- 9. Februar 2026
- Posted by: Clemens Sonntag
- Category: Zivilrecht
Das Vermächtnis gehört zu den klassischen (examensrelevanten) Problemfeldern des Erbrechts und ist zugleich eine der häufigsten Fehlerquellen in Klausuren. Wenn du den Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis nicht sicher beherrscht, verlierst du schnell wertvolle Punkte, obwohl die zugrunde liegenden Regelungen der §§ 1939, 2147 ff. BGB klar strukturiert sind. Dieser Beitrag zeigt dir, was das Vermächtnis ausmacht, wie es von Erbeinsetzung und Auflage abzugrenzen ist und wie du ein Vermächtnis in der Klausur systematisch und überzeugend prüfst. Anhand von Beispielen lernst du, typische Stolperfallen zu vermeiden und das Vermächtnis sicher examensreif zu beherrschen.
I. Was ist ein Vermächtnis?
Beim Vermächtnis handelt es sich um eine letztwillige Verfügung des Erblassers, die (lediglich) einen schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers i.S.d. § 2174 BGB gegen die Erben oder andere Vermächtnisnehmer (§ 2147 S. 1 BGB), zur Folge hat. Legaldefiniert ist das Vermächtnis als Rechtsinstitut in § 1939 BGB, also dort wo die meisten letztwilligen Verfügungen aufgeführt sind (vgl. auch §§ 83 S.1, 2333, 2048 S. 1 BGB). Zur Veranschaulichung solltest du entweder, dir einfache Beispiele überlegen oder folgende Schulbuchbeispiele merken: „Meine Nichte N soll mein Haus erhalten.“ Oder: „Mein Freund F soll 20.000 Euro aus meinem Nachlass erhalten“. Sowohl N als auch F erwerben nur einen schuldrechtlichen Anspruch, nicht mehr und nicht weniger. Um den wirtschaftlichen Vorteil tatsächlich zu erwerben, bedarf es der erfolgreichen Durchsetzung dieses Anspruchs. Der Vermächtnisnehmer erwirbt also nicht unmittelbar Eigentum am Vermächtnisgegenstand kraft der Universalsukzession gem. § 1922 Abs. 1 BGB, sondern es bedarf des dinglichen Erfüllungsgeschäfts.

II. Wie funktioniert die Abgrenzung des Vermächtnisses zu anderen erbrechtlichen Verfügungen?
Nachfolgend schauen wir uns eine ganz zentrale Frage an, welche regelmäßig einen Schwerpunkt darstellt, wenn es um Testamente in erbrechtlichen Klausuren geht.
1. Wie grenzt man das Vermächtnis von der Erbeinsetzung ab?
Bevor wir uns der konkreten Abgrenzungsfrage widmen, fassen wir die wesentlichen Unterschiede zwischen der Erbenstellung infolge von Erbeinsetzung i.S.d. § 1937 BGB und der Stellung des Vermächtnisnehmers zusammen:
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Erbeinsetzung § 1937 BGB |
Vermächtnis § 1938 BGB |
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Wesen des Rechtsinstituts |
Letztwillige Verfügung |
Letztwillige Verfügung (ggf. aber auch gesetzlich begründet in Ausnahmefällen gem. § 1932 oder 1969 BGB) |
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Rechtsstellung nach Erbfall |
Inhaber aller Rechte und Pflichten gem. § 1922 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes (sprich: automatisch) |
Lediglich Inhaber eines schuldrechtlichen Anspruchs gegen den Beschwerten bzgl. eines konkreten Gegenstand/konkreter Gegenstände (Wichtig: § 2174 BGB = Beschreibung des schuldrechtlichen Charakters des Anspruchs des Vermächtnisnehmers, aber eigentlicher Anspruch entspringt dem Testament als solches) |
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Haftung |
Haftung für Nachlassverbindlichkeiten gem. § 1967 BGB |
Keine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten |
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Verhältnis zu anderen Erben |
Im Falle mehrerer Erben = Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB |
