- 23. Januar 2026
- Posted by: Clemens Sonntag
- Category: Öffentliches Recht
Die Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) bereitet vielen Jurastudenten in der Klausur Probleme, da die Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes sowohl in der Vorbereitung auf Klausuren als auch in der Klausur selbst oft unter Zeitdruck zum Schluss stattfindet. Zudem gibt es eine Reihe von Standardfehlern, die immer wieder begangen werden. In diesem Beitrag erfährst du, wie du mit einem einfachen Schema jede Klausur zu Art. 3 Abs. 1 GG unabhängig vom konkreten Sachverhalt meisterst. Denn unsere ganz klare Botschaft lautet: Gerade die Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG bietet die Möglichkeit, sehr effizient (also mit wenig Lernaufwand als auch Zeitaufwand in der Klausur) viele Punkte zu ergattern und sich durch einen guten letzten Eindruck vom durchschnittlichen Bearbeiter abzuheben.
1. Wie ist das Verhältnis von Art. 3 Abs. 1 GG zu anderen Grundrechten
Zunächst einmal schauen wir uns den Wortlaut des Grundgesetzes an:

Der vom Verfassungsgeber bewusst schlicht gehaltene Art. 3 Abs. 1 GG stellt entsprechend seines Begriffes („allgemeiner Gleichheitssatz“) ein Auffanggrundrecht dar. Alle anderen besonderen Gleichheitssätze sind in der Klausur zuerst zu prüfen und sind lex specialis, soweit ihr Anwendungsbereich eröffnet ist (sie also thematisch passen). Es handelt sich also um ein gleichlaufendes Verhältnis wie jenes zwischen der subsidiären allgemeinen Handlungsfreiheit und den Freiheitsgrundrechten. Im Verhältnis zu den Freiheitsgrundrechten wiederum ist stets zu beachten, dass diese den Gleichheitsrechten (= Gleichheitssätzen) vorgehen.
Tipp: Diese Prüfungsreihenfolge hängt, wie generell bei allen Prüfungsreihenfolgen, von der konkreten Rechtsfolge ab. Verstöße gegen Gleichheitsrechte können nämlich auf drei verschiedene Wege gelöst werden: Entweder wird fortan die eine Regel auch auf den anderen Fall angewendet und umgekehrt. Oder es wird eine neue Regel geschaffen, die dann auf die beiden Fälle angewendet wird. Diese Entscheidung trifft dann regelmäßig nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern ist vom Gesetzgeber zu treffen. Hingegen haben verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Eingriffe in Freiheitsgrundrechte zur Folge, dass die verfassungswidrige Rechtsnorm nichtig ist. Aufgrund der strengeren Rechtsfolge gilt also der Merksatz „Freiheitsrechte vor Gleichheitsrechten prüfen“!
Art. 3 GG führt nicht alle besonderen Gleichheitssätze abschließend auf. Neben den (wohl) wichtigsten besonderen Gleichheitssätzen aus Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 GG finden sich über das Grundgesetz weitere besondere Gleichheitssätze verteilt. Allen besonderen Gleichheitsrechten ist gemein, dass diese Rechte in Besonderem vor Diskriminierung (= Ungleichbehandlung) schützen sollen. Der Verfassungsgeber hat in bestimmten Bereichen eine besondere Schutzbedürftigkeit gesehen: Entweder als Antwort auf das NS-Regime, Art. 3 Abs. 3 S. 1 und S. 2 GG, oder besonderer Schutz des demokratischen Gemeinwesens, so Art. 21 Abs. 1 GG „Chancengleichheit der Parteien“, Art. 38 Abs. 1 S. 1 Var. 4 GG „Wahlrechtsgleichheit“ und Art. 33 Abs. 1-3 „Garantie der staatsbürgerlichen Gleichheit“. Außerdem gibt es noch das Verbot der Ungleichbehandlung unehelicher Kinder in Art. 6 Abs. 5 GG, weil auch insofern diese Kinder gerade in der Frühzeit der Bundesrepublik besonders schutzbedürftig waren und bis heute sind.
Generell gilt, dass die Prüfung der besonderen Gleichheitssätze der Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG vorgeht. Daraus lässt sich für die Prüfung der Gleichheitssätze Folgendes aus der Systematik des Grundgesetzes ableiten:

2. Aufbau der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG
Eine grundlegende und hilfreiche Vorüberlegung ist, dass Art. 3 Abs. 1 GG laut Bundesverfassungsgericht:
„sämtliche ungerechtfertigte Diskriminierung verhindern und gleichzeitig den Staat verpflichten soll, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend rechtlich ungleich zu behandeln“.
