Die Schlüsselgewalt gem. § 1357 BGB in der Klausur

Die sogenannte „Schlüsselgewalt“ nach ist wohl die familienechtliche Norm, die in Zivilrechtsklausuren am häufigsten auftaucht – und ebenso häufig unterschätzt wird. Auf den ersten Blick wirkt die Vorschrift unscheinbar. Tatsächlich hat diese Norm einen erheblichen dogmatischen Tiefgang und ist von großer Tragweite. Dieser Beitrag zeigt dir die Prüfungsstruktur des § 1357 BGB und damit typischerweise verbundene Klausurprobleme – kompakt, systematisch und examensnah aufbereitet. Ziel ist, dass du die Schlüsselgewalt nicht nur erkennst, sondern sicher und punkteträchtig prüfst.

A. Warum ist die Schlüsselgewalt für die Klausur relevant?

In der Klausur ist § 1357 BGB besonders relevant, weil die Schlüsselgewalt eine Schnittstelle zwischen Familienrecht und den anderen Gebieten des BGB bildet, insbesondere zum Allgemeinen Teil und dem allgemeinen Schuldrecht. Typische Konstellationen betreffen Kaufverträge, Werkverträge oder Dauerschuldverhältnisse, bei denen nur ein Ehegatte handelt – der andere aber dennoch verpflichtet sein kann. Du wirst sehen, dass man als Klausursteller anhand von § 1357 BGB die Arbeit mit dem Gesetz, das Verständnis für Querverbindungen des Prüflings und seine Sachverhaltsarbeit sehr gut abprüfen kann. Dazu sogleich mehr!

B. Was ist die Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB?

Dieser altmodisch anmutende Begriff stammt aus der Hochzeit der klassischen „Einverdienerehe“. Nur ein Ehegatte (regelmäßig der Mann) hatte ein Einkommen für den gesamten Haushalt und der andere Ehegatte war quasi nur im Haushalt „angestellt“ ohne eigenes Einkommen und musste aber Einkäufe tätigen und benötigte dafür Geld. § 1357 BGB soll(te) diesem Ehegatten die Haushaltsführung erleichtern und gleichzeitig dem Schutz des Gläubigers dienen, der zunächst erstmal kein Geld sah. Dieser Zweck wird noch an späterer Stelle relevant.

Definition (Schlüsselgewalt):

  • Befugnis des einen Ehepartners, den anderen in Dingen, die die Haushaltsführung betreffen, mit rechtlicher Wirkung am getätigten Rechtsgeschäft zu beteiligen (Verpflichtung und Berechtigung).

I. Wie unterscheidet sich die Schlüsselgewalt gem. § 1357 BGB zur Stellvertretung gem. § 164 Abs. 1 BGB

Zunächst einmal schauen wir uns für die Antwort auf diese Frage – wie immer – den Wortlaut des Gesetzes an:

Wortlaut: § 1357 Abs. 1 BGB

Der Normtext von § 1357 Abs. 1 BGB scheint erstmal unspektakulär. Jedoch ist vor allem die Einordnung seiner Rechtsfolge nicht einfach. Insbesondere kann man sich fragen, ob es sich um eine versteckte gesetzliche Vertretungsmacht für Ehegatten untereinander handelt.

Als Rechtsfolgen kommt daneben noch die Einsetzung als weiterer Vertragspartner oder der gesetzlich veranlasste Schuldbeitritt in Betracht. Es kann sich allerdings vom Wesen her schon nicht um eine gesetzlich eingeräumte Vertretungsmacht handeln, da der Vertreter bei einer Stellvertretung sich nicht selbst verpflichtet bzw. verpflichten will. § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB bringt aber zum Ausdruck, dass beide Ehegatten verpflichtet und berechtigt werden. Damit wäre noch die Überlegung, ob der Vertragspartner des handelnden Ehegatten einen weiteren Vertragspartner bekommt. Dagegen spricht der Wortlaut und der Grundsatz der Privatautonomie, der auch beinhaltet, dass man nicht nur den Inhalt, sondern auch seinen Vertragspartner frei aussuchen bzw. ablehnen kann. Im Übrigen wird sich zeigen, dass diese starke Einschränkung auch nicht notwendig ist, um den Zweck des § 1357 Abs. 1 BGB zu verwirklichen.

