- 9. Oktober 2026
- Posted by: Julia Mueller-Thuns LL.M.
- Category: Öffentliches Recht
Grundrechte schützen den Einzelnen vor staatlichen Eingriffen. So weit, so bekannt. Schwieriger wird die Grundrechtsprüfung jedoch dann, wenn der Staat gerade deshalb in die Freiheit eines Menschen eingreift, weil er die grundrechtlich geschützten Interessen eines anderen wahren möchte.
Darf etwa die Veröffentlichung eines Romans beschränkt werden, weil eine reale Person darin erkennbar dargestellt und in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird? Darf religiös motiviertes Verhalten untersagt werden, wenn dadurch Leben oder körperliche Unversehrtheit eines Dritten gefährdet werden? Und kann sich der Staat bei einem solchen Eingriff unmittelbar auf das entgegenstehende Grundrecht berufen?
Hinter diesen Fällen steht das kollidierende Verfassungsrecht. Der Begriff begegnet besonders häufig bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten wie der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG oder der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG. Er beschreibt aber zugleich ein Grundproblem der gesamten Grundrechtsdogmatik: Grundrechte bestehen nicht isoliert nebeneinander. Die Freiheit des einen kann mit der Freiheit oder dem Schutzanspruch eines anderen kollidieren. Der Staat muss dann einen Ausgleich herstellen, ohne eine der beiden Positionen vorschnell vollständig zurückzudrängen.
Für die Klausur genügt es deshalb nicht, schlicht festzustellen, dass „Grundrechte Dritter betroffen“ sind. Entscheidend ist vielmehr, an welcher Stelle der Prüfung diese Gegenposition berücksichtigt wird, ob sie tatsächlich Verfassungsrang besitzt, welche Rolle dem Gesetzgeber zukommt und nach welchem Maßstab die widerstreitenden Positionen miteinander in Einklang gebracht werden.
1 Wo gehört die Grundrechtskollision in die Prüfung?
Ausgangspunkt bleibt die klassische dreistufige Grundrechtsprüfung:
Schutzbereich → Eingriff → verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Die Grundrechtskollision wird grundsätzlich nicht dadurch gelöst, dass man den Schutzbereich des zuerst geprüften Grundrechts von vornherein verkürzt. Dass eine Handlung die Rechte anderer berührt oder sogar verletzt, bedeutet also nicht automatisch, dass sie deshalb schon nicht mehr vom Schutzbereich erfasst wäre. Vielmehr entspricht es der heute ganz überwiegenden grundrechtlichen Dogmatik, den Schutzbereich zunächst grundsätzlich weit zu bestimmen und die gegenläufigen Interessen erst auf der Ebene der Rechtfertigung miteinander auszugleichen. Gerade in mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen bleibt die Ausgangsposition jedes Grundrechtsträgers zunächst bestehen. Eine Einschränkung ergibt sich erst daraus, dass ihr eine ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Position eines anderen gegenübersteht, die in die Abwägung eingestellt werden muss.
Das ist für die Klausur ein wichtiger Unterschied. Wird beispielsweise in einem Roman eine reale Person erkennbar dargestellt, wäre es unsauber, bereits beim Schutzbereich der Kunstfreiheit zu argumentieren, Art. 5 Abs. 3 GG schütze „keine Persönlichkeitsrechtsverletzungen“. Der Roman kann ohne Weiteres Kunst sein und damit in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fallen. Ob seine Veröffentlichung wegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen beschränkt werden darf, ist eine zweite Frage und gehört grundsätzlich auf die Ebene der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.
Diese Trennung ist nicht nur eine Frage des Klausuraufbaus. Wird der Schutzbereich eröffnet, zwingt das Grundrecht den Staat zur Rechtfertigung seines Eingriffs. Die entgegenstehende Rechtsposition darf nicht formelhaft dazu verwendet werden, den grundrechtlichen Schutz schon im Ansatz zu verkürzen. Wer den allgemeinen Aufbau noch einmal wiederholen möchte, kann hier auf unseren Beitrag zur Prüfung von Freiheitsgrundrechten in Deiner Jura Klausur zurückgreifen.
