- 12. Juni 2026
- Posted by: Sophie Goldenbogen
- Category: Zivilrecht
Das Handels- und Gesellschaftsrecht gehört im Examen zu den Bereichen, die viele Kandidatinnen und Kandidaten unterschätzen. Gerade Fragen zur Rechtsfähigkeit, Geschäftsführung und Vertretung verschiedener Gesellschaftsformen tauchen jedoch regelmäßig in Klausuren auf – häufig kombiniert mit Problemen der Stellvertretung oder des Handelsrechts.
Besonders wichtig ist dabei die saubere Unterscheidung zwischen Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis und Vertretungsmacht im Außenverhältnis. Wer diese Grundstrukturen beherrscht, kann viele Klausurkonstellationen schnell und systematisch lösen.
Dieser Beitrag gibt deshalb einen kompakten Überblick über die Vorschriften zur Rechtsfähigkeit, Geschäftsführung und Vertretung der examensrelevanten Gesellschaftsformen.
I. Grundsystematik: Rechtsfähigkeit, Geschäftsführung und Vertretung
In Klausuren sollte immer sauber zwischen drei Ebenen unterschieden werden:
1. Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit beantwortet die Frage:
Kann die Gesellschaft selbst Träger von Rechten und Pflichten sein?
Wird Eigentumserwerb oder Eigentumsverlust einer Gesellschaft oder ein Anspruch von oder gegen eine Gesellschaft geprüft, muss die Frage nach ihrer Rechtsfähigkeit ganz am Anfang der Prüfung gestellt und beantwortet werden. Wenn es bei der Entstehung der Gesellschaft keine Probleme gibt, reicht hier ein kurzer Satz mit Verweis auf die einschlägigen Normen.
2. Geschäftsführung
Die Geschäftsführungsbefugnis betrifft das Innenverhältnis der Gesellschaft.
Es geht darum:
Wer darf bzw. soll im Innenverhältnis Entscheidungen treffen und Geschäfte führen?
Die Geschäftsführungsbefugnis meint also das Recht und die Pflicht, im Namen einer Gesellschaft oder eines Unternehmens intern Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen durchzuführen, die zur Leitung des laufenden Geschäftsbetriebs erforderlich sind. In einer Klausur spielt die Geschäftsführungsbefugnis in aller Regel keine Rolle.
3. Vertretung
Die Vertretungsmacht betrifft dagegen das Außenverhältnis.
Die zentrale Frage lautet:
Wer kann die Gesellschaft gegenüber Dritten wirksam vertreten?
Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht fallen oftmals – besonders in Klausurkonstellationen – auseinander. Deshalb sollte diese Trennung immer sauber eingehalten werden.
Die Prüfung der Stellvertretung erfolgt in der Regel bei der Frage, ob eine wirksame Willenserklärung der Gesellschaft vorliegt. Da die Gesellschaft keine eigene Willenserklärung abgeben kann, muss sie wirksam vertreten werden. Hier werden die Basics zur Stellvertretung benötigt. Wenn du diese noch einmal wiederholen möchtest, schau bei diesem Beitrag vorbei →Die Grundlagen der Stellvertretung.
II. Überblick
Die folgende Übersicht dient der schnellen Wiederholung für das Examen.

III. Die Außen-GbR, §§ 705 ff. BGB
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) ist die Grundform der Personengesellschaft.
1. Rechtsfähigkeit der Außen- GbR
Die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR ist mittlerweile ausdrücklich gesetzlich anerkannt. Diese ergibt sich aus § 705 Abs. 2 BGB.
Eine GbR ist eine Außen-GbR, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, also nicht bloß dazu da ist, die rechtlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander zu regeln.
2. Geschäftsführung bei der Außen- GbR
Gesetzlicher Regelfall:
Gesamtgeschäftsführung, § 715 Abs. 1 BGB.
Das bedeutet, dass alle Gesellschafter gemeinsam entscheiden müssen.
Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen, insbesondere Einzelgeschäftsführung, § 708 BGB.
3. Vertretung der Außen- GbR
Gesetzlicher Regelfall:
Gesamtvertretung, § 720 Abs. 1 BGB.