Aus diesen Worten kannst du dir schon gut die Prüfungsstruktur der Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes ableiten. Du brauchst also als grobe Prüfungspunkte für die Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG etwas wesentlich Gleiches/Ungleiches (1), was ungleich/gleich behandelt (2) wird. Das kann aber wiederum verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (3).
Wenn du genau hinschaust, dann wirst du feststellen, dass die Prüfung sogar der dir bekannten Prüfung der Freiheitsgrundrechte ähnelt. Denn ob etwas, wesentlich gleich bzw. ungleich ist, ist eine Frage der Eröffnung des geschützten Bereiches durch den allgemeinen Gleichheitssatz („Schutzbereich“). „Sachlicher Schutzbereich“ meint im Falle der Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes jedoch nicht ein bestimmtes vorher festgelegtes Thema (Wohnung, Meinung, Religion) oder festlegte Handlung (Äußerung, Glauben bekennen, Beruf ausüben), sondern die grundsätzliche Gleichbehandlung von Gleichem. Der „sachliche Schutzbereich“ muss also im konkreten Fall erst ermittelt werden. Die Ungleichbehandlung ist vergleichbar mit dem „Eingriff“. Auf letzter Ebene prüfst du dann die verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Im Detail gibt es dennoch Unterschiede, aber diese Parallele solltest du im Hinterkopf behalten, wenn du den allgemeinen Gleichheitssatz prüfst.

a. Wesentlich Gleiches
Zunächst musst du bei der Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes Vergleichsgruppen bilden, also verschiedene Sachverhalte bzw. Gruppen von Menschen. Regelmäßig wird dich der Sachverhalt schon in eine Richtung stoßen. So werden beispielsweise Hundehalter besteuert und Katzenhalter nicht oder Kfz-Halter zu dem Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung verpflichtet und eben Fahrradhalter nicht. Meistens beschweren sich die Beschwerdeführer sogar explizit (Nutze das als „Steilvorlage“).
aa. Wie bilde ich Vergleichsgruppen?
Eine Ungleichbehandlung setzt immer (mindestens) zwei verschiedene Gruppen bzw. Sachverhalte voraus, die in irgendeiner Weise unterschiedlich behandelt werden. Du musst dich im nächsten Schritt fragen, in Bezug auf „Was“ (z.B. Alter, Geschlecht, Familienstand, Einkommen, Vermögen, Beruf, Hobby oder Steuerlast etc.) wird gleich oder ungleich behandelt, also z.B. in Bezug zur Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung und Besteuerung des gehaltenen Tieres usw. Indirekt bildest du im Kopf dafür einen gemeinsamen Oberbegriff, also um im Beispiel zu bleiben: Halter von Fortbewegungsmitteln und Halter von Haustieren. Versuche dabei möglichst den Begriff eng zu fassen: Wähle also statt Tiere den Oberbegriff Haustier.

Du solltest auch der Bedeutung „wesentlich gleich“ bei der Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes hinreichend Bedeutung beimessen. Hiernach genügt es, wenn die zu vergleichenden Gruppen/Sachverhalte in ihren wesentlichen Merkmalen gleich sind. Der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG ist also eine wertende Entscheidung immanent. Zudem hat sich, wie auch bei der Prüfung der Freiheitsrechte, etabliert, den sachlichen Schutzbereich, also hier den sachlichen Anwendungsbereich weit zu fassen (dort: sog. Schutzbereichslehre). Sachlich durchaus nachvollziehbare Gründe der Ungleichbehandlung wegen der Besonderheiten sollten erst im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung thematisiert werden.
Tipp: Merke dir also, dass du erstens, nicht allzu streng an dieser Stelle der Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG bist. Es geht also gerade nicht darum, identische oder nahezu identische Sachverhalte/Gruppen zu finden, sondern bei wertender Betrachtung im Wesentlichen (und) vergleichbare. Zweitens sollte sich dein Blick nicht allgemein auf die Sachverhalte/Gruppen als solche richten, sondern insbesondere die prägenden Merkmale, also die gemeinsamen Merkmale (und ggf. unterschiedlichen) richten. Es geht also um die Merkmale, die die beiden Gruppen und Sachverhalte jeweils aufweisen.
