- 21. August 2026
- Posted by: Sophie Goldenbogen
- Category: Zivilrecht
Leistungen werden grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses rückabgewickelt. Dieses Prinzip wirkt zunächst einfach. Schwieriger wird es jedoch immer dann, wenn nicht ohne Weiteres feststeht, wer überhaupt an wen geleistet hat. Genau diese Frage stellt sich bei drei besonders examensrelevanten Fallgruppen:
dem Vertrag zugunsten Dritter,
der Tilgung fremder Schulden und
der Zahlung nach einer Zession.
Dogmatisch unterscheiden sich diese Fälle erheblich. Gemeinsam haben sie jedoch, dass der Empfänger der Leistung und der eigentliche Zweck der Leistung auseinanderfallen können. Deshalb entscheidet regelmäßig nicht der tatsächliche Geldfluss, wer an wen geleistet hat, sondern andere Faktoren, die wir uns heute genauer ansehen wollen.
Teil 1 findest du hier →Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Dreipersonenverhältnis Teil 1: Leistungskette, Doppelmangel und Durchlieferung.
I. Vertrag zugunsten Dritter
Kaum eine Fallgruppe zeigt deutlicher, wie wichtig der normative Leistungsbegriff ist.
Denn obwohl der Dritte die Leistung erhält, bedeutet dies noch lange nicht, dass auch an ihn geleistet wurde.
1. Wie funktioniert ein Vertrag zugunsten Dritter?
Zunächst müssen wir uns in Erinnerung rufen, was ein Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 Abs. 1 BGB überhaupt ist. Oft wissen die Studierenden noch Folgendes: Bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt ein Dritter ein eigenes Forderungsrecht.
Beispiel: A kauft bei B ein Buch und vereinbart, dass C das Buch von B bekommen soll, und zwar mit eigenem Forderungsrecht.
Das ist richtig, aber zu verkürzt. Diesen Teil nennt man Deckungsverhältnis, weil der B zwar an C leisten soll, aber seine Kosten aus dem Verhältnis zu A gedeckt werden. Es gibt aber auch noch das Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen A und C. Dieses Verhältnis zeigt uns den Grund, warum A überhaupt die Begünstigung des C veranlasst hat. Das kann zum Beispiel ein Schenkungsversprechen sein, aber es gibt auch viele andere Möglichkeiten.
Schaubild

A nennt das Gesetz den sog. Versprechensempfänger, da er das Versprechen von B, an den C zu leisten, empfängt. B ist der Versprechende, er verspricht, an C zu leisten, und C ist einfach der Dritte. Erfahrungsgemäß verwirren diese Begrifflichkeiten, weswegen wir in diesem Beitrag einfach weiter von A, B und C sprechen werden. Es ist in der Klausur wichtig, sich ein Schaubild zu machen und in Beispielen zu denken.
Für eine nähere Betrachtung, sieh dir diesen Beitrag an →Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – ein Rechtsinstitut wird näher beleuchtet.
2. Rückabwicklung des unechten Vertrags zugunsten Dritter
In Lehrbüchern wird beim Thema Vertrag zugunsten Dritter in der Regel zwischen dem echten Vertrag zugunsten Dritter und dem unechten Vertrag zugunsten Dritter unterschieden. Wobei der Dritte beim unechten Vertrag zugunsten Dritter kein eigenes Forderungsrecht hat, sondern der B nur angewiesen wird, an den C zu liefern. Es handelt sich also um ganz normale Durchlieferungs- bzw. Geheißerwerbsfälle. Schau dir hierzu nochmal diesen Beitrag an →
Ob ein eigenes Forderungsrecht vereinbart wurde, muss, wenn es nicht explizit vereinbart wurde, durch Auslegung festgestellt werden, § 133, 157 BGB.
Liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor, wird es für das Bereicherungsrecht maßgeblich darauf ankommen, wie genau der Vertrag ausgestaltet ist.
3. Rückabwicklung eines (echten) Vertrages zugunsten Dritter
Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Wenn B (der Versprechende) in unserem Beispiel die Sache an den C (Dritten) übergibt, werden mit einer einzigen Handlung aber gleich mehrere Zwecke erfüllt:
Er erfüllt seine Verpflichtung gegenüber dem A (Versprechensempfänger) aus dem Deckungsverhältnis,
zugleich erfüllt der A (Versprechensempfänger) seine Schenkungsversprechen gegenüber dem C (Dritter) aus dem Valutaverhältnis,
außerdem erfüllt der B (Versprechende) seine Leistungspflicht unmittelbar gegenüber dem C (Dritten).
Die Leistung verfolgt also mehrere Zwecke gleichzeitig. Um herauszufinden, welche nun die vorrangige Leistungsbeziehung ist, muss folgende Frage beantwortet werden:
Welcher Leistungszweck prägt die Vermögensverschiebung?