Somit handelt es sich bei der Schlüsselgewalt um eine Art gesetzlichen Schuldbeitritt kombiniert mit einem Erwerb einer Aktivlegitimation. An sich ist die Schlüsselgewalt also ein Rechtsinstitut sui generis (eigener Art).

Tipp:

Mit diesem Stichwort kannst du deinem Korrektor ein Lächeln auf die Lippen zaubern und dein Fachwissen sinnvoll zur Schau stellen. Darüber hinaus solltest du in der Klausur trotzdem immer anprüfen, ob eine Stellvertretung nach § 164 Abs. 1 BGB vorliegt und in diesem Rahmen die Rechtsnatur des § 1357 BGB beleuchten.

Somit ist der nicht handelnde Ehepartner nicht Vertragspartner, aber kann wie der andere Ehegatte den Anspruch durchsetzen und ist der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft unterworfen. Daher musst du bei der Anspruchsgrundlage § 1357 Abs. 1 BGB in deine Normenkette zitieren, wenn der nicht handelnde Ehegatte gegen den Vertragspartner des handelnden Ehegatten vorgehen will bzw. wenn der nicht handelnde Ehegatte vom Vertragspartner des handelnden Ehegatten in Anspruch genommen wird, da sich daraus die Aktiv- bzw. Passivlegitimation ergibt.

Stellvertretung und Schlüsselgewalt:

Stellvertretung und Schlüsselgewalt

II. Was sind die Voraussetzungen der Schlüsselgewalt gem. § 1357 BGB?

Nun schauen wir uns die Voraussetzungen des § 1357 BGB genauer an.

1. „Einfache“ Voraussetzungen der Schlüsselgewalt gem. § 1357 BGB

Trivial, aber dennoch wichtig ist, dass du zuerst einmal prüfst, ob überhaupt eine Ehe („Ehegatten“) besteht und kein Fall des §§ 1357 Abs. 3, 1567 Abs. 1 BGB gegeben ist, also die Ehegatten nicht getrennt leben.

Zudem darf sich aus den Umständen gem. § 1357 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB nicht etwas anderes ergeben. Das heißt, der handelnde Ehegatte darf nicht das Geschäft als Eigengeschäft offenlegen. Beispiel: Kauft F einen Fernseher ausdrücklich nur für sich selbst, gilt das Rechtsgeschäft ausschließlich für und gegen sie. Allerdings ist aufgrund der Formulierung des § 1357 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB im Regelfall nicht davon auszugehen.

Außerdem darf keine wirksame Beschränkung nach § 1357 Abs. 2 BGB vorliegen. Diese Beschränkungsmöglichkeit unterliegt jedoch ihrerseits Einschränkungen. §§ 1357 Abs. 2 S. 2, 1412 BGB bestimmt, dass eine vereinbarte Beschränkung gegenüber Dritten nur Wirkung entfaltet, wenn der Dritte bösgläubig ist, also Kenntnis von der Beschränkung hat oder sich grob fahrlässig der Kenntnis verschließt. Ist der Dritte gutgläubig, bleibt § 1357 BGB uneingeschränkt anwendbar.

2. Was ist ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 BGB?

Nachdem du unter diese kurz zu prüfenden Aspekte subsumiert hast, musst du sauber zwischen dem „Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ und der „Angemessenheit“ trennen.