Darüber hinaus musst du natürlich noch quasi den „Persönlichen Anwendungsbereich“ des allgemeinen Gleichheitssatzes prüfen. Hier liegt aber nahezu nie ein Problem, da „alle Menschen“ und über Art. 19 Abs. 3 GG auch juristische Personen (des Privatrechts) erfasst sind.
b. Wie stelle ich eine Ungleichbehandlung fest?
aa. Ungleichbehandlung feststellen
Dieser Aspekt darf bei der Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht vergessen werden, auch wenn er trivial erscheint. Jedoch ist es auch für deine geistige Vorprüfung wichtig, dir klar zu machen, worin genau die Ungleichbehandlung liegt. Dafür kannst du ganz einfach einmal darstellen, wie Gruppe/Sachverhalt 1 und wie Gruppe/Sachverhalt 2 behandelt wird (Rechtsfolge benennen). Also z.B. müssen Katzenhalter keiner Steuer dafür entrichten, dass sie ein klassisches Haustier halten und Hundehalter hingegen schon.
bb. Rechtliche Relevanz
Typische (kleinere) Probleme im Rahmen der Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes fügt der Klausurersteller oft bei der Frage ein, ob die Ungleichbehandlung auch rechtlich relevant ist.
Tipp: Merke, nicht alle Ungleichbehandlungen sind rechtlich relevant (Solche nicht: Ungleichbehandlungen durch nicht-staatliche Akteure, unterschiedliche Hoheitsträger in deren Wirkungskreis und im Unrecht).
Wie in jeder verfassungsrechtlichen Klausur gilt es die Einheit der Verfassung (quasi eine Sonderform der systematischen Auslegung in verfassungsrechtlichen Klausuren) zu beachten. Denn in der Verfassung steht, wie du ja weißt, auch etwas zum Bundesstaatsprinzip und zur Autonomie der Kommunen, vgl. dazu Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 GG. Aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgebers für den Föderalismus und die Selbstverwaltungsautonomie der Kommunen ist klar, dass Unterschiede zwischen den Ländern und auch den Kommunen entsprechend ihrer Eigenarten und innerhalb ihrer Zuständigkeiten natürlich gewollt sind. Daher kann denklogisch eine Ungleichbehandlung im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG nur dann rechtlich im Sinne des Grundgesetzes relevant sein, wenn es sich bei der zu untersuchenden staatlichen Maßnahme (hier: Ungleichbehandlung) um denselben Hoheitsträger innerhalb seiner Zuständigkeit handelt.
Ebenfalls aus der Einheit der Verfassung lässt sich ableiten, dass in einem Rechtsstaat, vgl. Art. 20 Abs. 1, 3, kein Anspruch darauf bestehen kann, dass man genauso rechtswidrig, wenn auch bevorteilend, behandelt wird, wie in einem Bezugsfall, in dem rechtswidrig verfahren wurde. Beispielsweise kann ein Prüfling, der im Examen betrogen hat, erwischt und sanktioniert wurde, sich nicht darauf berufen, dass auch andere betrogen hätten und nicht sanktioniert wurden. Natürlich gilt das nur grundsätzlich. Lies zur Vertiefung am besten nochmal in einem Kommentar nach. Du wirst dann einige seltene (aber plausible) Beispiele finden, in denen eine Gleichbehandlung tatsächlich doch einmal gefordert werden kann, sprich rechtlich relevant ist.
Einen kleinen Exkurs müssen wir noch zum Thema „rechtlich relevante Gleichbehandlungen von Ungleichem“ machen. Dieses Thema wird bei der Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes oft missverstanden. Das muss aber gar nicht sein. Wie du oben gesehen hast, gilt das Schema auch für den umgekehrten Fall. Allerdings sind dazu zwei Aspekte zu berücksichtigen. Zum einen gibt es in der realen Welt aufgrund der Diversität der Natur und der Menschen unendlich viele ungleiche Sachverhalte. Daher muss der Gesetzgeber, der gem. Art. 20 Abs. 3 GG zur Gesetzgebung durch Gesetze (abstrakt-generelle Normen) berufen ist, auch typisieren und Unterschiede vernachlässigen dürfen. Anders liegt es natürlich bei der konkreten Gesetzesanwendung durch die Exekutive. Dort besteht in vielen Fällen ein deutlich geringerer Spielraum, insbesondere im Bereich der gebundenen Verwaltung. Die beiden folgenden Beispiele sollen verdeutlichen, dass die Gleichbehandlung von Ungleichem häufig praktisch notwendig ist und oder teilweise auch die Ungleichbehandlung von Ungleichem verfassungswidrig wäre:
Sachverhalt 1:
Angenommen es gäbe den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit gem. Art. 38 Abs. 1 GG nicht, könnte man sich fragen, ob es hinsichtlich des Stimmengewichts nicht einen Unterschied machen darf, wenn der Bildungsgrad, das Einkommen oder die gesellschaftliche Stellung unterschiedlich sind.