Für die weitere Prüfung ist dann entscheidend, welcher Schrankenregelung das beeinträchtigte Grundrecht unterliegt. Enthält das Grundrecht einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt, richtet sich seine Einschränkbarkeit zunächst nach diesem. Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG erlaubt beispielsweise Eingriffe in Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person aufgrund eines Gesetzes. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG ermöglicht gesetzliche Regelungen der Berufsausübung.
Grundrechte Dritter können in solchen Fällen insbesondere den legitimen Zweck einer gesetzlichen Regelung bilden. Der Gesetzgeber darf beispielsweise die Berufsfreiheit eines Grundrechtsträgers beschränken, um Leben, Gesundheit, Eigentum oder andere grundrechtlich geschützte Interessen Dritter zu sichern. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist dann zu prüfen, ob die Beschränkung geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Anders ist die Ausgangslage bei Grundrechten, die das Grundgesetz ohne ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt gewährleistet. Hierzu zählen insbesondere die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Kunst- und Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG. „Vorbehaltlos“ bedeutet allerdings nicht „schrankenlos“. Nach ständiger Rechtsprechung können auch diese Grundrechte begrenzt werden. Weil das Grundgesetz aber gerade keinen einfachen Gesetzesvorbehalt enthält, reicht hierfür nicht jedes beliebige öffentliche Interesse aus. Einschränkungen kommen vielmehr nur zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts in Betracht. Hier liegt der klassische Anwendungsbereich der sogenannten verfassungsimmanenten Schranken.

Wichtig für die Klausur:
Bei einem vorbehaltlos gewährleisteten Grundrecht reicht deshalb der Satz
„Der Eingriff verfolgt einen legitimen Zweck und ist verhältnismäßig“
nicht aus.
Zuvor muss geklärt werden, warum gerade dieser Zweck überhaupt geeignet ist, das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht einzuschränken. Das entgegenstehende Interesse muss selbst Verfassungsrang besitzen.
2 Was kann kollidierendes Verfassungsrecht sein?
Der praktisch wichtigste Fall sind Grundrechte Dritter. Sie stehen dem beeinträchtigten Grundrecht auf derselben Normebene gegenüber. So kann etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG mit der Kunstfreiheit kollidieren. Die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG kann religiös motiviertem Verhalten Grenzen setzen. Ebenso können sich positive und negative Religionsfreiheit verschiedener Personen gegenüberstehen.
Gerade für Art. 4 GG wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die Grundrechte anderer zu den wichtigsten kollidierenden Verfassungspositionen gehören. Ihre Bedeutung liegt dabei nicht nur in ihrer abwehrrechtlichen Dimension, sondern gerade auch in der Schutzpflicht des Staates gegenüber dem jeweils anderen Grundrechtsträger.
Kollidierendes Verfassungsrecht beschränkt sich allerdings nicht auf subjektive Grundrechte. Auch objektive Verfassungsgüter können einer grundrechtlichen Freiheit gegenübertreten. In Betracht kommen beispielsweise der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege oder Staatszielbestimmungen. Auch der Tierschutz aus Art. 20a GG kann heute eine verfassungsrechtliche Gegenposition bilden.
Entscheidend ist dabei stets die konkrete Verankerung im Grundgesetz. Genau hier liegt eine typische Klausurfalle. Begriffe wie „öffentliche Sicherheit“, „Schutz der Allgemeinheit“, „Funktionsfähigkeit des Staates“ oder „Gemeinwohl“ klingen zunächst gewichtig. Bei einem vorbehaltlos gewährleisteten Grundrecht genügen solche allgemeinen Formeln aber gerade nicht.
