- 9. Juni 2025
- Posted by: Sophie Goldenbogen
- Category: Zivilrecht

In unserem heutigen Blogbeitrag wollen wir uns mit den drei Etappen der Entstehung der GmbH beschäftigen. Wir konzentrieren uns hierbei natürlich auf das, was Du unmittelbar in der Klausurbearbeitung rund um die GmbH benötigst. In einer Klausur geht es wie so oft in einem juristischen Gutachten nämlich natürlich nicht darum, abstrakt einen Aufsatz mit möglichst viel Wissen über die drei Stadien der GmbH-Gründung zu schreiben. Vielmehr wird es so sein, dass sich die GmbH in einer der drei Stadien befindet und man ganz konkret herausarbeiten muss, um welches Stadium es sich im Einzelfall handelt. Die Frage stellt sich oft direkt am Beginn einer Prüfung, nämlich wenn man herausarbeiten muss, inwiefern überhaupt eine rechtsfähige Partei vorliegt und dann, ob die Partei beim Abschluss eines Vertrages wirksam vertreten wurde oder nicht.
Obgleich das Gesellschaftsrecht in der Tiefe ein Nebengebiet darstellt, sind die Stadien der GmbH-Gründung absolutes Basiswissen, das so in jeder Jura Examensklausur drankommen kann. Gerade auch durch die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sind die Grundlagen des Gesellschaftsrechts noch einmal in den Fokus gerückt worden. Aber keine Angst! Sie sind durch das MoPeG jetzt für Studierende sogar deutlich übersichtlicher im Gesetz abgebildet. In unseren Jura online Einzelrepetitorien und in unserem Jura Gruppenrepetitorium unterstützen wir Dich ganz gezielt dabei, auch alle relevanten Nebengebiete abzudecken. Denn nur, wer die Grundlagen und die gängigen Probleme kennt, ist wirklich gut auf das 1. Staatsexamen vorbereitet. Schau Dir auch gerne die Erfahrungsberichte erfolgreicher ehemaliger Teilnehmer an und nimm Kontakt zu uns auf! Wir bieten unsere Jura online Individualkurse mittlerweile deutschlandweit an, zum Beispiel in Berlin, München oder Bonn.
Überblick
Kommen wir nun also zu den einzelnen Stadien der GmbH-Gründung. Die GmbH durchläuft drei Gründungsstadien. Hier zunächst ein Überblick über die Stadien der GmbH-Gründung:
- Vorgründungsgesellschaft
Wird die GmbH-Gründung vereinbart, aber noch kein formgerechter Gesellschaftsvertrag geschlossen, entsteht zunächst einmal die sogenannte Vorgründungsgesellschaft. Liegt ein formgerechter Gesellschaftsvertrag vor, entsteht eine Vor-GmbH. Ein formgerechter Gesellschaftsvertrag bedarf nach § 2 GmbHG der notariellen Beurkundung. Die inhaltlichen Mindestanforderungen finden sich in § 3 GmbHG. Wir sehen: Der entscheidende Hinweis im Sachverhalt zur Unterscheidung von Vorgründungsgesellschaft und Vor-GmbH ist also der Abschluss eines formgerechten Gesellschaftsvertrages. Zur wirksamen Entstehung einer GmbH muss schließlich noch die Eintragung im Handelsregister nach § 7 GmbHG erfolgen. Ist diese Eintragung vorgenommen, entsteht die GmbH. Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche also nicht (vgl. auch § 11 Abs. 1 GmbHG). Schauen wir uns nun im Folgenden die einzelnen Stadien der GmbH-Gründung ein wenig genauer an.
Die Vorgründungsgesellschaft
Mit der Vereinbarung einer GmbH-Gründung entsteht zunächst nur eine Personengesellschaft i.S.d. § 705 BGB zwischen mehreren Personen (oder es entsteht ein Einzelunternehmen, wenn es nur einen Gründungsgesellschafter gibt, der eine GmbH gründen will). Für eine Klausur ist es von entscheidender Bedeutung, zu wissen, dass diese Vorgründungsgesellschaft weder mit der später entstehenden Vor-GmbH noch mit der später entstehenden GmbH identisch ist. Die Rechte und Pflichten der Vorgründungsgesellschaft erlöschen also weder mit der Entstehung der Vor-GmbH noch mit der Entstehung der GmbH. Es besteht gerade keine Identität zwischen der Vorgründungsgesellschaft und Vor-GmbH bzw. der GmbH. Für einen Übergang der Rechte und Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft auf Vor-GmbH oder GmbH müssten also vielmehr Abtretung und Schuldübernahme vereinbart werden.