Kurzprüfung:
Wähler unterscheiden sich erheblich hinsichtlich Bildung, politischer Erfahrung oder sozialer Verantwortung. Dennoch behandelt das Gesetz sie gleich, indem jeder nur eine Stimme hat. Diese Gleichbehandlung von tatsächlich Ungleichem ist verfassungsrechtlich nicht nur zulässig, sondern zwingend geboten. Der Zweck der demokratischen Wahlgleichheit verlangt eine formale Gleichbehandlung aller Bürger. Hier werden sogar wesentliche Unterschiede bewusst vernachlässigt.
Ergebnis:
Keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
Sachverhalt 2:
Alle Strafgefangenen erhalten in der Justizvollzugsanstalt die gleiche tägliche Essensration, unabhängig von Körpergröße, Gewicht oder körperlicher Belastbarkeit.
Vergleichsgruppen:
Strafgefangene unterscheiden sich erheblich hinsichtlich körperlicher Konstitution und Energiebedarfs. Jeder Gefangene ist anders als der andere, sodass sich Vergleichsgruppen bilden lassen in Form von jeweils gesunden, großen, kleinen oder heranwachsenden Gefangenen etc.
Gleichbehandlung:
Alle Gefangenen bzw. Gruppen von Gefangenen werden aber trotzdem gleich behandelt in Bezug auf die Essensration, obwohl sie tatsächlich ungleich sind.
Rechtfertigung:
Die Gleichbehandlung ist gerechtfertigt. Der Gesetzgeber und die Vollzugsbehörden dürfen aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung pauschalieren. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine Differenzierung in jeder denkbaren Hinsicht. Solange die Gleichbehandlung nicht evident unangemessen ist, liegt kein Verstoß vor.
Ergebnis:
Keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.
Tipp: Nur wenn der in evidenter (sprich: krasser) unangemessener Weise Ungleiches gleichbehandelt, kann es sich um eine rechtlich relevante Gleichbehandlung von Ungleichem im Rahmen der Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes handeln.
c. Wie prüfe ich die verfassungsrechtliche Rechtfertigung?
Nun kommen wir zu dem Teil, in der du in einer Prüfung von Art. 3 Abs. 1 in einer Klausur die meisten Punkte einsammeln kannst.
aa. Grundstruktur der Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung
Liegt eine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte vor, ist diese nicht bereits per se verfassungswidrig. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur solche, für die kein hinreichender sachlicher Grund besteht. Ausgangspunkt der Rechtfertigungsprüfung im Rahmen der Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist daher stets die Frage nach einem sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung. Dieser muss objektiv nachvollziehbar sein, in einem inneren Zusammenhang mit dem verfolgten Regelungsziel stehen und darf nicht evident willkürlich erscheinen. Je nach Intensität der Ungleichbehandlung reichen die Anforderungen an den sachlichen Grund von einer bloßen Willkürkontrolle bis hin zu einer strengen, an der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfung.
bb. Was hat es mit der sog. Neuen Formel auf sich?
Welche Anforderungen an die Rechtfertigung zu stellen sind, hängt von der Schwere der Ungleichbehandlung ab. Maßgeblich sind insbesondere die Art der Differenzierung (Ungleichbehandlung von Personengruppen oder lediglich von Sachverhalten), die Nähe des Differenzierungskriteriums zu den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen, die Belastungsintensität für die Betroffenen, deren Einflussmöglichkeiten auf das Differenzierungskriterium sowie eine etwaige Kumulation mit Eingriffen in Freiheitsgrundrechte. Je stärker diese Kriterien ausgeprägt sind, desto enger sind die Grenzen für den Gesetzgeber. Diese Überlegungen finden ihren Ausdruck in der sogenannten Neuen Formel des Bundesverfassungsgerichts. Danach ist der allgemeine Gleichheitssatz verletzt, wenn für eine Ungleichbehandlung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Kennzeichnend für die Neue Formel ist, dass nicht mehr allein nach irgendeinem sachlichen Grund gefragt wird, sondern eine – der Intensität nach abgestufte – Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen wird, die die klassischen Elemente legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit umfasst.
