- 13. Mai 2026
- Posted by: Sophie Goldenbogen
- Category: Zivilrecht
Juraklausuren im BGB AT drehen sich häufig um Missverständnisse und Irrtümer. Bevor jedoch eine Anfechtung geprüft wird, gilt: Auslegung vor Anfechtung.
Dieser Beitrag erklärt, welche rechtlichen Folgen „Scherzerklärungen“ (§§ 116, 118 BGB) haben und welche Formen des Dissenses es gibt.
Hierbei gilt: Nicht jeder Scherz ist harmlos. Sogar der sog. „gute“ Scherz bleibt gem. § 118 BGB wegen § 122 BGB rechtlich meist nicht folgenlos. Der sog. „böse“ Scherz hingegen kann gem. § 116 S. 1 BGB zu einer insgeheim nicht gewollten vertraglichen Haftung führen.
Der „böse“ Scherz gem. § 116 BGB
Gem. § 116 BGB gilt:

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist aber nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
Als Einstieg folgendes Beispiel:
V bietet dem K sein Fahrrad für 2000 Euro zum Kauf an, denkt sich jedoch im Geheimen: „Ich will das gar nicht wirklich verkaufen, ich will nur schauen, ob K so dumm wäre und auf mein schlechtes Angebot anspringt.“ K kennt den geheimen Vorbehalt des V nicht und nimmt das Angebot an.
Wie ist die Rechtslage?
Es könnte ein Kaufvertrag zustande gekommen sein. V könnte ein Angebot abgegeben haben. Hieran bestehen Zweifel, da V insgeheim gar keine wirkliche Absicht zum Verkaufen hat. Die Erklärung ist jedoch gem. § 116 BGB wirksam, weil der geheime Vorbehalt des V dem Empfänger K unbekannt ist.
Abwandlung:
V sagt zu K: „Ich verkaufe dir mein Fahrrad für 2000 Euro“, obwohl V es erneut gar nicht ernst meint. K merkt sofort, dass V nur scherzt, dies aber verheimlichen will, um ihn, den K, zu testen. In einem solchen Fall ist die Willenserklärung des V gem. § 116 S. 2 BGB nichtig, selbst wenn der K daraufhin das Angebot annimmt.
§ 116 BGB schützt den Rechtsverkehr
Der böse Scherz muss nicht immer im eigentlichen Sinne böse Absichten haben. Auch wenn man eine Willenserklärung abgibt, um beispielsweise einen Schwerkranken aus Mitleid zu beruhigen, gilt die Erklärung gem. § 116 S. 1 BGB. § 116 S. 1 BGB ist eine Norm, die dem Schutz des Rechtsverkehrs dient. Geheim ist ein innerer Vorbehalt dann, wenn er demjenigen verheimlicht wird, für den die Willenserklärung bestimmt ist. Die Motive der geheimen Absicht sind unerheblich. Nicht schutzbedürftig ist der konkrete Empfänger einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, wenn er den Vorbehalt des anderen kennt. Kennenmüssen wie bei § 122 Abs. 2 BGB reicht explizit nicht. Auf welchem Wege der Erklärungsempfänger zu der Kenntnis gelangt, ist unerheblich.