Die Frage lautet vielmehr:
Aus welcher Vorschrift des Grundgesetzes ergibt sich, dass dieses konkrete Interesse Verfassungsrang besitzt?
Das BVerfG verlangt insofern eine hinreichend konkrete verfassungsrechtliche Herleitung. Pauschale Verweise auf den „Schutz der Verfassung“ oder eine irgendwie verstandene staatliche Funktionsfähigkeit dürfen nicht dazu führen, dass praktisch jedes Gemeinwohlinteresse zum kollidierenden Verfassungsrecht erklärt wird.
Dahinter steht ein wichtiger systematischer Gedanke. Würde jedes legitime öffentliche Interesse ausreichen, um ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht zu beschränken, wäre dieses im Ergebnis kaum stärker geschützt als ein Grundrecht mit einfachem Gesetzesvorbehalt. Der bewusste Verzicht des Grundgesetzes auf eine ausdrückliche Schrankenregelung würde praktisch leerlaufen.
Anschaulich zeigt sich das am Tierschutz. Seit seiner Aufnahme in Art. 20a GG besitzt dieser ausdrücklich Verfassungsrang. Damit kann er grundsätzlich auch als Gegenposition gegenüber vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten berücksichtigt werden. Vor der Ergänzung des Art. 20a GG war genau diese verfassungsrechtliche Verankerung erheblich schwieriger.
Wichtig ist jedoch der nächste Schritt: Die Feststellung des Verfassungsrangs entscheidet noch nicht über das Ergebnis. Es gibt keine allgemeine Regel:
„Grundrecht A ist wichtiger als Grundrecht B.“
Auch die Tatsache, dass ein Grundrecht vorbehaltlos gewährleistet wird, macht es nicht automatisch „höherwertig“. Leben und körperliche Unversehrtheit gehören beispielsweise zu den elementarsten Rechtsgütern des Grundgesetzes, obwohl Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG einen Gesetzesvorbehalt enthält. Der konkrete Rang einer Position im Kollisionsfall ergibt sich vielmehr aus Art und Intensität der jeweiligen Betroffenheit.
3 Grundrechte Dritter als staatliche Schutzpflicht
Warum darf der Staat überhaupt in die Freiheit eines Menschen eingreifen, um einen anderen zu schützen? Um diese Frage vollständig zu beantworten, muss man neben der bekannten Abwehrfunktion noch eine zweite Dimension der Grundrechte betrachten: die grundrechtlichen Schutzpflichten.
Grundrechte verpflichten den Staat nicht nur dazu, selbst bestimmte Eingriffe zu unterlassen. Sie können ihn darüber hinaus verpflichten, Menschen vor Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter zu schützen, die von Privaten oder anderen nichtstaatlichen Quellen ausgehen. Gerade bei Leben und körperlicher Unversehrtheit ist dieser Gedanke besonders deutlich. Droht einem Menschen eine erhebliche Gefahr durch das Verhalten eines anderen, kann der Staat nicht immer schlicht auf seine eigene Neutralität verweisen. Ihn kann vielmehr eine Pflicht treffen, schützend tätig zu werden.
Für die verschiedenen Funktionen der Grundrechte ist diese Schutzdimension besonders wichtig. Die Schutzpflicht führt damit zu einer typischen Dreieckskonstellation:
A möchte seine grundrechtlich geschützte Freiheit ausüben.
B verlangt Schutz einer eigenen grundrechtlichen Rechtsposition.
Der Staat muss beiden gerecht werden.
Die Schutzpflichtendogmatik beschreibt genau dieses Verhältnis: Der Staat soll Grundrechtsgefährdungen durch positives Handeln entgegentreten. Zugleich besitzt der Gesetzgeber bei der Wahl der geeigneten Schutzmaßnahmen grundsätzlich Gestaltungsspielraum. Damit wird zugleich klar, warum sich die Ausgangslage von der klassischen Zweierbeziehung „Staat gegen Bürger“ unterscheidet.