Nie Mitglied der Erbengemeinschaft durch Stellung als Vermächtnisnehmer („Ausnahme“ = Vorausvermächtnis gem. § 2150 BGB, dann aber Teil der Erbengemeinschaft wegen der Erbenstellung und nicht wegen der Stellung als Vermächtnisnehmer) |
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„Gegenstand“ |
Anteil an gesamter Erbmasse |
Anspruch auf konkreten Gegenstand (nicht buchstäblich verstehen), z.B. Auto, Einräumung eines Nießbrauchs, Anteil an GmbH, Gemälde, Schmuck |
Um nun herauszufinden, was von beiden einschlägig ist, musst du ermitteln, welchen Inhalt die Willenserklärung des Erblassers hat. Insofern geht es also um eine klassische Auslegung. Allerdings sind einige Besonderheiten in den Blick zu nehmen. Erstens findet § 157 BGB keine Anwendung, da es sich bei letztwilligen Verfügungen um eine einseitige Willenserklärung handelt, sodass aus dem BGB AT lediglich § 133 BGB heranzuziehen ist. Es kommt nach dem Gesetzeswortlaut also ausschließlich auf den Willen des Erblassers an und gerade nicht wie bei Vertragsauslegung auf den Empfängerhorizont des Erklärungsempfängers. Zudem ist wichtig, dass du – was kontraintuitiv scheint – nicht einfach auf die Hilfsnormen der §§ 2087 ff. BGB abstellst. Diese gesetzlichen Auslegungshilfen sind nämlich nachrangig zum privatautonomen Testierwillen.
Tipp: In der Klausur bietet es sich also an, zuerst am Maßstab des § 133 BGB auszulegen, der auch schon anordnet, nicht auf den buchstäblichen, sondern den wirklichen Willen abzustellen. Entscheidend ist also nicht, welche Worte gewählt werden (z.B. „erben“, „vermachen“), sondern welchen Inhalt der Erblasser aus Perspektive eines juristischen Laien seinen Erklärungen beimessen wollte. Danach solltest du das gefundene Ergebnis noch mittels der gesetzlichen Auslegungshilfen der §§ 2087 ff. BGB absichern, sodass du alle relevanten Normen ansprichst und dem Korrektor ein Lächeln auf die Lippen zauberst.
Zur Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers sind auch Umstände außerhalb der Testamentsurkunde zu berücksichtigen. Wegen des Formzwangs, § 2247 Abs. 1 BGB, ist der wirkliche Wille des Erblassers jedoch formnichtig, § 125 S. 1 BGB, wenn er im Testament nicht zumindest – wenn auch nur vage oder versteckt – angedeutet (sog. Andeutungstheorie, die generell bei Fragen der Formeinhaltung Anwendung findet, insbesondere bei schuldrechtlichen Grundstücksverträgen) ist. Relevante Kriterien sind: Quoten (spricht für Erbeinsetzung) vs. konkrete/r Gegenstand (spricht für Vermächtnis); ganzes Vermögen (spricht für Erbeinsetzung) und ggf. Umstände außerhalb der Urkunde, soweit berücksichtigungsfähig durch Andeutung im Testament (kann für beides sprechen).
2. Wie grenzt man das Vermächtnis von der Auflage ab?
Die Auflage kennst du aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, Strafrecht oder Verwaltungsrecht. Gewisse Parallelen wirst du beim Lesen der relevanten Vorschriften der §§ 1940, 2192 ff. BGB erkennen. Jedoch ist es wichtig, dass du die Unterschiede zur Auflage kennst. Zwar steht der Titel 5 „Auflage“ direkt hinter dem Titel 4 „Vermächtnis“ im BGB und § 2192 BGB verweist auf viele Normen des Vermächtnisrechts. Der grundlegende Unterschied ist aber darin zu sehen, dass der von der Auflage Begünstigte die Auflage nicht im Sinne eines schuldrechtlichen Anspruchs, wie beschrieben in § 2174 BGB, durchsetzen kann. Sehr vereinfacht, und nicht juristisch ausgedrückt, handelt es sich um eine bloße „Bitte“ an den mit der Auflage Beschwerten (Erbe oder Vermächtnisnehmer).