Der Zweck einer Vorgründungsgesellschaft ist grundsätzlich nur die Gründung einer GmbH. In einem solchen Fall ist die GbR bloß eine nicht rechtsfähige Innen-GbR gem. § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB. Eine Innen-GbR ist gerade nicht rechtsfähig und beschränkt sich auf das Innenverhältnis der Gesellschafter. Sie dient der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses unter den Gesellschaftern und tritt nicht nach außen in Erscheinung. Das dürfte für eine Klausur allerdings wenig relevant sein, da gerade im Weiteren geprüft werden soll, ob die Vorgründungsgesellschaft wirksam vertreten wurde, denn in zivilrechtlichen Klausuren wird nicht selten die Haftung aus einem Vertrag geprüft. Wird die Vorgründungsgesellschaft also, wie im Regelfall eurer Klausur, bereits im Rechtsverkehr aktiv, liegt eine Außen-GbR vor, die nach § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB rechtsfähig ist. Wird diese GbR darüber hinaus bereits in erheblichem Umfang wirtschaftlich aktiv, ist in einer Klausur zu prüfen, ob bereits eine OHG i.S.d. § 105 HGB vorliegt. Eine OHG nach § 105 Abs. 1 HGB liegt vor, wenn die Gesellschaft ein Handelsgewerbe i.S.d. § 1 Abs. 1 HGB betreibt. Diese OHG wäre dann nach § 105 Abs. 2 HGB rechtsfähig.
Alles klar bis hierhin, oder schwirrt dir schon der Kopf? GbR, OHG, was war das nochmal? Wenn das alles nur noch schemenhaft in deinem Kopf herumgeistert, mach dir keine Sorgen. Mit einer gezielten Jura Examensvorbereitung kannst du daran arbeiten. Es erscheint vielleicht im ersten Moment etwas kompliziert, aber eigentlich ist das Gesellschaftsrecht sehr systematisch in einer Art Kastensystem aufgebaut. Gerade, wenn du in der Vergangenheit Schwierigkeiten im Zivilrecht hattest und dich im Verbesserungsversuch, Wiederholungsversuch oder im Zweitversuch befindest, ist es wichtig, ganz strukturiert vorzugehen. Denn wenn die Struktur einmal sitzt, dann kann man auch schwierigere Fragen leichter lösen. Mit unseren Jura online Individualkursen oder unseren Jura online Kleingruppenkursen bist du von Anfang an gut aufgestellt für deinen Weg zum Prädikatsexamen!
Also noch einmal: Die Unterscheidung zwischen nicht-rechtsfähiger Innen-GbR, rechtsfähiger Außen-GbR und OHG ist für eure Klausur von entscheidender Bedeutung. Die Regelungen der wirksamen Stellvertretung und der Haftung sind nämlich unterschiedlich zu bestimmen. Bei der rechtsfähigen Außen-GbR richtet sich die Haftung von Gesellschaft und Gesellschaftern nach § 705 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 721, 721a BGB, bei der OHG nach §§ 105 Abs. 2 HGB bzw. § 126 HGB. Die Vertretungsmacht für die GbR-Gesellschafter ergibt sich aus den §§ 720 ff. BGB, für die OHG-Gesellschafter aus § 124 HGB. Die Regelungen zur wirksamen Stellvertretung sind natürlich absolutes Basiswissen. Wenn du merkst, dass du hier noch Schwierigkeiten hast, kannst du die Gelegenheit nutzen, um das Thema mit einem guten Jura Skript oder einem Lernvideo zu wiederholen. Auch diese stellen wir dir natürlich im Rahmen unserer Jura online Kurse zur Verfügung.