Definition (Ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie ist):

  • „ein Rechtsgeschäft, welches dem unmittelbaren Bedarf der Familie dient, wobei die unterhaltsrechtlichen Vorschriften der § 1360, 1360a BGB dabei zur Auslegung heranzuziehen sind“

Nach § 1360a BGB zählt dazu alles, was zur Haushaltsführung und der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Ehepartner und der Kinder erforderlich ist, also sog. Bedarfsdeckungsgeschäfte der Familie. Auch weil noch die Einschränkung über die Angemessenheit erfolgt, ergibt ein weites Verständnis Sinn. Beispiele sind Rechtsgeschäfte bezgl. Ernährung, Kleidung, Miete, Heizkosten, Bücher, Genussmittel, Internet oder aber auch Familienpauschalreisen über 6 Wochen. Selbst Kreditverträge können grundsätzlich erfasst sein, sofern es sich nicht um Grundlagengeschäfte handelt, also diese dem konkreten Lebensbedarf dienen, was bei Darlehensverträgen zur Finanzierung für einen Grundstückskauf z.B. zu verneinen wäre. Das ist auch das Hilfsmittel zur Abgrenzung. Nicht umfasst sind Grundlagengeschäfte wie z.B. die Kündigung des Mietvertrags, ein Hauskauf oder eine Schulauswahl für das Kind. Geschäfte aus der beruflichen Sphäre wie z.B. der Abschluss eines Arbeitsvertrags oder die Buchung einer Fortbildungsveranstaltung sind genauso wenig umfasst, wie Geschäfte bzgl. der Vermögensanlage, also z.B. ein Wertpapiergeschäft.

3. Wann ist ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs i.S.v. § 1357 BGB angemessen?

Definition (Ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs ist angemessen):

  • „[…], wenn wegen des Umfangs oder der Dringlichkeit des Rechtsgeschäfts eine vorherige Verständigung der Ehegatten nicht notwendig erscheint“.

Beachte hier das Wort „oder“. Es genügt also entweder eine zeitliche Dringlichkeit oder nicht allzu bedeutende Angelegenheit in inhaltlicher Sicht. Zudem ist eine objektive Bewertung aus der Sicht eines Dritten heranzuziehen. Es geht also darum, was man von außen als Dritter erkennen kann. Natürlich ist das ist im echten Leben weniger hilfreich. Aber der Klausursteller wird dir hier Angaben dazu machen. Zudem ist an dieser Stelle wie folgt zu typisieren:

„[…], wenn es nach Art und Umfang den durchschnittlichen Gebrauchsgewohnheiten einer Familie in vergleichbarer sozialer Lage entspricht“.

Der unterstrichene Aspekt ist von besonderer Bedeutung und wird gern von deinen Kommilitonen übersehen. Es geht also nicht direkt um die individuellen Gebrauchsgewohnheiten der konkreten Familie, sondern um eine fiktiv heranzuziehende Durchschnittsfamilie, die mit der zu prüfende Familie insbesondere bzgl. ihrer Kaufkraft vergleichbar ist. Es handelt sich also um eine vergleichende Betrachtung aus der Außenperspektive aus Sicht eines vernünftigen Vertragspartners.

Hingegen sind Rechtsgeschäfte, die den bisherig erkennbaren Lebensstandard der Familie eindeutig überschreiten oder die die Lebensbedingungen grundlegend ändern, nicht von der Schlüsselgewalt umfasst. Wenn also die Frau aus einer normalen Akademikerfamilie ohne Rücksprache nicht ein Segelboot kauft, sondern direkt eine Yacht für 1 Mio. Euro, wäre das nicht angemessen. Wenn aber eine Frau einer bekannten (reichen) Familie mit Millioneneinkommen pro Monat eine solche Yacht kauft, wäre das angemessen. Wiederum irrelevant ist, ob die reiche Millionärsfamilie (z.B. die „Bushidos“ – zumindest damals –) insgeheim hochgradig verschuldet ist.

