist – andernfalls ist das Verfahren bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen einzustellen, ohne dass es auf die materielle Verfassungsfeindlichkeit überhaupt ankommt.

Der Gedanke dahinter: Wenn der Staat selbst über bezahlte Informanten maßgeblich an der Willensbildung oder den nach außen tretenden Handlungen einer Partei mitwirkt, kann er anschließend nicht mehr glaubwürdig behaupten, gerade diese Partei müsse wegen ihres – möglicherweise staatlich mitgeprägten – Verhaltens verboten werden. Zugleich drohte die Gefahr, dass belastendes Material prozessual nicht mehr sauber von staatlich induziertem Verhalten getrennt werden konnte, was die Beweisführung insgesamt unbrauchbar machte.

Wichtig für die Klausur: Diese Trennung zwischen Verfahrenshindernis und materieller Begründetheit ist ein beliebter Prüfungsschwerpunkt – ein Sachverhalt, der V-Leute in Führungspositionen der betroffenen Partei erwähnt, deutet fast immer auf dieses vorgelagerte Problem hin, das noch vor der eigentlichen Art. 21 Abs. 2 GG-Prüfung zu erörtern ist. Wer hier direkt in die materielle Prüfung einsteigt, ohne die Staatsferne des Verfahrens zu problematisieren, übersieht regelmäßig den eigentlichen Schwerpunkt der Aufgabe.

5.4 Beweis- und Tatsachenermittlung

Anders als in einem gewöhnlichen Zivil- oder Strafprozess gilt im Parteiverbotsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz: Das Bundesverfassungsgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und ist nicht auf den von den Beteiligten vorgetragenen Prozessstoff beschränkt. Das ist angesichts der weitreichenden Folgen eines Verbots sachgerecht, macht die Verfahren aber zugleich außerordentlich aufwendig – die bisherigen Verbotsverfahren zogen sich jeweils über mehrere Jahre und stützten sich auf umfangreiche Sammlungen von Reden, Publikationen, Wahlprogrammen und Verhaltensweisen der jeweiligen Partei und ihrer Funktionäre. Für die Klausur ist dieser Aspekt selten prüfungsrelevant im Detail, verdeutlicht aber, warum die tatsächliche Feststellung der materiellen Voraussetzungen in der Praxis der aufwendigste Teil eines Verbotsverfahrens ist.

6 Die mildere Alternative: Art. 21 Abs. 3 GG

Als unmittelbare Reaktion auf die Erfahrung des NPD-Verfahrens wurde 2017 mit Art. 21 Abs. 3 GG eine mildere Sanktionsmöglichkeit eingeführt. Sie greift, wenn die materiellen Voraussetzungen des Abs. 2 zwar vorliegen, ein vollständiges Verbot aber unverhältnismäßig wäre – typischerweise, weil die Partei politisch bedeutungslos ist und von ihr keine ernsthafte Gefahr für die FDGO ausgeht. Rechtsfolge ist dann nicht die Auflösung, sondern der Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung.

Der Clou dieser Norm liegt darin, dass sie inhaltlich an dieselben Voraussetzungen anknüpft wie Art. 21 Abs. 2 GG – Ziele oder Verhalten der Anhänger, die auf Beeinträchtigung/Beseitigung der FDGO oder Gefährdung des Bestands gerichtet sind –, aber gerade nicht die volle Potentialität für ein Vollverbot voraussetzt. Damit schließt sie exakt die Lücke, die das NPD-Urteil 2017 aufgezeigt hatte: eine Partei, die zwar materiell verfassungsfeindlich handelt, aber zu unbedeutend für ein Verbot ist, soll wenigstens nicht länger mit öffentlichen Mitteln alimentiert werden.

Wichtig für die Klausur: Diese Norm zeigt, dass der Verhältnismäßigkeitsgedanke trotz der eigenständigen Sonderdogmatik des Art. 21 GG nicht vollständig verdrängt wird, sondern als Korrektiv zwischen Vollverbot und Nichtstun erhalten bleibt. In der Klausur bietet sich Art. 21 Abs. 3 GG als Auffangprüfung an, wenn ein Vollverbot mangels hinreichenden Gewichts oder Einflusses der Partei am Übermaßverbot scheitern würde – ein Bearbeiter, der nach einer verneinten Potentialität einfach mit “kein Verbot” endet, lässt damit einen naheliegenden Anschlusspunkt liegen.