Die Vor-GmbH
Die Vor-GmbH entsteht im Moment der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und ist, anders als die Vorgründungsgesellschaft, identisch mit der unter Umständen später entstehenden GmbH. Die herrschende Meinung behandelt die Vor-GmbH als eine Personenvereinigung sui generis, also eine Personenvereinigung eigener Art. Dadurch, dass sie mit der späteren GmbH identisch ist, wird auf sie GmbH-Recht angewendet, soweit in der entsprechenden Vorschrift des GmbHG nicht eine Eintragung vorausgesetzt wird. Die Vor-GmbH ist also rechtsfähig und kann berechtigt und verpflichtet werden. Nach einer anderen Meinung besteht aufgrund der körperschaftlichen Struktur ein nicht-rechtsfähiger Verein, aber in der Examensklausur kann ohne weitere Streitausbreitung die Personenvereinigung sui generis angenommen werden. Wichtig ist, dass die entsprechende Anwendung des GmbH-Rechts betont wird.
Hinsichtlich der Haftung der Vor-GmbH besteht kein Unterschied zur Außen-GbR (Vorgründungsgesellschaft): Die rechtsfähige Vor-GmbH kann von den Gläubigern in Anspruch genommen werden, wenn eine Verbindlichkeit wirksam entstanden ist. Die entscheidende Frage in einer Klausur ist aber, ob die Vor-GmbH wirksam vertreten wurde. Hinsichtlich der Stellvertretung der Vor-GmbH findet der § 35 GmbHG analog Anwendung. Zur Stellvertretung der Vor-GmbH berufen sind also die (späteren) Geschäftsführer der GmbH. Gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer einer GmbH zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Die Anforderungen an die Bestellung der GmbH-Geschäftsführer sind in § 6 GmbHG dargelegt. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so können diese die GmbH nur gemeinschaftlich vertreten, § 35 Abs. 2 GmbHG, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht etwas anderes vor. Entsprechend können diese Geschäftsführer dann die Vor-GmbH nur gemeinschaftlich vertreten.
Ein Klassikerstreit zur Stellvertretung
Besonders klausurrelevant ist die Frage, ob auch § 37 Abs. 2 GmbHG auf den Vor-GmbH-Geschäftsführer Anwendung findet. In dieser Vorschrift kommt der Grundsatz zum Ausdruck, dass eine Beschränkung der Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers nach außen unwirksam ist. Der Streit dreht sich um die Frage, ob eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vor-GmbH-Geschäftsführers besteht oder ob der Vor-GmbH-Geschäftsführer eine genauso unbeschränkte Vertretungsmacht hat wie der GmbH-Geschäftsführer.
Anders ausgedrückt: Wenn der GmbH-Geschäftsführer die GmbH vollumfänglich vertreten kann, kann dann auch der Vor-GmbH-Geschäftsführer die Vor-GmbH vollumfänglich vertreten oder ist seine Vertretungsmacht in irgendeiner Form begrenzt?
Dieser Streit sollte deshalb beherrscht werden, da er sehr geschickt das Grundlagenwissen um die Stellvertretung mit einer speziellen Frage des Gesellschaftsrechts verbindet. Auch hier können sich also im ersten und zweiten Staatsexamen Probleme aus dem allgemeinen Teil des Zivilrechts verstecken. Wenn man merkt, dass hier noch Lücken bestehen, bietet es sich an, an dieser Stelle die Grundlagen zur Stellvertretung im Gesellschaftsrecht zu wiederholen. Im Rahmen eines Jura Einzelrepetitoriums können wir jederzeit gezielt auf deine Fragen und Problemfelder eingehen.
Lösungsvorschlag
Was wird nun zu dieser Streitfrage vertreten? Eine Meinung führt an, dass § 37 Abs. 2 GmbHG keine Anwendung auf die Vor-GmbH findet. Die Vertretungsmacht eines Vor-GmbH-Geschäftsführers ist also begrenzt und nicht so weit wie die des späteren GmbH-Geschäftsführers. Die Vertretungsmacht des Vor-GmbH-Geschäftsführers leitet sich vielmehr aus der Zielrichtung der Vor-GmbH ab. Die Geschäftsführung ist hier primär auf die Herbeiführung der Eintragung der GmbH gerichtet und gerade nicht auf die Aufnahme von einer Geschäftstätigkeit. Daher soll nach dieser Ansicht der Vor-GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich nur eine Vertretungsmacht für Handlungen besitzen, die die Entstehung der GmbH fördern bzw. Handlungen, die der Verwaltung von eingebrachtem Vermögen dienen (Beispiele: Entgegennahme der Mindesteinlagen, Anmeldung zum Handelsregister, Bezahlung von Steuern und Gebühren). Eine Erweiterung der Vertretungsmacht durch die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ist aber möglich.