Alle Gesellschafter vertreten die Gesellschaft gemeinsam.
Auch hier kann der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen vorsehen, etwa Einzelvertretung einzelner Gesellschafter.
Wichtig für die Klausur:
Beschränkungen der Vertretungsmacht wirken in der Regel nicht gegenüber Dritten.
IV. Die OHG, §§ 105 ff HGB
Die offene Handelsgesellschaft (§§ 105 ff. HGB) ist eine Personengesellschaft zum Zweck des Betriebs eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma.
Wenn du wiederholen möchtest, was ein Handelsgewerbe ist, dann schau in § 1 II HGB, oder in diesen Beitrag -> Die Kaufleute im HGB.
1. Rechtsfähigkeit der OHG
Die OHG ist gem. § 105 Abs. 2 HGB rechtsfähig.
Die Eintragung im Handelsregister ist nur deklaratorisch, die OHG ist bereits vorher rechtsfähig, wenn sie ihre Geschäfte aufnimmt.
2. Geschäftsführung bei der OHG
Im Gegensatz zur GbR gilt bei der OHG grundsätzlich:
Einzelgeschäftsführung, § 116 Abs. 1 HGB.
Jeder Gesellschafter darf gewöhnliche Geschäfte alleine vornehmen.
Bei außergewöhnlichen Geschäften ist dagegen ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Auch von dieser Regelung kann durch Gesellschaftsvertrag abgewichen werden.
3. Vertretung der OHG
Gesetzlicher Regelfall:
Einzelvertretungsmacht jedes Gesellschafters, § 124 Abs. 1 HGB.
Jeder Gesellschafter kann die OHG allein vertreten. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch Gesamtvertretung vorsehen.
V. Die KG, §§ 161 ff. HGB
Die Kommanditgesellschaft (§§ 161 ff. HGB) ist wie die OHG eine Personengesellschaft zum Zweck des Betriebs eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma. Hier wird jedoch unter den Gesellschaftern unterschieden zwischen:
– Komplementären
– und Kommanditisten.
1. Rechtsfähigkeit der KG
Auch die KG ist rechtsfähig, § 105 Abs. 2 HGB i.V.m § 161 Abs. 2 HGB.
Die Eintragung im Handelsregister ist nur deklaratorisch, die KG ist bereits vorher rechtsfähig, wenn sie ihre Geschäfte aufnimmt.
2. Geschäftsführung der KG
Die Geschäftsführung steht nur den Komplementären zu. Für sie gilt das gleiche wie bei der OHG:
Einzelgeschäftsführung der Komplementäre.
Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen, § 164 HGB.
3. Vertretung der KG
Vertretungsbefugt sind ebenfalls nur die Komplementäre.
Für die Vertretung gelten weitgehend die Regeln der OHG. Kommanditisten besitzen keine Vertretungsmacht, § 170 HGB.
VI. Die GmbH
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und juristische Person.
Wiederhole hier, wie eine GmbH entsteht → Die Entstehung der GmbH.
1. Rechtsfähigkeit der GmbH
Die GmbH ist voll rechtsfähig, § 13 Abs. 1 GmbHG.
2. Geschäftsführung der GmbH
Die Geschäftsführer der GmbH sind gem. § 35 Abs. 1 GmbHG der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. Dies betrifft jedoch, wie auch sonst, wenn es um die Geschäftsführungsbefugnis begeht, nur das Innenverhältnis.
3. Vertretung der GmbH
Die Gesellschaft wird gem. § 35 Abs. 1 GmbHG durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie gem. § 35 Abs. 2 GmbHG alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (sog. Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, gem. 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG durch die Gesellschafter vertreten.
VII. Die Vorgründungsgesellschaft
Besonders examensrelevant sind die verschiedenen Stufen der Entstehung einer GmbH. Befindet sich die Gesellschaft im Stadium vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, spricht man von einer sog. Vorgründungsgesellschaft.
1. Rechtsfähigkeit der Vorgründungsgesellschaft
Die Vorgründungsgesellschaft ist in der Regel als GbR oder OHG rechtsfähig.