Zur schnellen Abgrenzung lohnt sich folgende Gegenüberstellung:

7 Rechtsfolgen eines Parteiverbots

Wird ein Verbot ausgesprochen, sieht § 46 BVerfGG mehrere Rechtsfolgen vor: die Auflösung der Partei, das Verbot von Ersatzorganisationen, die verhindern soll, dass die verbotene Partei unter neuem Namen faktisch fortbesteht, sowie die Einziehung des Vermögens der Partei zugunsten des Bundes oder eines Landes.

Zum Mandatsverlust der für die verbotene Partei gewählten Abgeordneten ist die Rechtslage entgegen einem verbreiteten Missverständnis nicht offen: Das BVerfG hat den Verlust bereits im SRP-Urteil 1952 angeordnet, noch bevor es dafür eine gesetzliche Grundlage gab. Inzwischen ist er ausdrücklich gesetzlich geregelt (§ 46 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 BWahlG sowie die entsprechenden Landes- und Europawahlgesetze) und betrifft diejenigen Abgeordneten, die der verbotenen Partei in der Zeit zwischen Antragstellung und Verkündung der Entscheidung angehört haben. Die herrschende Meinung hält diese Regelung trotz des freien Mandats aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG für verfassungsrechtlich unbedenklich, weil das freie Mandat keinen Anspruch darauf vermittelt, die verfassungsfeindlichen Ziele einer verbotenen Partei im Parlament weiterzuverfolgen – eine beachtliche Literaturmeinung widerspricht dem allerdings unter Berufung auf eben dieses freie Mandat.

Wirklich offen ist eine andere Frage: Der EGMR verlangt für einen mit Art. 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK vereinbaren Mandatsverlust nach seiner Rechtsprechung eine individuelle Prüfung des persönlichen Verhaltens des betroffenen Abgeordneten, statt eines automatischen, allein an die Parteizugehörigkeit anknüpfenden Verlusts. Auf diese Spannungslage zwischen deutschem Recht und EMRK hat der deutsche Gesetzgeber bislang nicht reagiert.

Wichtig für die Klausur: Dieser Streitpunkt eignet sich gut als abschließender, offen zu diskutierender Baustein einer Klausur, weil er zeigt, dass selbst nach einem erfolgreichen Verbotsverfahren noch nicht alle Folgefragen geklärt sind. Ein Bearbeiter sollte hier beide Argumentationslinien benennen und sich – anders als bei den übrigen, dogmatisch klarer konturierten Prüfungspunkten – zu einer eigenen, gut begründeten Stellungnahme durchringen.

8 Historische Fallbeispiele

8.1 SRP-Verbot 1952

Das erste Parteiverbot der Bundesrepublik betraf die Sozialistische Reichspartei, eine erkennbare Nachfolgeorganisation der NSDAP. Die Anknüpfung an die nationalsozialistische Kontinuität – personell wie ideologisch – machte die materielle Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit vergleichsweise eindeutig und lieferte zugleich das erste grundlegende Prüfprogramm für spätere Verbotsverfahren.

8.2 KPD-Verbot 1956

Das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands erging trotz zu diesem Zeitpunkt bereits geringer tatsächlicher politischer Bedeutung der Partei und ist bis heute Gegenstand kritischer Diskussion – unter anderem, weil es zeigt, wie stark ideologisch die Bewertung “aktiv-kämpferischen” Verhaltens ausfallen kann, wenn eine Partei zugleich politisch marginal ist. Gerade der Kontrast zur späteren NPD-Entscheidung 2017, die trotz vergleichbarer politischer Bedeutungslosigkeit zu einem gegenteiligen Ergebnis kam, wird in der Literatur häufig als Beleg für die seither gestiegenen Anforderungen an ein Verbot herangezogen.

8.3 Gescheitertes NPD-Verfahren 2003

Wie in Abschnitt V dargestellt, scheiterte dieses Verfahren nicht in der Sache, sondern am Verfahrenshindernis der fehlenden Staatsferne wegen der V-Mann-Problematik – ein Lehrstück dafür, dass materielle Verfassungsfeindlichkeit und prozessuale Durchsetzbarkeit zwei getrennte Fragen sind. Das Verfahren wurde eingestellt, ohne dass das Gericht zur eigentlichen Verfassungsfeindlichkeit der NPD überhaupt inhaltlich Stellung bezog.