Greift der Staat zum Schutz von B in die Freiheit von A ein, ist dieselbe staatliche Maßnahme aus zwei Perspektiven zu betrachten:
Für A ist sie ein Grundrechtseingriff.
Für B kann sie die Erfüllung einer staatlichen Schutzpflicht sein.
In der Literatur wird deshalb treffend von „Schutz durch Eingriff“ gesprochen. Diese Konstruktion ist für die Klausur ausgesprochen hilfreich. Sie erklärt nämlich, warum das hinter einem Eingriff stehende Interesse häufig ein besonderes Gewicht besitzt. Der Staat verfolgt nicht lediglich einen abstrakten politischen Zweck, sondern schützt möglicherweise eine konkrete grundrechtliche Position eines anderen Menschen.
Daraus ergeben sich für den Gesetzgeber zwei gegenläufige verfassungsrechtliche Anforderungen. Gegenüber A gilt das Übermaßverbot. Der Staat darf dessen Freiheit nicht stärker einschränken, als es zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich und angemessen ist. Gegenüber B darf er gleichzeitig seine Schutzpflicht nicht unterschreiten. Hierfür wird häufig der Begriff des Untermaßverbots verwendet.
Übermaß- und Untermaßverbot sind allerdings keine vollkommen spiegelbildlichen Prüfungen. Beim Übermaßverbot kontrolliert das Gericht eine konkrete belastende Maßnahme. Beim Schutz einer grundrechtlichen Position bestehen dagegen häufig mehrere Möglichkeiten, das verfassungsrechtlich gebotene Schutzziel zu erreichen. Der Gesetzgeber besitzt deshalb bei der Ausgestaltung regelmäßig einen erheblichen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum.
Die Verfassung schreibt ihm also nicht zwingend eine einzige optimale Schutzmaßnahme vor. Sie verlangt jedoch ein hinreichendes Schutzniveau. Die Literatur beschreibt das Untermaßverbot deshalb überwiegend als eine Kontrolle darauf, ob der Gesetzgeber den gebotenen Mindestschutz offensichtlich unterschritten hat; bei besonders hochrangigen Rechtsgütern kann die Kontrolldichte steigen. Für diesen Beitrag muss die Schutzpflichtendogmatik allerdings nicht weiter vertieft werden. Entscheidend ist der Grundgedanke: Der Gesetzgeber steht bei Grundrechtskollisionen häufig nicht zwischen Freiheit und Gemeinwohl, sondern zwischen zwei verfassungsrechtlichen Schutzaufträgen.
4 Kollidierendes Verfassungsrecht ersetzt nicht die gesetzliche Grundlage
Gerade bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten liegt nun ein weiterer Denkfehler nahe. Wenn das entgegenstehende Grundrecht selbst unmittelbar im Grundgesetz steht, könnte man meinen, eine Behörde könne ihren Eingriff unmittelbar darauf stützen.
Beispiel:
Ein Kunstwerk beeinträchtigt möglicherweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Dritten.
Also könnte man formulieren:
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG rechtfertigt den Eingriff in Art. 5 Abs. 3 GG.
So einfach ist es nicht. Auch die Einschränkung vorbehaltlos gewährleisteter Grundrechte bedarf grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage. Das folgt aus dem Vorbehalt des Gesetzes und insbesondere aus der Wesentlichkeitstheorie. Gerade wenn der Staat bestimmen muss, wie zwei grundrechtlich geschützte Freiheiten gegeneinander abgegrenzt werden, handelt es sich um eine wesentliche Entscheidung, die grundsätzlich der parlamentarische Gesetzgeber selbst treffen muss.
Die Dogmatik der verfassungsimmanenten Schranken beseitigt diesen Gesetzesvorbehalt gerade nicht. Für die Religionsfreiheit wird dies besonders klar formuliert: Art. 4 GG enthält zwar keine ausdrückliche Schrankenregelung, Eingriffe bedürfen aber grundsätzlich einer Grundlage in einem förmlichen Gesetz, das dem Schutz eines Rechtsguts von Verfassungsrang dient.