Tipp: Schreibe dir am besten einige Beispiele zu den verschiedenen Kriterien auf, um diese abstrakten Kategorien für dich zu veranschaulichen.
cc. Aber wie wende ich nun die Neue Formel in der Klausur an?
Im Rahmen der Neuen Formel gilt ein stufenloser, gleitender Maßstab (BVerfGE 132, 79). Je geringer die Intensität der Ungleichbehandlung ist, desto geringer sind die Anforderungen an ihre Rechtfertigung; je höher die Intensität, desto strenger fällt die verfassungsgerichtliche Kontrolle aus. Die Prüfung bewegt sich somit in einem Kontinuum zwischen bloßer Willkürkontrolle und engmaschiger Verhältnismäßigkeitsprüfung. Diese Herangehensweise ermöglicht eine situationsangemessene Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG und somit eine flexible Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes.
Formulierung für die Klausur: Art. 3 Abs. 1 GG verlangt keine schematische, sondern eine maßstabsabhängige Rechtfertigungsprüfung, deren Intensität sich nach der Schwere der Ungleichbehandlung richtet. Die sogenannte Neue Formel konkretisiert diesen Maßstab in Form einer abgestuften Verhältnismäßigkeitsprüfung, die ohne starre Prüfungsgrenzen angewendet wird.
Folgendes Gesamtschema entwickelt sich daraus:

Tipp: In der Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes in der verfassungsrechtlichen Klausur musst du natürlich nicht alle Prüfungspunkte dieses Gesamtschemas immer in voller Länge ansprechen. Aber jeden einzelnen Aspekt solltest du zumindest für deine Lösungsskizze durchgegangen sein. Außerdem empfehlen wir, dass du tendenziell aus rein klausurtaktischer Sicht und auch im Zweifel eine strengere Prüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit vornimmst, weil unsere Erfahrungen zeigen, dass du Jurastudenten so diese Prüfung besser strukturieren können.
3. Beispielsfall
Nun lösen wir gemeinsam diesen kleinen Fall aus der Coronazeit. Am besten wäre es, wenn du erstmal nur den Sachverhalt löst und dann dich allein an der Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes versuchst.
Sachverhalt
Seit Juni 2021 dürfen gastronomische Betriebe nach § 15 SG (Bundesgesetz) unter Einhaltung bestimmter Hygieneregeln wieder öffnen. Während Speisewirtschaften ihre Angebote auch in geschlossenen Räumen erbringen dürfen, ist reinen Schankwirtschaften der Betrieb im Innenbereich untersagt; sie dürfen nur im Außenbereich öffnen. Die Differenzierung wird damit begründet, dass Schankwirtschaften typischerweise dem gemeinschaftlichen Alkoholkonsum dienten und daher ein höheres Infektionsrisiko bestünde.
K betreibt eine Bar, die als reine Schankwirtschaft einzustufen ist. Sie sieht sich gegenüber Betreibern von Speisewirtschaften ohne sachlichen Grund benachteiligt und rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.
Kurzlösung (nicht im reinen Gutachtenstil):
Verletzung des Allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG
K könnte durch § 15 SG in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein.
I. Wesentlich Gleiches (Vergleichsgruppenbildung)
Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG setzt voraus, dass wesentlich Gleiches in verfassungsrechtlicher nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt wird.
Als Oberbegriff kommen Betreiber gastronomischer Betriebe in Betracht. Sowohl Betreiber von Speisewirtschaften als auch Betreiber reiner Schankwirtschaften fallen unter den gemeinsamen Oberbegriff der Gastronomiebetriebe, die ihre Leistungen gegenüber der Öffentlichkeit erbringen und typischerweise dem Aufenthalt von Gästen in geschlossenen Räumen dienen.
Die Gruppen sind daher vergleichbar.
II. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung
Speisewirtschaften dürfen ihre Betriebe auch im Innenbereich öffnen, während reinen Schankwirtschaften der Betrieb in geschlossenen Räumen untersagt ist. Damit liegt eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Gruppen vor.
Diese Ungleichbehandlung ist dem Bundesgesetzgeber als Urheber der Regelung zuzurechnen. Da hier also nur ein (und damit) derselbe Hoheitsträger (Bundesgesetzgeber) handelt, ist die Ungleichbehandlung auch relevant.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
Die Ungleichbehandlung könnte jedoch gerechtfertigt sein.