2. Geschäftsführung und Vertretung der Vorgründungsgesellschaft
Auch hier gelten die Regeln zur GbR oder OHG.
VIII. Die Vor-GmbH
Nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrages, aber vor der Eintragung in das Handelsregister, spricht man von der sog. Vor-GmbH. Sie wird als Gesellschaft eigener Art klassifiziert. Es werden die Vorschriften der GmbH analog angewendet, soweit diese passen.
1. Rechtsfähigkeit der Vor-GmbH
Die Vor-GmbH ist eine rechtsfähige Gesellschaft sui generis.
2. Geschäftsführung und Vertretung der Vor-GmbH
Die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt, wie bei der GmbH, durch den Vor-GmbH-Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbHG analog) oder durch mehrere Vor-GmbH-Geschäftsführer. Eine unbeschränkte Vertretungsmacht wie bei einem einfachen GmbH-Geschäftsführer i.S.d. § 37 Abs. 2 GmbHG analog wird aber abgelehnt. Die Vertretungsmacht erfasst daher in der Regel lediglich alle Handlungen, die mit den Aufgaben des Geschäftsführers im Gründungsstadium einhergehen.
IX. Der eingetragene Verein, §§ 21 ff. BGB
Der eingetragene Verein ist die Grundform einer juristischen Person sowie der sog. Publikumsgesellschaften.
1. Rechtsfähigkeit des eingetragenen Vereins
Der eingetragene Verein wird durch seine Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähig, § 21 BGB.
2. Geschäftsführung des eingetragenen Vereins
Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Dieser wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bestellt, § 27 BGB.
3. Vertretung des eingetragenen Vereins
Der eingetragene Verein wird durch seinen Vorstand vertreten, § 26 BGB.
X. Die AG
Die Aktiengesellschaft ist ebenfalls eine juristische Person, Kapital- und Publikumsgesellschaft. Sie besteht aus drei Organen:
– Aufsichtsrat
– Hauptversammlung
– Vorstand.
1. Rechtsfähigkeit der AG
Die AG ist selbst rechtsfähig, § 1 Abs. 1 AktG.
2. Geschäftsführung der AG
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der AG, §§ 76 ff AktG.
Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn auch ab. Der Aufsichtsrat vertritt die AG gegenüber den Vorstandsmitgliedern und überwacht deren Arbeit.
Die Hauptversammlung wählt den Aufsichtsrat und entscheidet unter anderem über die Gewinnverwendung.
3. Vertretung der AG
Der Vorstand vertritt die AG nach außen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, erfolgt die Vertretung grundsätzlich gemeinschaftlich, § 78 AktG.
XI. Liquidierte / gelöschte juristische Personen oder Gesellschaften
Es kann in einer Klausur, genauso wie in der Praxis vorkommen, dass eine Gesellschaft bereits liquidiert wurde, oder aus dem entsprechenden Register gelöscht wurde. Die Löschung im Register beendet die Rechtsfähigkeit aber nicht zwingend. Sie bleibt solange erhalten, wie noch Vermögen besteht oder Forderungen von ihr oder gegen sie geltend gemacht werden können.
XII. Handelsrechtliche Vertretungsmacht
Natürlich kann die Vertretungsmacht ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. Einen Überblick über die verschiedenen Arten handelsrechtlicher Vertretungsmacht – insbesondere Prokura und Handlungsvollmacht – findest du hier:
→ Verschiedene Arten handelsrechtlicher Vertretungsmacht.
Fazit
Für die Klausur kommt es im Kern darauf an, die Grundstrukturen der einzelnen Gesellschaftsformen sicher zu beherrschen und die maßgeblichen Normen schnell zu finden. Wer ohne langes Nachschlagen weiß, wo die Regelungen zur Rechtsfähigkeit, Geschäftsführung und insbesondere zur Vertretung zu finden sind, kann viele Probleme bereits im Ansatz richtig lösen.
Viele unbekannte Probleme, die im Examen auftauchen, lassen sich relativ einfach mit dem Gesetz lösen, das heißt es ist wichtig zu wissen, wo man suchen muss.
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Sophie Goldenbogen, Ref. iur.
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