Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – ein Rechtsinstitut wird näher beleuchtet

Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VmSzD) ist ein sehr beliebtes Klausurthema, weil es sich eben, wie so oft, um eine Dreipersonenkonstellation handelt. Das stellt Klausurkandidaten oftmals vor große Probleme, die Justizprüfungsämter lieben es aber. Hier gilt es zunächst zu erkennen, dass die Klausur mit dem Rechtsinstitut erstellt wurde. Das kann eine Herausforderung darstellen. All die Dinge, die eben nicht so leicht in einer Klausur zu sichten sind, sind natürlich das, wo Du die Punkte in Deiner Klausur holst und die Bewertung Deiner Jura Klausur in den oberen Bereich (vorausgesetzt, Du arbeitest das gesichtete Problem auch ordentlich ab) ziehst. Allerdings lässt sich die Problematik gut in den Griff bekommen, wenn man sich Personenskizzen anfertigt und so die Wahrscheinlichkeit deutlich erhöht, den sog. VmSzD in der Klausur zu erkennen. Personenskizzen würde ich immer im Zivilrecht anfertigen. Es gibt nämlich kaum eine Jura Examensklausur mit nur zwei Personen, sondern mindestens drei, wenn nicht sogar standardgemäß 4 oder sogar 5 Personen. Anschließend müssen die Voraussetzungen sauber und richtig strukturiert geprüft werden.

Der Blogbeitrag beschäftigt sich in erster Linie mit den Voraussetzungen eines derartigen Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und verfolgt für Dich das Ziel, dass Du den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sauber prüfen kannst, nachdem Du das Rechtsinstitut in der Klausur erkannt hast. Leider gilt auch hier wieder: Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gehört, ähnlich wie die Drittschadensliquidation, zum Grundlagenwissen. Daher ist dezidierte Kenntnis gefragt. Fehler führen hier (vor allem bei der falschen Verortung des Prüfungsstandortes) zu derben Punktverlusten, oft sogar zum Durchfallen in Deiner Klausur, wenn sich Grundlagenfehler summieren. Daher solltest Du frühzeitig beginnen, vor allem spätestens in Deiner Jura Examensvorbereitung, so viele Fälle als möglich zu trainieren. Im Jura Repetitorium ein absolutes MUSS!

Die Bedeutung des VmSzD in der Klausur

Zunächst besteht die Herausforderung, den VmSzD in einer Klausur zu erkennen. Das ist im Einzelfall schwierig. Hast Du erkannt, dass der VmSzD abgeprüft wird, ist das Rechtsinstitut in der richtigen Anspruchsrichtung einzubauen und sauber zu prüfen. Jeder Examenskandidat muss die Voraussetzungen des VmSzD beherrschen. Dieses Rechtsinstitut lässt sich in nahezu jeder Zivilrechtsklausur einbauen. Die Kenntnis ist elementar, um im Examen auch unbekannte Sachverhalte in den Griff zu bekommen. Daher legen wir in unserer Jura Nachhilfe auf das stetige Trainieren von Fällen in diesen Bereichen, auch schon hin auf die Zwischenprüfung, ein besonderes Augenmerk.

Im heutigen Blogbeitrag wollen wir Euch daher dieses Rechtsinstitut näherbringen.

Das Wichtigste zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

1. Allgemeines

Bei dem VmSzD handelt es sich um eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Ausnahme zur Relativität der Schuldverhältnisse. Andere sehen darin einen Fall der richterlichen Rechtsfortbildung gemäß § 242 BGB. Darüber hinaus wird noch die Ansicht vertreten, dass sich dieses Rechtsinstitut über ergänzende Vertragsauslegung herleitet. Der Streit über die dogmatische Herleitung braucht jedoch nicht aufgelöst zu werden, da alle Ansichten zu dem Ergebnis gelangen, dass das Rechtsinstitut anerkannt ist. Grundsätzlich gilt, dass die Schuldverhältnisse nur inter partes wirken, aber in diesem Fall ist es so, dass der Dritte in den Schutzbereich eines Schuldverhältnisses einbezogen wird und selbstständig Ansprüche gegen den Anspruchsgegner geltend machen kann. Bestes Beispiel ist hierfür das Kind einer Mutter, welches im Baumarkt beim Einkaufen ausrutscht, in ein Regal mit Werkzeugen fällt und sich dadurch verletzt, weil der Boden des Baumarkts nicht ordnungsgemäß gereinigt wurde.