Damit müssen in der Klausur zwei Fragen sauber auseinandergehalten werden:
Erste Frage: Welches Verfassungsgut kann die Einschränkung materiell rechtfertigen?
Zweite Frage: Welche gesetzliche Grundlage ermächtigt den Staat zu dem konkreten Eingriff?
Das kollidierende Verfassungsrecht beantwortet die erste Frage. Es ist aber nicht ohne Weiteres selbst die einfachgesetzliche Eingriffsermächtigung.
Klausurfalle:
Verfassungsimmanente Schranke ≠ unmittelbare Eingriffsermächtigung der Behörde.
Auch bei kollidierendem Verfassungsrecht müssen daher der Vorbehalt des Gesetzes, das Bestimmtheitsgebot und die übrigen Schranken-Schranken eingehalten werden.
5 Wie löst man diese Kollision auf? Praktische Konkordanz
Steht fest, dass tatsächlich zwei Verfassungspositionen miteinander kollidieren, beginnt die eigentliche Abwägung. Dabei darf nicht einfach abstrakt entschieden werden, welches Grundrecht „wichtiger“ ist.
Das Grundgesetz enthält grundsätzlich keine allgemeine Rangordnung der Grundrechte. Insbesondere kann aus einem fehlenden Gesetzesvorbehalt nicht automatisch geschlossen werden, dass das betreffende Grundrecht ein höheres materielles Gewicht besitzt als andere Grundrechte. Eine Sonderstellung besitzt allerdings Art. 1 Abs. 1 GG. Die Menschenwürde ist unantastbar und nicht wie ein gewöhnliches Verfassungsgut einer offenen Abwägung zugänglich.
Im Übrigen erfolgt die Konfliktlösung nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz. Gemeint ist ein möglichst schonender Ausgleich zwischen den widerstreitenden Verfassungspositionen. Nicht eine Seite soll maximal verwirklicht werden und die andere vollständig zurücktreten. Vielmehr sollen beide Positionen so aufeinander bezogen werden, dass sie möglichst weitgehend wirksam bleiben.
Gerade das ist der Unterschied zu der vereinfachten Vorstellung:
„Die Freiheit des einen endet dort, wo die Freiheit des anderen beginnt.“
Diese Formel hilft juristisch nur begrenzt weiter. Wo genau sollte diese Grenze liegen? Die Aufgabe des Verfassungsrechts besteht gerade darin, diese Grenze erst zu bestimmen.
Praktische Konkordanz verlangt deshalb zunächst, nach Gestaltungen zu suchen, die den Konflikt entschärfen können. Denkbar sind beispielsweise zeitliche, räumliche, organisatorische oder inhaltliche Differenzierungen. Erst wenn ein solcher Ausgleich nicht möglich ist, darf eine Position im konkreten Fall weitergehend zurücktreten.
Die praktische Konkordanz ist eng mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbunden. Die neuere Grundrechtsdogmatik unterscheidet dabei teilweise zwischen klassischer „Staat-Bürger-Verhältnismäßigkeit“ und einer Ausgleichsverhältnismäßigkeit in Mehrpersonenverhältnissen. Während bei einem einseitigen staatlichen Eingriff vor allem die Begrenzung staatlicher Freiheitseinschränkung im Vordergrund steht, müssen in mehrpoligen Verhältnissen gegenläufige grundrechtliche Positionen gleichzeitig berücksichtigt werden. Für die Klausur muss daraus allerdings kein neues Vier-Seiten-Schema entwickelt werden.