Tipp:

Verarbeite also gerade hier in besonderem Maße die Angaben des Sachverhalts, der dir an dieser Stelle typischerweise klare Indizien an die Hand geben sollte. An dieser Stelle ist also unbedingt eine Einzelfallentscheidung zu treffen und die obigen Beispiele sind eher als Tendenzen zu verstehen.

III. Kann sich der nicht handelnde Ehegatte auf Einwendungen des handelnden Ehegatten im Rahmen der Schlüsselgewalt berufen?

Spannend ist dann noch die Frage, ob sich der nicht handelnde Ehegatte gegen etwaige Ansprüche des Vertragspartners des handelnden Ehegatten wehren kann.

Aufgrund der planwidrigen Lücke und der vergleichbaren Interessenlagen (Keine Übervorteilung des Gläubigers) ist § 417 S. 1 BGB analog anzuwenden. Dies überzeugt auch wegen eines Erst-recht-Schlusses, da der unfreiwillig verpflichtete Ehegatte mindestens genauso gut gestellt werden muss, wie ein freiwillig Schuldübernehmender. Daher kann der nicht handelnde Ehegatte die Einwendungen des handelnden Ehegatten geltend machen, also zur Abwehr nutzen.

IV. Kann der nicht handelnde Ehegatte im Rahmen der Verpflichtung des § 1357 BGB Gestaltungsrechte geltend machen?

Darüber hinaus stellt sich aber auch die (inhaltlich andere) Frage, ob der nicht handelnde Ehegatte gar Gestaltungsrechte (insbesondere) aus dem Vertrag über § 1357 Abs. 1 BGB geltend machen kann, aus dessen seine Verpflichtung stammt, obwohl er nicht Vertragspartner ist. Mit anderen Worten formuliert, ob er aktiv durch z.B. Kündigung oder Anfechtung „angreifen“ kann. Der Wortlaut von § 1357 Abs. 1 BGB trifft dazu keine Aussage, wobei das Wort „Geschäfte“ eher für einen weiten Anwendungsbereich spricht. Die Rechtsnatur des § 1357 Abs. 1 BGB könnte jedoch dagegenstehen, da der nicht handelnde Ehegatte gerade nicht Vertragspartner wird. Daraus könnte man schließen, dass er auch nicht über den Vertrag disponieren darf. Andererseits muss der nicht handelnde Ehegatte sich im Sinne einer Spiegelbildlichkeit wehren können, wenn er schon ohne seine Zustimmung verpflichtet wird. Zudem bekommt der Vertragspartner des handelnden Ehegatten einen neuen Schuldner, sodass er zwei Inhaber von Gestaltungsrechten hinzunehmen hat und inhaltlich auch keinen Nachteil erfährt, sondern lediglich einen weiteren Erklärungsberechtigten. Du prüfst nach der Problematisierung in der Klausur dann inzident, ob das von dem Gestaltungsrecht betroffene Rechtsgeschäft der Schlüsselgewalt unterfällt.

Merkposten:

Wichtig ist also, dass der nicht handelnde Ehegatte sich einerseits über § 417 S. 1 BGB analog mit den Einwendungen des handelnden Ehegatten wehren kann. Zudem kann er aber auch Gestaltungsrechte geltend machen, die aus dem Vertrag entspringen, an dem er nicht beteiligt ist bzw. allgemein Gestaltungsrechte geltend machen, wenn das von der Gestaltung betroffene Rechtsgeschäft der Schlüsselgewalt unterfällt. Das kann wiederum, dann im Falle einer Kündigung oder Widerrufs zu einer Einwendung im Vertragsverhältnis zwischen handelndem Ehegatten und Vertragspartner führen, auf die sich der nicht handelnde Ehegatte auch gem. § 417 S. 1 BGB berufen kann.