Insofern gibt die Auflage dem Begünstigten keine Rechtsmacht im Sinne eines durchsetzbaren Anspruchs. Es handelt sich also bei der Auflage nicht um einen Anspruch, sondern um eine Pflicht des Erben/Vermächtnisnehmers, ohne dass jemand korrespondierend auf der anderen Seite einen einklagbaren Anspruch auf Leistung hat. Vielmehr sind nach § 2194 BGB Miterben und Ersatzerben berechtigt, dass Interesse des Erblassers durchzusetzen. Allerdings stellt die Auflage ein flexibles Rechtsinstitut dar, was dem Erblasser hilft, komplexe Sachverhalt interessengerecht zu lösen, insbesondere wenn der Erblasser nicht an der Erbeinsetzung rütteln möchte. Beispiele für eine Auflage sind: Grabpflege durch den Erben, Verpflichtung einen aus dem Vermögen erhaltenen Gegenstand nicht an den „bösen Großonkel“ zu veräußern (= Pflicht zum Unterlassen) oder Pflege des geliebten Hundes „Struppi“.
Detailwissen: Die Auflage darfst du wiederum nicht mit der bedingten Erbeinsetzung verwechseln. Wenn die Erbeinsetzung unter eine Bedingung gesetzt wird, erfolgt die Erbeinsetzung nur dann, wenn tatsächlich der Umstand der Bedingung eingetreten ist. Es wird also schon direkt bei § 1922 Abs. 1 BGB angesetzt und nicht erst nach dem man zum Rechtsnachfolger geworden ist.
Beispielhaft: Mein Sohn wird Erbe, wenn er sein Grundstück an seine Schwester veräußert. Du siehst, dass diese Art der erbrechtlichen Ausgestaltung im Vergleich zu einer Auflage deutlich strenger ist. Daher handelt es sich im Zweifel aufgrund der Strenge der bedingten Erbeinsetzung regelmäßig um eine Auflage. Denn, wenn die Bedingung nicht eintritt, kommt es nicht zur Erbeinsetzung und ggf. tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein.
III. Wie prüfe ich ein Vermächtnis?

Nachdem wir uns nun klargemacht haben, was ein Vermächtnis ausmacht und wie man herausfindet, ob das Testament/der Erbvertrag ein Vermächtnis beinhaltet, schauen wir uns nun an, an welcher Stelle in der Klausur du das prüfst. Das schöne ist, dass du natürlich auf deinem bereits bestehenden Basiswissen zum Erbrecht aufbauen kannst. Du prüfst wie folgt:

Du solltest diese Prüfung des Testaments/Erbvertrags und damit des Vermächtnisses natürlich nicht im luftleeren Raum prüfen. Sondern du würdest es dort prüfen, wo das Bestehen eines Vermächtnisses relevant ist. Beispielsweise musst du prüfen, ob jemand Erbe geworden ist, weil dieser einen Anspruch aus einem Kauvertrag gegen einen Schuldner des Erblassers geltend macht, z.B. §§ 1922 Abs. 1, 433 Abs. 1 S. 1. BGB. Wenn es sich um ein Vermächtnis handeln sollte, dann bestünde dieser Anspruch nicht. Dann hätten aber die anderen Erben einen Anspruch gegen den Schuldner des Erblassers. Im nächsten Schritt müsste man dann daran denken, ob möglicherweise der Nicht-Erbe aber einen Anspruch gegen die Erben auf Abtretung des Anspruchs gegen den Schuldner des Erblassers hat. Du musst also sauber trennen, wer gegen wen, welchen Anspruch hat. Arbeite unbedingt dabei mit übersichtlichen Darstellungen der Personenverhältnissen.
IV. Welche Arten von Vermächtnissen gibt es (Spezialwissen)?
Das Erbrecht kennt mehrere Erscheinungsformen von Vermächtnissen, die in Klausuren regelmäßig geprüft werden. Charakteristisch ist dabei, dass entweder die Stellung des Vermächtnisnehmers oder des Beschwerten modifiziert wird oder sich Besonderheiten aus dem Inhalt des Vermächtnisses ergeben. Für die Klausur besonders relevant sind das Untervermächtnis, das Zweckvermächtnis und das Vorausvermächtnis.