Die bekannte Verhältnismäßigkeitsprüfung bleibt grundsätzlich brauchbar. Man muss nur darauf achten, dass die Grundrechte Dritter tatsächlich in die einzelnen Stufen einbezogen werden. Schon bei der Erforderlichkeit kann das relevant werden. Ein Mittel ist nicht deshalb „milder“, weil es A weniger belastet, wenn es gleichzeitig den Schutz von B wesentlich verschlechtert. Das alternative Mittel muss den verfassungsrechtlichen Schutzzweck gleich wirksam erreichen.
Besonders wichtig wird die Kollision aber regelmäßig bei der Angemessenheit. Hier müssen die konkrete Eingriffsintensität auf Seiten von A und die konkrete Schutzbedürftigkeit von B bestimmt werden.
Wie schwer wird A tatsächlich belastet?
Welche Bedeutung besitzt die beeinträchtigte Betätigung für die Ausübung seines Grundrechts?
Wie ernst ist umgekehrt die Gefahr für B?
Welche Sphäre seines Grundrechts ist betroffen?
Kann eine differenzierende Lösung beide Seiten stärker zur Geltung bringen?
Genau hier findet praktische Konkordanz statt. Wer dagegen lediglich schreibt:
„Das Persönlichkeitsrecht ist hier wichtiger als die Kunstfreiheit.“
hat den entscheidenden Prüfungsschritt praktisch übersprungen.
6 Zwei besonders klausurträchtige Beispiele
Besonders anschaulich wird die Dogmatik zunächst bei der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Ein klassischer Fall liegt vor, wenn ein Roman, ein Film, eine Karikatur oder ein anderes Kunstwerk eine reale Person erkennbar verarbeitet. Dann kann die Kunstfreiheit des Urhebers mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der dargestellten Person kollidieren.
Das BVerfG hat diese Konstellation insbesondere in den bekannten Entscheidungen Mephisto und Esra geprägt. Die Esra-Entscheidung beschäftigt sich gerade mit dem Ausgleich von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht bei einer literarischen Verarbeitung realer Personen.
Dabei darf die Prüfung nicht bei der abstrakten Gegenüberstellung zweier Grundrechte stehen bleiben. Entscheidend ist zunächst, ob überhaupt eine echte Kollision vorliegt. Eine künstlerisch verfremdete Figur beeinträchtigt nicht automatisch das Persönlichkeitsrecht ihres möglichen realen Vorbilds. Von Bedeutung sind insbesondere die Erkennbarkeit der Person, der Grad der künstlerischen Verfremdung und die Intensität der negativen beziehungsweise privaten Darstellung.
Auf Seiten des Persönlichkeitsrechts spielt außerdem eine erhebliche Rolle, welcher Bereich der Persönlichkeit betroffen ist. Die kritische Darstellung einer Person in ihrer öffentlichen Rolle wiegt anders als die Offenlegung höchstpersönlicher oder intimer Lebensumstände. Besonders schutzwürdig sind etwa der Kernbereich privater Lebensgestaltung oder besonders sensible familiäre Beziehungen.
Eine absolute Grenze bildet die Menschenwürde. Erreicht die Darstellung tatsächlich die Schwelle einer Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG, kann die Kunstfreiheit diese nicht rechtfertigen. Gerade der Kunstfall zeigt deshalb sehr schön, was praktische Konkordanz nicht ist: keine pauschale 50:50-Lösung und kein abstraktes Ranking der Grundrechte. Die Umstände des konkreten Werkes entscheiden. Auch die jüngere BVerfG-Rechtsprechung betont für das Verhältnis von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht, dass nicht schon jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit genügt, sondern die Grundrechte beider Seiten in den Ausgleich einzubeziehen sind.
Wer die Kunstfreiheit noch einmal grundlegend wiederholen möchte, findet hierzu unseren Beitrag zum Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 GG.
Ein zweites besonders examensnahes Feld ist die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Art. 4 GG besitzt keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Trotzdem darf Religionsausübung nicht ohne Rücksicht auf die Grundrechte anderer verwirklicht werden.