Eine andere Meinung argumentiert, dass auf die Vor-GmbH die Vertretungsregelungen der GmbH in vollem Umfang entsprechend anzuwenden seien. Damit greift aber auch § 37 Abs. 2 GmbHG, sodass der Vor-GmbH-Geschäftsführer die Vor-GmbH genauso vollumfänglich vertreten kann wie der GmbH-Geschäftsführer die GmbH.
Wenn der Streit zu entscheiden wäre, sprechen die besseren Argumente für die zweite Meinung. Diese Meinung würdigt, dass das Verbot der Vorbelastung der GmbH aufgehoben wurde. Allerdings folgt der BGH in seinen letzten Urteilen noch der ersten Meinung. Aber keine Sorge. Im Examen wird in der Regel ein Gesellschaftsbeschluss eingebaut, der den Vor-GmbH-Geschäftsführer ermächtigt, bereits die Geschäfte aufzunehmen. Auch nach der ersten Meinung handelt der Vor-GmbH-Geschäftsführer daher in aller Regel im Rahmen seiner Vertretungsmacht. Die Meinungen kommen daher in der Regel nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Es wird im Examen auch keine Doktorarbeit zu den Tiefen des Gesellschaftsrechts erwartet. Das Justizprüfungsamt konzipiert die Klausuren so, dass derjenige belohnt wird, der ein Problem erkennt und schlüssig zeigen kann, wie er zu einem Ergebnis gekommen ist. In unseren Jura Individualkursen legen wir daher besonderen Wert darauf, dass die Teilnehmer einerseits sehr solide die Grundstrukturen beherrschen und andererseits die Hintergründe und Zusammenhänge richtig verstehen. Gerade, wenn Teilnehmer in der Vergangenheit Schwierigkeiten im Zivilrecht hatten und sich im Verbesserungsversuch, Wiederholungsversuch oder im Zweitversuch befinden, hilft diese Herangehensweise ungemein. Aber natürlich ist es auch für alle mit dem Ziel ein Prädikatsexamen zu schaffen, unabdingbar die Zusammenhänge richtig zu verstehen.
Die fertige GmbH
Wenn die GmbH schließlich in das Handelsregister eingetragen ist, entsteht die GmbH. Die Rechtsfähigkeit der GmbH, die in jedem Klausurgutachten am Anfang geprüft wird, ergibt sich dann aus § 13 Abs. 1 GmbHG. Die Vertretung der GmbH erfolgt durch den GmbH-Geschäftsführer, vgl. §§ 35, 37 GmbHG. Schauen wir uns jetzt noch etwas Grundlagenwissen zur GmbH an.
Grundlagen zur GmbH
Die GmbH ist eine sogenannte Kapitalgesellschaft, also eine Körperschaft des privaten Rechts, deren Mitglieder (Gesellschafter) einen gemeinsamen, meist wirtschaftlichen, Zweck verfolgen. Sie ist ausdrücklich keine Personengesellschaft. Das heißt insbesondere: Der Bestand der Kapitalgesellschaft ist (anders als bei einer Personengesellschaft) unabhängig vom Bestand der Gesellschafter. Es gilt außerdem (anders als bei einer Personengesellschaft) das Prinzip der Fremdorganschaft, das wiederum heißt: Vertretung und Geschäftsführung erfolgt grundsätzlich durch Nichtgesellschafter. Jedoch besteht natürlich die Möglichkeit, dass ein Gesellschafter auch Geschäftsführer der GmbH ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter). Die Vertretungsbefugnis kann im Hinblick auf ihren Umfang durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschlüsse der Gesellschafter zwar eingeschränkt werden, vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG. Der Geschäftsführer unterliegt auch einer Weisungsbefugnis der GmbH-Gesellschafter, vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG. Diese Beschränkung gilt aber nur im Verhältnis zur Gesellschaft (Innenverhältnis). Eine Beschränkung der Vertretungsmacht entfaltet im Verhältnis zu Dritten (Außenverhältnis) keine Wirkung, vgl. § 37 Abs. 2 GmbHG.