Zur Verdeutlichung erfolgt eine Personenskizze:

Jetzt stellt sich die Frage, welche Ansprüche das Kind gegen den Geschäftsbetreiber geltend machen kann. Vertragliche Ansprüche scheiden aus, weil das Kind mit dem Geschäftsbetreiber keinen Vertrag geschlossen hat und bei Minderjährigkeit auch nicht ohne Weiteres einen Vertrag mit dem Geschäftsbetreiber schließen könnte (§§ 106 ff. BGB). Quasivertragliche Ansprüche (c.i.c. oder GoA) scheiden ebenfalls aus, weil eine Vertragsanbahnung hier allenfalls zwischen Mutter und Geschäftsbetreiber ansteht. Dingliche und bereicherungsrechtliche Ansprüche kommen nicht in Betracht, sodass deliktische Ansprüche zu prüfen sind. Hier könnte man jetzt an einen Anspruch aus § 831 I 1 BGB denken. Dieser wird jedoch in aller Regel scheitern, wenn der Angestellte stets sorgfältig gearbeitet hat, dazu angeleitet und überwacht wurde, was dem Geschäftsbetreiber die Möglichkeit der Exkulpation nach § 831 I 2 BGB eröffnet. Ein Anspruch aus § 823 I BGB scheidet mangels kausaler Rechtsgutverletzungshandlung aus, wenn die Verkehrssicherungspflicht vollständig vom Geschäftsbetreiber auf den Angestellten übertragen wurde. Dem Geschäftsbetreiber obliegt dann nur noch die Pflicht der ordnungsgemäßen Überwachung, welches bereits im § 831 I 2 BGB thematisiert wurde und auch im Rahmen des § 823 I BGB dazu führt, dass keine Rechtsgutverletzungshandlung des Geschäftsbetreibers vorliegt. Ein Anspruch aus § 823 II i.V.m. § 223 I oder § 229 StGB wird in aller Regel an dem Vorsatz einer Körperverletzung bzw. an der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung ausscheidet, weil dem Geschäftsbetreiber aus den gleichen Gründen keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Ansprüche direkt gegen den Angestellten können beispielsweise scheitern, wenn dieser insolvent ist. Im Ergebnis hätte das zur Folge, dass der Dritte leer ausgehen würde. Das ist unbillig. Einzige Lösung ist hier das Rechtsinstitut VmSzD, indem der Dritte in das (vor)vertragliche Schuldverhältnis zwischen der Mutter und dem Geschäftsbetreiber einbezogen wird, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Nicht nur in vertragliche Schuldverhältnisse, sondern auch in vorvertragliche Schuldverhältnisse kann der Dritte einbezogen werden. Zunächst ist in einem Gutachten jedoch kurz festzustellen, dass zwischen dem Dritten und dem Geschäftsbetreiber kein Schuldverhältnis vorliegt, sondern nur zwischen der Mutter und dem Geschäftsbetreiber. Anschließend wird die Anspruchsgrundlage der Mutter gegen den Geschäftsbetreiber (c.i.c.) i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter geprüft.

2. Leistungsnähe

Erste Voraussetzung ist die Leistungsnähe. Leistungsnähe ist dann gegeben, wenn der Schuldner bestimmungsgemäß mit den Gefahren der Leistung genauso in Berührung kommt wie der Gläubiger. Bei einem vorvertraglichen Schuldverhältnis ist auf die Schutzpflichten abzustellen, weil es hier noch keine Leistungspflichten gibt. Hier kommt das Kind genauso wie die Mutter auch mit den Gefahren der nicht ordnungsgemäßen Reinigung in Berührung, sodass die Voraussetzung gegeben ist.

3. Gläubigernähe

Gläubigernähe beschreibt nach der Wohl und Wehe-Formel, dass der Gläubiger für das Wohl und Wehe des Dritten verantwortlich sein muss. Das ist hier unproblematisch der Fall, indem die Mutter für das Wohl und Wehe ihres Kindes nach § 1626 I BGB verantwortlich ist. Darüber hinaus beurteilt sich nach der aktuelleren Rechtsprechung die Gläubigernähe danach, ob sich ein Interesse an der Einbeziehung in das Schuldverhältnis aus den Umständen ergibt. Das wird man hier auch bejahen müssen.

4. Erkennbarkeit für den Schuldner

Erkennbarkeit für den Schuldner meint, dass die Leistungsnähe und die Gläubigernähe für den Schuldner erkennbar sein müssen. Hier ist nicht Voraussetzung, dass er die Dritten exakt kennt, sondern es genügt, dass es für ihn kalkulierbar und vorhersehbar ist, was man hier wohl unproblematisch annehmen kann.

5. Schutzbedürftigkeit des Dritten

Die Schutzbedürftigkeit des Dritten ist dann gegeben, wenn der Dritte keine eigenen und gleichwertigen Ansprüche gegen den Schuldner hat. Gleichwertig sind nur eigene vertragliche oder vorvertragliche Ansprüche. Zu beachten ist hier, dass schuldrechtliche und deliktische Ansprüche keine gleichwertigen Ansprüche sind. Dies folgt aus dem Umstand, dass im vertraglichen Bereich Vermögensschäden ersetzt werden, im deliktischen Bereich dagegen nicht. Darüber hinaus gibt es im vertraglichen Bereich grundsätzlich die Verschuldensvermutung nach § 280 I 2 BGB. Im deliktischen Bereich existiert eine solche Verschuldensvermutung dagegen nicht. Außerdem gibt es im vertraglichen Bereich die Zurechnung von fremden Verschulden nach § 278 BGB, welche im Deliktsrecht ebenfalls nicht existiert. Hier sind keine eigenen Ansprüche des Dritten (Kind) gegen den Geschäftsbetreiber ersichtlich, sodass die Schutzbedürftigkeit gegeben ist.