1. Was ist ein Untervermächtnis?
Beim Untervermächtnis wird nicht ein Erbe, sondern ein Vermächtnisnehmer selbst mit einem weiteren Vermächtnis beschwert. Allerdings ist das nach dem gesetzlichen Leitbild die Ausnahme, vgl. § 2147 S. 2 BGB. Der Vermächtnisnehmer ist in diesem Fall zugleich Begünstigter und Verpflichteter. Allerdings ist er aus verschiedenen Verhältnissen verpflichtet bzw. berechtigt. Er ist Vermächtnisnehmer gegen den Erben und Beschwerter durch das Untervermächtnis des Untervermächtnisnehmers.
Beispiel: Der Erblasser E bestimmt in seinem Testament, dass „Sohn S seinen Mercedes erhalten solle. Sobald seine Tochter T ihren Führerschein bestehen sollte, solle sie von S den Wagen verlangen können.“ Hier erhält S zunächst einen Anspruch auf Übereignung des Mercedes aus dem Vermächtnis gegen die Erben. Zugleich wird er verpflichtet, das Fahrzeug später an T weiterzugeben. T ist Untervermächtnisnehmerin und hat gegen S einen bedingten Anspruch auf Übereignung.
Wichtig ist, die Anspruchskette sauber herauszuarbeiten. Der Erbe ist aus dem Hauptvermächtnis gegenüber S und S wiederum aus dem Untervermächtnis gegenüber T verpflichtet.
2. Was ist ein Zweckvermächtnis?
Beim Zweckvermächtnis wird dem Vermächtnisnehmer ein Vermögensvorteil zugewendet, der an einen bestimmten Zweck gebunden ist, vgl. § 2156 BGB. Der Erblasser verbindet die Zuwendung also mit einer inhaltlichen Zweckbestimmung.
Beispiel: „Meine Nichte N soll 10.000 Euro für ihr Jurastudium erhalten.“ N hat einen Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrags gegen den Erben. Zugleich ist sie verpflichtet, das Vermächtnis entsprechend dem festgelegten Zweck zu verwenden.
Rechtlich bleibt es dabei grundsätzlich bei einem Anspruch aus § 2174 BGB. Die Zweckbindung kann jedoch im Einzelfall zu Rückforderungs- oder Einwendungsrechten führen, wenn der Zweck dauerhaft verfehlt wird.
Das Zweckvermächtnis ist von der bloßen Auflage abzugrenzen. Entscheidend ist, ob dem Begünstigten ein eigener Anspruch zustehen soll, was regelmäßig der Fall sein sollte. Ist dies der Fall, liegt ein Vermächtnis vor.
3. Was ist ein Vorausvermächtnis und wie ist es von der Teilungsanordnung abzugrenzen?
Das Vorausvermächtnis liegt vor, wenn ein Miterbe zusätzlich zu seinem Erbteil einen Vermögensgegenstand als Vermächtnis erhält (vgl. den schwer zu verstehenden § 2150 BGB). Dies stellt auch einen Ausnahmefall dar, denn § 1939 BGB verfolgt die Idee, dass der Erbe dem Vermächtnisnehmer ist.
Der Begünstigte ist hier zugleich Erbe und Vermächtnisnehmer. Die Besonderheit besteht darin, dass das Vermächtnis nicht auf den Erbteil angerechnet wird. Der Begünstigte erhält den vermachten Gegenstand „voraus“ und behält daneben seinen vollen Erbanteil.
Beispiel: E setzt A und B zu gleichen Teilen als Erben ein und bestimmt:
„A soll zusätzlich mein Gemälde x erhalten.“ A ist Miterbe und erhält daneben einen Anspruch auf das Gemälde als Vorausvermächtnis, also insgesamt mehr als B.
Abzugrenzen ist das Vorausvermächtnis von der Teilungsanordnung (§ 2048 BGB). Bei der Teilungsanordnung wird lediglich geregelt, wie der Nachlass unter den Erben verteilt wird. Ein zusätzlicher Anspruch entsteht dabei nicht.