Besonders deutlich wird dies beim Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Lehnt ein einwilligungsfähiger Erwachsener aus religiösen Gründen eine ärztliche Behandlung ab, ist seine selbstbestimmte Entscheidung grundsätzlich zu respektieren. Anders kann die Situation aussehen, wenn Eltern aufgrund eigener religiöser Überzeugungen eine lebensnotwendige Behandlung ihres Kindes verhindern möchten. Dann kollidieren Religionsfreiheit und Elternrecht einerseits mit dem grundrechtlichen Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit des Kindes andererseits. Die staatliche Schutzpflicht kann hier ein Eingreifen verlangen. Genau diese unterschiedliche Zuordnung wird auch in der Kommentarliteratur zu Art. 4 GG vorgenommen.
Ein weiteres besonders klausurfreundliches Beispiel liefert der Schulbereich. Hier können gleichzeitig positive Religionsfreiheit, negative Religionsfreiheit anderer Schüler, das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG betroffen sein. Gerade solche Fälle zeigen die Funktion praktischer Konkordanz besonders deutlich.
Nimmt ein Schüler beispielsweise aus religiösen Gründen Anstoß an einer bestimmten schulischen Veranstaltung, lautet die verfassungsrechtliche Antwort nicht zwangsläufig entweder:
„Religion geht vor“
oder
„Schulpflicht geht vor“.
Zunächst ist vielmehr nach einem schonenden Ausgleich zu suchen. Befreiungsmöglichkeiten, organisatorische Gestaltungen oder zumutbare Alternativen können den Konflikt abschwächen, ohne eine der beiden Positionen vollständig preiszugeben.
Dasselbe gilt bei Konflikten um Schulgebete oder religiöse Symbole. Entscheidend kann beispielsweise sein, ob Nichtteilnehmer tatsächlich zu religiösem Verhalten gezwungen werden oder ob eine zumutbare Möglichkeit besteht, sich diesem zu entziehen.
Auch das religiös motivierte Schächten eignet sich als anschauliches Beispiel. Ein Verbot des betäubungslosen Schlachtens greift in die Religionsfreiheit derjenigen ein, für deren Glaubenspraxis diese Schlachtweise Bedeutung besitzt. Dem steht heute der Tierschutz als Staatsziel aus Art. 20a GG gegenüber.
Eine gesetzliche Ausnahmeregelung kann gerade dem Gedanken der praktischen Konkordanz dienen: Sie verhindert einerseits, dass die religiöse Praxis pauschal vollständig ausgeschlossen wird, und erlaubt andererseits, den Tierschutz so weit wie möglich zu verwirklichen. Zur klassischen Schächtentscheidung kann hier zusätzlich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Schächterlaubnis verwiesen werden. Die Entscheidung betrifft die verfassungsrechtliche Behandlung einer Ausnahmegenehmigung zum religiös motivierten Schächten.
An diesen Beispielen zeigt sich ein wiederkehrendes Muster: Je eher sich der Konflikt durch eine differenzierende Lösung entschärfen lässt, desto weniger überzeugend ist eine Regelung, die ein Grundrecht vollständig zurückdrängt.
7 So prüft Du kollidierendes Verfassungsrecht in der Klausur

Für die Fallbearbeitung braucht es trotz der komplizierten Dogmatik kein neues Grundrechtsschema. Die bekannte Prüfung bleibt erhalten. An einigen Stellen müssen nur zusätzliche Fragen gestellt werden.
- Schutzbereich und Eingriff
Zunächst wird ganz normal geprüft, ob das Verhalten des Betroffenen grundrechtlich geschützt ist und ob staatliches Handeln hierin eingreift. Die entgegenstehenden Grundrechte Dritter werden grundsätzlich noch nicht dazu verwendet, den Schutzbereich des ersten Grundrechts zu verkürzen.
- Welche Schranke gilt?