8.4 NPD-Entscheidung 2017

Das Bundesverfassungsgericht stellte die materielle Verfassungsfeindlichkeit der NPD fest – die Partei verfolge ein planvolles, an der nationalsozialistischen Ideologie ausgerichtetes Konzept, das auf die Beseitigung der bestehenden verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet sei –, lehnte ein Verbot aber mangels Potentialität ab: Angesichts geringer Mitgliederzahlen, schwacher Wahlergebnisse und begrenzten gesellschaftlichen Einflusses fehlte es an der hinreichenden Möglichkeit, die verfassungsfeindlichen Ziele tatsächlich zu erreichen. Diese Entscheidung ist zugleich die Geburtsstunde des Art. 21 Abs. 3 GG, der seither als milderes Mittel für genau diese Konstellation zur Verfügung steht.

Betrachtet man die vier Verfahren im Zusammenhang, zeigt sich eine bemerkenswerte Entwicklungslinie: Von der vergleichsweise unproblematischen Feststellung der NS-Kontinuität bei der SRP über das bis heute kritisch diskutierte KPD-Verbot trotz politischer Bedeutungslosigkeit bis zum gescheiterten ersten und dem differenzierten zweiten NPD-Verfahren wird deutlich, wie sich die Anforderungen an ein Parteiverbot – insbesondere durch die Einführung der Potentialitätsschwelle und die neu geschaffene mildere Alternative des Art. 21 Abs. 3 GG – über die Jahrzehnte spürbar verfeinert und in Teilen auch erhöht haben.

9 Klausurtaktisches Fazit

 

Entscheidend ist dabei vor allem eines: Die Sonderdogmatik des Art. 21 GG ersetzt die klassische Schutzbereich-Eingriff-Schranken-Prüfung vollständig. Wer hier reflexhaft die gewohnte Grundrechtsprüfung anwendet, verfehlt die eigenständige Struktur, die der Verfassungsgeber für dieses besonders sensible Instrument bewusst geschaffen hat.

Zwei Dinge lohnt es sich, aus diesem Beitrag mitzunehmen, unabhängig vom konkreten Klausursachverhalt: Erstens sind die materiellen Hürden des Art. 21 Abs. 2 GG – anders als bei den meisten anderen Grundrechtseingriffen – bewusst hoch angesetzt, weil ein Parteiverbot das denkbar schärfste Mittel gegen politische Konkurrenz ist und Fehlentscheidungen in beide Richtungen (zu laxe wie zu strenge Anwendung) die demokratische Ordnung selbst beschädigen können. Zweitens zeigt die Existenz des Art. 21 Abs. 3 GG, dass der Verfassungsgeber aus den Erfahrungen der bisherigen Verfahren gelernt und bewusst nachjustiert hat – ein Beleg dafür, dass auch scheinbar starre verfassungsrechtliche Sonderdogmatik einer Fortentwicklung durch Gesetzgebung und Rechtsprechung zugänglich bleibt.

10 Rückblick und offene Fragen

Die Bausteine dieses Beitrags lassen sich nun auf die eingangs beschriebene Debatte zurückbeziehen – nicht, um sie zu beantworten, sondern um zu zeigen, welche der hier behandelten Fragen dabei tatsächlich entscheidend wären.

Wie verhält sich eine Einstufung durch den Verfassungsschutz – die, wie der aktuelle Streit vor den Verwaltungsgerichten zeigt, selbst keineswegs unumstritten ist – zur eigenständigen, davon unabhängigen verfassungsrechtlichen Prüfung durch das BVerfG? Wie wäre die Zurechnung von Äußerungen einzelner Landesverbände oder Funktionäre zur Gesamtpartei zu beurteilen, wenn – wie es das erwähnte Gutachten unternimmt – Millionen Einzeläußerungen zu einem Gesamtbild verdichtet werden sollen? Verändert sich die Potentialitätsschwelle bei einer im Bundestag und in mehreren Landtagen stark vertretenen Partei gegenüber dem Maßstab, der seinerzeit bei der politisch bedeutungslosen NPD angelegt wurde? Bliebe angesichts der Größe einer solchen Partei überhaupt noch Raum für ein Vollverbot, oder würde die Verhältnismäßigkeit eher auf den milderen Weg über Art. 21 Abs. 3 GG verweisen? Und könnte die V-Mann-Problematik aus dem gescheiterten NPD-Verfahren 2003 in einem neuen Verfahren erneut zum Verfahrenshindernis werden?

Antworten auf diese Fragen liefert dieser Beitrag bewusst nicht – sie hängen von Tatsachen ab, die im Rahmen eines konkreten Verfahrens erst ermittelt und gewürdigt werden müssten. Was er liefert, ist das Handwerkszeug, um diese Fragen überhaupt in der richtigen Struktur zu stellen.

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