Dieser Umstand hat für euch in einer Klausur deshalb eine überragende Bedeutung, da hierdurch in einer Klausur sehr leicht das Problem des Missbrauchs einer Vertretungsmacht aufgeworfen werden kann. Kurz gesagt: ein GmbH-Geschäftsführer kann alles tun, aber soll natürlich nicht alles tun.
Das Problem des Missbrauchs der Vertretungsmacht haben wir bereits in einem anderen Blogbeitrag behandelt. Wenn Du immer auf dem neuesten Stand bleiben willst, abonniere gerne unseren Newsletter, so verpasst Du keine neuen Blogbeiträge mehr.
Ein weiterer wichtiger Unterschied zu Personengesellschaften liegt darin, dass keine unmittelbare Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern besteht. Die GmbH haftet als juristische Person für nach Eintragung der GmbH eingegangene Verbindlichkeiten gem. § 13 Abs. 2 GmbHG mit dem Gesellschaftsvermögen. Umfasst sind dabei vertragliche Erfüllungsansprüche, vertragliche Schadenersatzansprüche sowie deliktische Ansprüche (i.V.m. § 31 BGB analog). Klausurrelevant ist im Übrigen, dass die GmbH gem. § 13 Abs. 3 GmbH i.V.m. § 6 HGB Formkaufmann ist. Das bedeutet, das HGB findet auf die GmbH Anwendung.
Das ist in der Klausur häufig in Verbindung mit den Regelungen zu Verbraucherschutzvorschriften wichtig. Nämlich, wenn man prüft, ob ein Unternehmer und ein Verbraucher miteinander kontrahiert haben. Klassischerweise wird das im Kaufrecht abgefragt. Also auch hier eine gute Gelegenheit zur Wiederholung. Unser Jura online Repetitorium ist übrigens genauso konzeptioniert, dass Du neue Themen immer wieder mit bereits gelerntem verknüpfen musst. So bleibt immer alles frisch und präsent im Kopf, sodass Deinem Prädikatsexamen nichts mehr im Weg steht.
Man sollte außerdem wissen, dass gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG das Stammkapital einer GmbH mindestens 25.000 Euro betragen muss. Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister darf gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG erst erfolgen, sofern auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrages eingezahlt ist. Der Gesamtbetrag der Mindesteinlagen muss vor Anmeldung 12.500 EUR betragen, vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG. Durchaus klausurrelevant kann unter Umständen einmal der Umstand werden, dass die für die Übertragung von GmbH-Anteilen erforderliche Abtretung gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG der Form des notariell geschlossenen Vertrages bedarf.
Fazit
Du siehst, das Gesellschaftsrecht lässt sich ausgezeichnet mit vielen Fragen des allgemeinen Teils des Zivilrechts, aber auch mit Fragen aus dem Schuldrecht kombinieren. Hier sollte man also nicht auf Lücke lernen. Zudem wird es auch zunehmend seltener, dass sich im echten Leben bei einem Vertragsschluss zwei Privatpersonen gegenübertreten. Auch in der Praxis ist das Gesellschaftsrecht also allgegenwärtig.
Solltest Du Dich in diesem oder in anderen Bereichen des Zivilrechts noch nicht examensreif fühlen, oder während des Studiums merken, dass etwas Unterstützung nicht schaden könnte, dann melde dich noch heute bei uns! Unsere erfahrenen Dozenten stehen Dir mit Rat und Tat zur Seite – ob Dein Ziel ein Prädikatsexamen ist oder Du vor der Wiederholung des Jura Examens stehst, wir kümmern uns um deine optimale Examensvorbereitung, vor allem durch effektive Jura online Nachhilfe. Vereinbare gerne einen kostenlosen Probetermin. Unsere erfahrenen Dozenten der Kraatz Group, Akademie Kraatz und der Assessor Akademie begleiten dich vom Grundstudium, über das 1. Staatsexamen bis zum 2. Staatsexamen mit fachlicher Expertise und individueller Unterstützung.
Sophie Goldenbogen
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