Der „gute“ Scherz gem. § 118 BGB

§ 116 BGB ist also abzugrenzen von § 118 BGB. § 118 BGB setzt voraus, dass der Erklärende erwartet, der Empfänger werde die fehlende Ernstlichkeit erkennen. Bei § 116 BGB soll der innere Vorbehalt dem Erklärungsempfänger verborgen bleiben.
Beispiel
V ruft K laut lachend zu: „Ich verkaufe dir mein Auto für 100 Euro!“. V geht davon aus, dass K erkennen wird, dass das nur ein Scherz ist. Nach kurzem Zögern nimmt K, der das Angebot für ernst gemeint hält, an.
Wie ist die Rechtslage?
Die Erklärung des V ist eine Scherzerklärung nach § 118 BGB. Sie ist daher nichtig. Es kommt kein Kaufvertrag zustande. K kann aber ggf. einen etwaigen Vertrauensschaden gem. § 122 Abs. 1 BGB verlangen.
Auch eine aus Wut und Enttäuschung abgegebene Erklärung kann unter § 118 BGB fallen, wenn beim Erklärenden die Erwartung besteht, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt, heißt, dass der andere erkennt, dass es nur ein Scherz bzw. nicht ernst gemeint ist.
Soll der Erklärungsempfänger die nicht ernst gemeinte Erklärung aber ernst nehmen, liegt, wie oben gezeigt, ein Vorbehalt im Sinne des § 116 S. 1 BGB vor. Dazwischen liegt übrigens der Fall des § 117 BGB: Wissen und wollen beide Parteien, dass eine abgegebene Erklärung vom Erklärenden nicht gewollt ist, gilt § 117 Abs. 1 BGB: Die Erklärung ist wirkungslos.
Ausnahme zum Grundsatz des Verkehrsschutzes
- 118 BGB widerspricht dem Grundgedanken des Verkehrsschutzes und stellt einen Fremdkörper im allgemeinen Teil des BGB dar. Einen Ausgleich erfährt die Regelung dadurch, dass derjenige, der auf die gem. § 118 BGB nichtige Erklärung vertraute, gem. § 122 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens erhält. Eine Mindermeinung dehnt die Wirkung des § 118 BGB im Übrigen auf alle Fälle fehlenden Erklärungsbewusstseins aus und wendet § 118 BGB analog in diesen Fällen an. Die heute herrschende Meinung lehnt das ab und wendet § 119 BGB analog an.
Mehr dazu findest du in diesem Beitrag → Die Anfechtung nach § 119 und § 120 BGB – eine nähere Betrachtung.
Die Voraussetzungen des § 118 BGB im Detail
- 118 BGB greift, wenn die fehlende Ernstlichkeit objektiv nicht erkennbar ist. Wenn die Scherzerklärung offensichtlich nicht ernst gemeint war, dies also für jedermann (außer für einen Erklärungsempfänger) offensichtlich erkennbar war, liegt gar keine Willenserklärung vor, auf die man § 118 BGB anwenden könnte. § 118 BGB meint also vielmehr nur diejenigen Erklärungen, die aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) „wenigstens bei flüchtigem Hinsehen als Willenserklärung aufgefasst werden“ könnten[1]. Die Frage, ob man den Mangel der Ernstlichkeit hätte erkennen müssen, kann für den Ausschluss des Vertrauensschadens gem. § 122 Abs. 2 BGB relevant werden. Für § 118 BGB muss der Erklärende also nur subjektiv der Ansicht sein, die mangelnde Ernstlichkeit werde nicht verkannt. In der Folge muss sich die Erklärung objektiv zumindest bei flüchtigem Hinsehen als Willenserklärung darstellen.
Sofortige Aufklärungspflicht aus § 242 BGB
Aus § 242 BGB ergibt sich darüber hinaus eine sofortige Aufklärungspflicht des Erklärenden. Wenn der Erklärende vor der Annahme der Willenserklärung erkennt, dass der Empfänger die Erklärung bzw. den guten Scherz ernst nimmt, muss er das Missverständnis sofort aufklären. Tut er dies nicht, ist die Willenserklärung doch wirksam, da dann wertungsmäßig ein Fall von § 116 S. 1 BGB vorliegt. Erkennt der Erklärende hingegen nicht, dass der Erklärungsempfänger die Erklärung als ernst auffasste, und der Erklärungsempfänger erklärt die Annahme, kommt wegen § 118 BGB kein Vertrag zustande. Derjenige, der die Annahme erklärt, hat ggf. nur einen Anspruch aus § 122 BGB.
Beispiel zur sofortigen Aufklärungspflicht
V ruft auf der Party lachend mit Augenzwinkern zu K, der auf der Suche nach einem neuen Handy ist: „Ich verkaufe dir meins für 50 €!“ K nimmt es ernst, greift nach seinem Geldbeutel und sieht nach, wie viel Geld er dabei hat. V bemerkt K
s ernste Miene sofort, sagt aber nichts weiter und genießt den Scherz. Hier greift die Aufklärungspflicht. V erkennt, dass K den „guten Scherz“ (§ 118 BGB) für ernst hält. V hätte nun sofort aufklären müssen. Da er schweigt, wird sein Verhalten wertungsmäßig zu einem geheimen Vorbehalt (§ 116 S. 1 BGB) – die Erklärung bleibt wirksam. Wenn K das Angebot annimmt, kommt ein Vertrag zustande.
Abwandlung: Kein Fall der sofortigen Aufklärungspflicht
V ruft auf der Party lachend mit Augenzwinkern zu K, der auf der Suche nach einem neuen Handy ist: „Ich verkaufe dir meins für 50 €!“. Danach dreht er sich lachend weg und unterhält sich mit anderen Leuten. Er sieht nicht, wie K in seinem Geldbeutel schaut, und geht weiterhin davon aus, dass K die Aussage als Scherz verstanden hat. Dann kommt K auf V zu und nimmt dessen Angebot an. Hier bleibt es bei § 118 BGB – kein Vertrag, aber K hat ggf. einen Schadensersatzanspruch nach § 122 BGB.