Hier erfolgt die zentrale Weichenstellung:
Enthält das Grundrecht einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt?
Dann ist grundsätzlich dieser maßgeblich.
Oder handelt es sich um ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht?
Dann kommt eine Beschränkung nur zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts in Betracht.
- Welches konkrete Verfassungsgut kollidiert?
Nun muss das Gegenrecht präzise benannt werden.
Nicht:
„Interessen der Allgemeinheit“
sondern beispielsweise:
Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG – Leben und körperliche Unversehrtheit eines Dritten
oder:
Art. 7 Abs. 1 GG – staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag.
- Besteht eine gesetzliche Grundlage?
Gerade bei vorbehaltlosen Grundrechten darf dieser Punkt nicht übersprungen werden. Kollidierendes Verfassungsrecht macht eine Beschränkung materiell möglich, ersetzt aber grundsätzlich nicht die gesetzliche Eingriffsgrundlage.
- Verhältnismäßigkeit und praktische Konkordanz
Schließlich müssen beide Verfassungspositionen konkret gewichtet werden.
Die Leitfrage lautet nicht:
„Welches Grundrecht ist abstrakt wichtiger?“
sondern:
„Wie lassen sich beide Positionen in dieser konkreten Situation möglichst weitgehend verwirklichen?“
Als Kurzformel kannst Du Dir deshalb merken:
Grundrecht A → Eingriff → einschlägige Schranke → kollidierendes Verfassungsrecht B → gesetzliche Konkretisierung → Verhältnismäßigkeit und praktische Konkordanz
Gerade bei unbekannten Klausurkonstellationen ist diese Reihenfolge wesentlich zuverlässiger als das Auswendiglernen einzelner berühmter Entscheidungen.
8 Was Du für die Klausur mitnehmen solltest
Grundrechte Dritter können einen Eingriff in ein anderes Grundrecht rechtfertigen. Wie sie in die Prüfung eingebaut werden, hängt allerdings entscheidend davon ab, welches Grundrecht auf Seiten des Betroffenen eingeschränkt wird.
Bei Grundrechten mit ausdrücklichem Gesetzesvorbehalt werden die Grundrechte Dritter regelmäßig innerhalb dieser Schranke und insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. Bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten bilden Grundrechte Dritter dagegen einen klassischen Fall kollidierenden Verfassungsrechts und damit eine verfassungsimmanente Schranke.
Daraus folgt weder, dass die grundrechtlich geschützte Handlung schon aus dem Schutzbereich herausfällt, noch dass eine Behörde unmittelbar aufgrund des entgegenstehenden Grundrechts eingreifen dürfte. Grundsätzlich ist vielmehr eine gesetzliche Konkretisierung erforderlich. Der eigentliche Konflikt wird anschließend nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz gelöst. Ziel ist nicht, abstrakt ein „höherwertiges“ Grundrecht zu bestimmen. Beide Verfassungsgüter sollen im konkreten Fall so weit wie möglich zur Geltung gebracht werden.
In Mehrpersonenverhältnissen muss der Staat dabei häufig zwei Seiten zugleich im Blick behalten: Er darf die Freiheit des einen nicht übermäßig beschränken, darf aber gleichzeitig den grundrechtlich gebotenen Schutz des anderen nicht unterschreiten. Genau deshalb ist kollidierendes Verfassungsrecht kein exotisches Sonderproblem, sondern eine besonders anschauliche Anwendung der allgemeinen Grundrechtsdogmatik.
Sobald in einer Klausur mehrere Grundrechtsträger auftauchen, lohnt sich daher eine zusätzliche Frage:
Schützt der Staat hier nicht nur ein abstraktes Gemeinwohlinteresse, sondern eine konkrete verfassungsrechtliche Position eines anderen?
Wenn das der Fall ist, beginnt die eigentliche Aufgabe: nicht Freiheit gegen Freiheit auszuspielen, sondern beide in einen verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich zu bringen.
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