Beispiel: E setzt A und B zu gleichen Teilen als Erben ein und bestimmt:
„A soll im Rahmen der Aufteilung mein Gemälde x erhalten.“ A ist Miterbe und soll daneben das Gemälde im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten, also insgesamt genauso viel wie B.
Vorausvermächtnis:
- zusätzlicher schuldrechtlicher Anspruch
- keine Anrechnung auf Erbteil
Teilungsanordnung:
- bloße Verteilungsregel
- keine Mehrzuwendung
Maßgeblich ist die Auslegung des Testaments. Entscheidend ist, ob der Erblasser einem Erben mehr zuwenden wollte als den übrigen.
V. Was sind typische Fehler bzw. Probleme bei der Prüfung eines Vermächtnisses?
In Klausuren scheitert die Prüfung des Vermächtnisses selten an fehlendem Wissen. Deutlich häufiger liegt die Ursache in methodischen Fehlern, vorschnellen Wertungen oder einer unsauberen Struktur. Die folgenden Problemfelder treten besonders häufig auf.
1. Vorschnelle Einordnung als Erbe oder Vermächtnis
Ein klassischer Fehler besteht darin, Aussagen im Testament vorschnell als Erbeinsetzung oder Vermächtnis zu qualifizieren, ohne sie sorgfältig auszulegen. Der Erblasser bestimmt: „Meine Enkelin A soll mein Auto erben. Mein Enkel B soll mein Pferd erben. Den gesamten Rest vermache ich meinen Kindern zu gleichen Teilen.“ Auf den ersten Blick spricht die Wortwahl („erben“) für eine Erbeinsetzung. Tatsächlich handelt es sich hier jedoch um einzelne Zuwendungen, während die Kinder entgegen des Wortlautes „vermachen“ als Erben eingesetzt werden, da zum einen eine Erbquote festgelegt wird und es sich um das gesamte Vermögen handelt. A und B sind daher Vermächtnisnehmer.
2. Verwechslung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung
Ebenfalls sehr häufig wird das Vorausvermächtnis mit der Teilungsanordnung verwechselt. Viele Klausurbearbeiter gehen automatisch von einem Vorausvermächtnis aus, sobald einem Miterben ein bestimmter Gegenstand zugewiesen wird. Dabei wird übersehen, dass der Erblasser häufig nur die Verteilung des Nachlasses regeln wollte. Entscheidend ist, ob der Begünstigte mehr erhalten soll als seinen Erbteil. Nur dann liegt ein Vorausvermächtnis vor.
3. Unstrukturierte Prüfung des Vermächtnisses ohne klares Schema
Nicht selten erfolgt die Prüfung des Vermächtnisses ohne erkennbare Gliederung. Argumente zu Auslegung, Anspruch, Erlöschen und Sonderformen werden unsystematisch vermischt. Das Ergebnis wirkt dadurch unübersichtlich und wenig überzeugend, selbst wenn inhaltlich richtige Gedanken enthalten sind. Ein konsequent eingehaltenes Prüfungsschema ist beim Vermächtnis besonders punkteträchtig. Viele Fehler entstehen schließlich bei Fällen mit mehreren Beteiligten. Es wird nicht sauber herausgearbeitet, wer gegen wen, welchen Anspruch hat. Typisch ist etwa beim Untervermächtnis oder bei mehreren Erben eine falsche Anspruchszuordnung. Hier ist stets zu klären, wer Vermächtnisnehmer und wer Beschwerter ist.
VI. Fazit zum Thema Vermächtnis
Gerade die Prüfung des Vermächtnisses sollte dir noch einmal vor Augen führen, wie wichtig die Arbeit mit dem Gesetz ist. Jeder Prüfungspunkt findet seine Stütze im Gesetz. Die entsprechenden Vorschriften solltest du gründlich lesen und deren Anwendung üben! Gerade die letzten Examensdurchgänge zeigen, dass das Erbrecht, und damit auch fast immer Testamente, aufgrund seiner einfachen Kombinierbarkeit regelmäßig abgeprüft wird.
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Von Diplom-Jurist – Clemens Sonntag
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