Allein schon diese Gedankengänge aufzuführen, ist juristisches Hochreck. Somit genügt es völlig, wenn du die Grundidee dahinter verstanden hast und Problembewusstsein an dieser Stelle zeigst. Falls du dein Wissen noch vertiefen möchtest, verweise ich auf ein spannendes BGH-Urteil.

C. Beispielsfall zur Schlüsselgewalt gem. § 1357 BGB: Lucky Luke als Ehemann

Löse den Fall am besten selbst einmal skizzenhaft und nur mit dem Gesetz!

I. Sachverhalt zur Schlüsselgewalt:

Die Eheleute M und F leben zusammen, beide sind Chefärzte und tragen ihre gute Lebenssituation auch durch entsprechende Kleidung der Marken Gucci und Lagerfeld nach außen. Tatsächlich hat M auch Spielschulden in Höhe von 50.000 €. M schließt bei dem Möbelhändler H einen Kaufvertrag über eine hochwertige Wohnzimmereinrichtung im Wert von 14.500 € ab. Er entscheidet sich gegen die gleichwertige, aber um 5.000 € günstigere Einrichtung. Die Möbel sollen die bislang veraltete Einrichtung der gemeinsamen Wohnung ersetzen. F war über den Kauf weder informiert noch damit einverstanden. Als H nach der Auslieferung den Kaufpreis von F verlangt, beruft sich F darauf, M habe ohne Vollmacht gehandelt und sie sei an den Vertrag nicht gebunden. Zudem habe M allein entschieden, obwohl die Anschaffung unnötig teuer gewesen sei. F erklärt gegenüber H ausdrücklich, sie lehne den Vertrag ab. Hilfsweise mindere sie, weil die Küche mangelhaft sei, obwohl M das nicht gut findet, da er den H ins Herz geschlossen hat.

Zu prüfen ist, ob grundsätzlich ein Anspruch besteht und ob F unabhängig von M den Kaufpreis mindern kann. Unterstelle dabei, dass die Voraussetzungen der Minderung vorliegen.

Zusatzfrage: Ist F (auch) Eigentümerin der Möbeleinrichtung geworden?

II. Lösungsskizze:

1. Anspruch des H aus KV gegen F auf Kaufpreiszahlung § 433 Abs. 2 BGB (-)

  • kein eigenes Handeln der F
  • SV gem. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB durch M
    • eigene WE (+)
    • in fremdem Namen (-), hier nicht angezeigt durch M; im Übrigen keine Ausnahme zum Offenkundigkeitsprinzip einschlägig („Geschäft für den, den es angeht“ (-), da schon kein Bargeschäft und Rechnung offenbleibt und bei diesem Umfang interessiert sich der H sicherlich für seinen Vertragspartner)
    • (jedenfalls) rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (-) und auch Genehmigung (-) §§ 184 Abs. 1, 177 Abs. 1 BGB
    • P) § 1357 Abs. 1 BGB als gesetzliche VM
    • (-), siehe Erörterung unter 2.a., insbesondere Wortlaut und Privatautonomie dagegen

2. Anspruch des H aus § 1357 Abs. 1 BGB gegen F auf Kaufpreiszahlung (+)

         a) Anspruch entstanden:

  • Eheleute (+)
  • Getrenntleben § 1357 Abs. 3 BGB (-), Einschränkung § 1357 Abs. 2 BGB (-) und § 1357 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB (-), da jeweils keine Angaben und als Ausnahmeregeln ausgestaltet und damit Angaben zur Bejahung notwendig
  • Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs (+)
    • Maßstab: Rechtsgeschäft des unmittelbaren Bedarfs für die Familie; § 1360a BGB
    • Subsumtion: noch im Rahmen, da Alltagsgegenstände; konkreter Bedarf; zudem keine überspannten Anforderungen an dieser Stelle, da noch Angemessenheit zu prüfen; kein Grundlagengeschäft und nicht auf Kredit
  • Angemessenheit (+)
    • Maßstab: das wegen des Umfangs oder der Dringlichkeit des Rechtsgeschäfts eine vorherige Verständigung der Ehegatten nicht notwendig erscheint
    • Subsumtion: Dringlichkeit (-), aber kein besonders großer Umfang in Beziehung zum Einkommen und Bedarf gegeben, da Einrichtung alt geworden; Akademikerfamilie mit gutem Einkommen als Maßstab; im Übrigen bisheriger Lebensstandard der Familie nicht eindeutig überschreiten oder die die Lebensbedingungen grundlegend geändert; keine Pflicht ein günstigeres Angebot zu wählen -> keine echte Prüfung der Angemessenheit im engeren Sinne; „geheime“ Schulden des M unerheblich