1. Maßstabsbildung
Die Anforderungen an die Rechtfertigung richten sich nach der Intensität der Ungleichbehandlung (stufenloser Prüfungsmaßstab).
Die Betroffenen haben keinen maßgeblichen Einfluss auf das Differenzierungskriterium, da eine kurzfristige Umstellung einer Schankwirtschaft zu einer Speisewirtschaft regelmäßig nicht möglich ist. Eine Nähe zu den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen besteht nicht. Die Ungleichbehandlung ist jedoch mit einem intensiven Eingriff in die Berufsfreiheit verbunden, da der Ausschluss vom Innenbetrieb für Betreiber reiner Schankwirtschaften existenzgefährdend wirken kann. Insgesamt liegt daher eine mittlere bis hohe Intensität der Ungleichbehandlung vor, sodass ein strengerer Verhältnismäßigkeitsmaßstab anzulegen ist.
2. Prüfung am festgestellten Maßstab
a) (Verfassungs-)Legitimer Zweck
Zweck der Regelung ist der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie der Schutz vor einer Überlastung des Gesundheitssystems. Diese Ziele sind verfassungsrechtlich legitim.
b) Geeignetheit der konkreten Ungleichbehandlung
Die Ungleichbehandlung wäre geeignet, wenn sie zur Erreichung des Zwecks beitragen kann. Zwar ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass in Schankwirtschaften typischerweise ein infektiologisch höheres Risiko bestehe. Allerdings findet auch in Speisewirtschaften regelmäßig geselliges Beisammensein unter Alkoholkonsum statt, zumal dort kein Essenszwang besteht. Zudem kann die Öffnung von Speisewirtschaften zu einer Verlagerung des Risikos führen. Die Geeignetheit ist daher zumindest zweifelhaft, kann jedoch infolge des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers noch bejaht werden.
c) Erforderlichkeit der konkreten Ungleichbehandlung
Eine Ausweitung des Verbots auf Speisewirtschaften wäre kein milderes Mittel. Ein milderes, gleich wirksames Mittel ist also nicht ersichtlich. Die Regelung ist daher erforderlich.
d) Angemessenheit
Dem hohen abstrakten Gewicht der verfolgten Gemeinwohlziele steht konkret ein nur geringfügig geringeres Infektionsrisiko in Speisewirtschaften gegenüber. Zugleich wiegt die Ungleichbehandlung für Betreiber reiner Schankwirtschaften besonders schwer, da ihnen faktisch die wirtschaftliche Grundlage entzogen wird. In der Gesamtabwägung steht die mittlere bis hohe Intensität der Ungleichbehandlung außer Verhältnis zum konkret nur begrenzt tragfähigen Differenzierungsgrund.
Die Ungleichbehandlung erweist sich daher als unangemessen.
IV. Ergebnis
15 SG verletzt K in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz). In der Praxis würde das BVerfG jetzt den Gesetzgeber auffordern, die Norm zu reformieren.
4. Was sind typische Klausurfehler bei der Prüfung des Allgemeinen Gleichheitssatzes?
Diese typischen Fehler tauchen oft auch und solltest du unbedingt vermeiden:
- Kein tragfähiger gemeinsamer Obergriff
- Vorschnelle Ablehnung der Vergleichbarkeit
- Keine abstrakte Entfaltung des Prüfungsmaßstabs
- Art. 3 Abs. 1 identisch wie ein Freiheitsgrundrecht prüfen
- Grundlegendes Missverständnis des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf die „beste“ oder „gerechteste“ Regelung ist, sondern schützt nur vor sachlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung)
- Isolierte Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG, ohne ihn systematisch als Auffanggrundrecht einzuordnen oder den Vorrang spezieller Gleichheitssätze zu thematisieren
5. Fazit
Wir sehen also, dass die Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes gar nicht kompliziert sein muss, sondern sehr strukturiert erfolgen kann. Wenn du dich an die Schritt-für-Schritt-Vorgehensweise hältst, wird jede verfassungsrechtliche Klausur, die eine Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG enthält, ein Kinderspiel. Einen kühlen Kopf in der Endphase der Klausur zu bewahren, wird dir hier entscheidende Vorteile gegenüber anderen Kandidaten bringen.
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Von WissMit – Clemens Sonntag
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