Hiermit eng verwandt sind auch die sogenannten fahrlässigen Willenserklärungen. Wenn du darüber mehr lesen willst, schau gerne hier vorbei → Die fahrlässige Willenserklärung? Drei Probleme verknüpft lernen.
Formen des Dissenses
Nachdem wir nun den „bösen Scherz“ und den „guten Scherz“ als einseitige Willensmängel betrachtet haben, stellt sich nun die Frage nach dem Dissens. Hier geht es um die Nichtübereinstimmung zwischen den beiderseitigen Willenserklärungen zweier Parteien. Es sind
– der offener Dissens,
– der Totaldissens und der
– versteckte Dissens zu unterscheiden.
Während beim Totaldissens die Parteien vollständig aneinander vorbeireden (beide wollen verkaufen und denken, der andere würde kaufen wollen), liegt ein offener Dissens vor bei erkennbarer Uneinigkeit. Versteckter Dissens täuscht Einvernehmen vor, wo keins vorliegt.
Der offene Dissens
Beim offenen Dissens nach § 154 Abs. 1 BGB sind sich die Parteien bewusst, dass sie sich über einen Punkt, der nach dem Willen mindestens einer Partei geregelt sein soll, noch nicht geeinigt haben. Hier geht es um die klassischen essentialia negotii. Solange sich die Parteien nicht über alle wesentlichen Punkte eines Vertrags geeinigt haben, ist der Vertrag gem. § 154 Abs. 1 S. 1 BGB im Zweifel nicht geschlossen.
Der Totaldissens
Beim Totaldissens liegen auch keine übereinstimmenden Willenserklärungen zu den essentialia negotii vor. Es ist den Parteien aber nicht bewusst. Auch hier kommt kein Vertrag zustande.
Beispiel zum Totaldissens
K trifft seinen Bekannten V auf der Straße und sagt: „Ich suche dringend ein Fahrrad – ich habe keins und miete normalerweise immer und suche jetzt ein neues.“ K meint damit, dass er ein neues Fahrrad zur Miete sucht. V versteht aber, dass K ein neues Fahrrad zum Kauf sucht, und antwortet begeistert: „Perfekt! Willst du mein Fahrrad für 50 € haben?“ Beide schütteln sich die Hand und freuen sich über das ‚Geschäft‘.
Lösung zum Totaldissens
Hier gilt es zunächst, die Erklärungen der beiden auszulegen. Aus Sicht eines objektiven Empfängers könnte man das Verhalten beider Parteien sowohl als Kaufvertrag als auch als Mietvertrag auslegen, aber keine der beiden Varianten überwiegt. Subjektiv will V verkaufen, K will mieten. Die essentialia negotii (Vertragstyp, Leistung) sind logisch total verschieden. In einem solchen Fall kommt kein Vertrag zustande, obwohl beide glauben, einer sei geschlossen.
Der versteckte Dissens
Beim versteckten Dissens nach § 155 BGB glauben ebenfalls beide Parteien, sich vollständig geeinigt zu haben, tatsächlich ist aber ein Nebenpunkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, nicht geregelt worden. Hier spricht man dann von den „accidentalia negotii“ in Abgrenzung zu den „essentialia negotii“, also den wesentlichen Hauptpunkten. Fehlt es bereits an den essentialia negotii, kommt kein Vertrag zustande.
Beispiele für Nebenpunkte eines Vertrages sind unterschiedliche Vorstellungen über die Zinsbindung bei einem Darlehen oder eine noch nicht festgelegte Ausgestaltung einer Verrechnungsabrede beim Kaufpreis.

Das Vereinbarte soll also verbindlich sein, wenn die Parteien den Vertrag mutmaßlich auch dann geschlossen hätten, wenn sie gemerkt hätten, dass sie den Nebenaspekt noch nicht geregelt haben. Die Lücke in Bezug auf den Nebenpunkt ist dann über dispositives Recht oder ergänzende Auslegung zu schließen. Ist das nicht der Fall, kommt der Vertrag nicht zustande.

Kein Fall des Dissenses liegt übrigens vor, wenn die Parteien etwas falsch bezeichnen, aber beide das richtige meinen. Das Ganze nennt man dann falsa demonstratio non nocet.
Mehr zu diesem Thema findest du in diesem Beitrag -> Haakjöringsköd-Fall: Bedeutung und Beispiele der falsa demonstratio non nocet.
Fazit
Scherzerklärungen und Dissens gehören zu den klassischen Problemen im BGB AT. Entscheidend ist vor allem die Abgrenzung zwischen § 116 und § 118 BGB.
- 116 → „Ich meine es nicht – du sollst es aber glauben“
- 118 → „Ich meine es nicht – du sollst es erkennen“
Besonders klausurträchtig ist die Aufklärungspflicht aus § 242 BGB, die einen „guten“ Scherz im Einzelfall in einen „bösen“ verwandeln kann. Beim Dissens zeigt sich, wie wichtig eine präzise Auslegung der Willenserklärungen ist.
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Sophie Goldenbogen, Ref. iur.
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