      a) Anspruch untergegangen: 

  • P) Gestaltungsrechte (s. oben), an dieser Stelle würde man die Diskussion von oben (B. IV.) führen, ob § 1357 Abs. 1 BGB auch auf Gestaltungsrechte anwendbar ist. Nach einer Problemdiskussion käme man zum Ergebnis, dass dies möglich ist
  • Voraussetzungen der Minderung liegen vor, insoweit also Anspruch untergegangen, sowohl mit Wirkung für F als auch M

Merke zur Schlüsselgewalt:

  • nicht nur kleine Alltagsgeschäfte erfasst, sondern auch größere Anschaffungen
  • nicht handelnder Ehegatte kann Gestaltungsrechte aus dem Vertrag entgegenhalten
  • auch Gestaltungsrechte von § 1357 BGB erfasst, sodass auch Wirkung gegenüber dem nicht handelnden (Ausübung des Gestaltungsrechts) Ehegatten

III. Zur Zusatzfrage:

Hier geht es in erster Linie darum, dass du kreativ wirst:

  • Erste Idee = über § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB direkt (-)
  • 1357 Abs. 1 S. 2 BGB = Wortlaut “verpflichtet”
  • Systematik -> § 1363 Abs. 2 S. 1, 1364 BGB -> wesentliche Prinzipien stehen dem entgegen
  • Zweite Idee = Einigung umfasst beide Eheleute i.S.e. Miteigentumserwerbs (-)
  • da in irgendeiner Weise zumindest konkludent ein Wille dahingehend vorliegend müsste
  • im Übrigen auch keine Vollmacht und gerade dafür auch keine Genehmigung durch F
  • Dritte Idee = Vertretung des Ehegatten (-)
    • ähnlich wie zuvor, da typischerweise kein Erklärungsbewusstsein auf Seiten vom M und H
    • auch nicht mit der Begründung, dass dem Geschäftspartner das regelmäßig gleichgültig sein wird („Geschäft für den, den es angeht“), denn dann würde die klare Ansage des § 1357 Abs. 1 S.2 BGB umgangen werden + die Zugewinngemeinschaft ist gem. 1363 Abs. 2 BGB keine Gütergemeinschaft

D. Schema zur Schlüsselgewalt gem. § 1357 BGB

Schema zur Schlüsselgewalt gem. § 1357 BGB

E. Fazit zur Schlüsselgwalt

Die Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB ist weit mehr als eine (familienrechtliche Randnorm) – sondern eine Norm der Kategorie Standardwissen. Wer die Voraussetzungen der Schlüsselgewalt, insbesondere Deckung des Lebensbedarfs für die Familie und die Angemessenheit davon, beherrscht und sauber entlang der Rechtsfolgen prüft, demonstriert systematisches Verständnis über das Familienrecht hinaus. Besonders klausurrelevant ist die Abgrenzung zur Stellvertretung und die Abwehrmöglichkeiten des nicht handelnden Ehegatten. Entscheidend ist einmal mehr eine klare Struktur und die Herstellung von Querverbindungen zum restlichen BGB. Dann meisterst du solche Klausuren, die die Schlüsselgewalt zum Gegenstand haben.

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Von Diplom-Jurist – Clemens Sonntag

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