6. Rechtsfolge

Rechtsfolge ist bei Vorliegen der Voraussetzungen, dass der Dritte in den Schutzbereich des Vertrages mit einbezogen wurde und somit selbstständig Ansprüche aus dem Schuldverhältnis i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter geltend machen kann.

 

7. Tipps für die Klausur

Die Klausur mit einem VmSzD ist in vielen Fällen eine Klausur mit sehr vielen beteiligten Personen. Eine ausführliche Personenskizze, in der alle Schuldverhältnisse zwischen den Personen kurz skizziert werden, ist da sehr hilfreich, um einen Überblick zu bekommen und den VmSzD zu identifizieren. Personenskizzen helfen in zivilrechtlichen Klausuren generell sehr, um den Sachverhalt in den Griff zu bekommen und schnell zu ordnen. Daher heisst es: Fälle, Fälle und nochmals Fälle zu üben. Gerne mit uns im Jura Repetitorium München, Jura Repetitorium Berlin, Jura Repetitorium Münster oder auch sehr gerne mit Deinem Jura Repetitorium Frankfurt am Main der Kraatz Group. Hier sind wir gerne für Dich vor Ort mit unserer effektiven Jura Nachhilfe. Deutschlandweit auch sonst, wo immer Du gerade ist, via Online Jura Nachhilfe. Unsere Dozenten der Kraatz Group unterstützen Dich, egal wo und wann.

Fazit zum VmSzD

Die herausragende Bedeutung des Rechtsinstituts VmSzD sollte jedem Studenten und Referendar bewusst sein.

Die solide Kenntnis der Grundsätze und prüfungsrelevanten Merkmale gehört schon im 1. Staatsexamen zum Pflichtprogramm. Häufig stellt sich zunächst das Problem, dass man die Rechtsfigur im Sachverhalt erkennen muss. Hat man das geschafft, so hat man die erste Hürde genommen und es folgt das saubere Prüfen der Voraussetzungen. Hier dürfen keine Schwächen gezeigt werden, da eine souveräne Kenntnis der Prüfungspunkte vorausgesetzt wird.

Wie man sieht, handelt es sich um ein eher anspruchsvolles Thema, welches jedoch mit übersichtlichen Personenskizzen und akribischen Prüfen der Voraussetzungen in den Griff zu bekommen ist.

Solltet Ihr Euch im Schuldrecht und insbesondere im Bereich des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter noch nicht examensreif fühlen, vereinbart gerne einen kostenlosen Probetermin. Unsere erfahrenen Dozenten (einige mit Prüfererfahrung) der Kraatz Group, Akademie Kraatz und der Assessor Akademie stehen Euch vom Grundstudium bis zum 2. Staatsexamen mit Rat und Tat zur Seite.

Florian Bieker

Auch interessant:

Jetzt neu und brandaktuell, unsere Smart Skripte:

Unsere Unterrichtsangebote

Wir hoffen, Dir für Dein Studium oder Dein Referendariat hilfreiche Inhalte (Content) bereitgestellt zu haben. Wenn auch Du Dir auf dem Weg hin zum 1. Staatsexamen und dem 2. Staatsexamen den entscheidenden “Kick” nach vorne geben möchtest, informiere Dich hier gerne weiterführend über unsere Angebote.

1. Staatsexamen

Bereite Dich gemeinsam mit uns erfolgreich auf Deine erste juristische Staatsprüfung vor!
Unterricht ansehen

Grund-/ Hauptstudium

Legen bereits in den ersten Semestern den Grundstein für ein erfolgreiches Jurastudium!
Unterricht ansehen

2. Staatsexamen

Meistere den letzten großen Schritt vor Deiner erfolgreichen beruflichen Zukunft!
Unterricht ansehen

Jura im Nebenfach

Auch wenn Du Jura nicht als Hauptfach hast, helfen wir Dir durch Deine Prüfungen!
Unterricht ansehen

1. Staatsexamen

Deutschlandweite Kleingruppenkurse

Grund- und Hauptstudium

2. Staatsexamen

Du willst mehr davon lesen?
Der Kraatz Club wird bald verfügbar sein
KraatzGroup_Logo_web

Die Akademie Kraatz ist eines der führenden Jura Repetitorien in Deutschland. Seit über 20 Jahren bereiten wir Jurastudenten und in Kooperation mit der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR auch Referendare mithilfe von Einzelunterricht und Kleingruppenunterricht erfolgreich auf alle relevanten Prüfungen vor.

Zentrale:
Wilmersdorfer Straße 145/146,
10585 Berlin

Mo. - Fr. 09:00 Uhr - 15:00 Uhr