Das ist der Gedanke des normativen Leistungsbegriffs. Im Grunde versucht man aus Sicht der Vertragsparteien eine wertende wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen, um herauszufinden, was die Leistungsbeziehungen sind.
a) Regelfall: Der Leistungsweg wird lediglich verkürzt
In der überwiegenden Zahl der Fälle soll der Vertrag zugunsten Dritter lediglich eine Abkürzung des Leistungsweges bewirken. Ganz ähnlich zu den Fällen des Geheißerwerbs bzw. der Durchlieferung. Juristisch unterscheiden sich die Konstellationen auf sachenrechtlicher Ebene. Beim Vertrag zugunsten Dritter macht der B den C direkt zum Eigentümer, beim Geheißerwerb ist es komplizierter. Wichtig ist aber, dass juristische Laien hier dennoch kaum einen Unterschied bemerken.
Der A möchte, dass C die Leistung direkt von B erhält, und will durch das eigene Forderungsrecht die Position des C lediglich stärken.
Der B will durch die Leistung an den Dritten wirtschaftlich ausschließlich seine Schuld gegenüber dem A erfüllen.
Daher werden diese Fälle genauso rückabgewickelt, wie die Durchlieferungsfälle.
Beispielsfall
A und B schließen einen Kaufvertrag über ein Buch und räumen dem C ein eigenes Forderungsrecht ein. A verspricht seinerseits C das Buch. B übergibt und übereignet das Buch an C.
Später stellt sich heraus, dass der Vertrag zwischen A und B unwirksam ist.
Kann B von C das Buch herausverlangen?
Lösung
Vertragliche Ansprüche scheiden aus, da B und C keinen eigenen Vertrag geschlossen haben. Auch ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB scheidet aus, da B den C wirksam zum Eigentümer gemacht hat. Wir sind also im Bereicherungsrecht.
Wir prüfen also § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Der C hat Eigentum und Besitz an dem Buch erlangt. Fraglich ist, ob das auch durch Leistung des B geschehen ist. Diese Frage muss jetzt aus mehreren Blickwinkeln beurteilt werden:
Aus Sicht des B verfolgt dieser in erster Linie den Zweck, seine eigene Verpflichtung gegenüber A zu erfüllen. Er leistet also aus seiner Sicht nicht an C, sondern an A.
Aus Sicht des C liegt ebenfalls keine Leistung des B vor, für den C stellt sich das Buch als Schenkung des A dar, wobei B das Buch lediglich „liefert“.
Diese Konstellation stellt sich aus Sicht der Beteiligten ganz ähnlich dar wie beim Geheißerwerb bzw. den Durchlieferungsfällen.
Schau hierzu nochmal bei Teil 1 vorbei → Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Dreipersonenverhältnis Teil 1: Leistungskette, Doppelmangel und Durchlieferung.
Für einen juristischen Laien ist im Grunde kein Unterschied erkennbar. Im Gegensatz zu den Durchlieferungsfällen, soll der C hier durch den eigenen Leistungsanspruch nocheinmal bessergestellt werden. Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass es den Zweck verfehlen würde, wenn man ihm einem Kondiktionsanspruch des B aussetzen würde.
Deshalb spricht bei einer normativen Betrachtungsweise mehr dafür, eine Leistung B an C zu verneinen.
Die Rückabwicklung erfolgt daher ausschließlich im Deckungsverhältnis. Eine Direktkondiktion gegen C scheidet aus.
b) Ausnahme
Zugegeben, jetzt wird es kompliziert.
Im vorherigen Beispiel haben wir uns aus Sicht des B und aus Sicht des C gefragt, ob eine Leistung von B an C vorliegt, und es am Ende verneint.
Es gibt aber auch Fälle, in denen sich das aus Sicht des B und C nicht so darstellt.
Das sind Fälle, in denen der Zuwendung von B an C eine eigenständige Zweckrichtung zukommt und diese von dem Valutaverhältnis zwischen A und C unabhängig sein soll. Das können ganz unterschiedliche Fälle sein. Hier hat man tatsächlich einen entscheidenden Vorteil, wenn man aktuelle Entscheidungen im Blick behält, weil das am Ende sehr komplexe Wertungsfragen sein können. In einer Klausur kommt es darauf an, das Problem überhaupt zu erkennen und zu diskutieren.
Beispiel: § 335 BGB wird abbedungen
Oben haben wir wiederholt, dass bei einem Vertrag zugunsten Dritter, der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erwirbt. Wichtig ist aber auch, dass der A von B fordern kann, an C zu leisten. Er kann also einfordern, dass B auch wirklich an C „liefert“. Das steht in § 335 BGB. Diesen § 335 BGB kann man aber auch abbedingen.
Wird § 335 BGB abbedungen, kann A die Leistung an C nicht mehr selbst verlangen. Die Rechtsposition des C gewinnt dadurch für die Bestimmung des Leistungszwecks erheblich an Gewicht. Er kann nun alleine entscheiden, ob er die Leistung von B einfordert.
Das heißt aber auch: Wenn B nun an C liefert, stellt sich das für ihn als juristischen Laien nicht mehr als Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber A dar, denn A kann nichts von ihm fordern. Fordern kann die Leistung alleine C.
Auch aus Sicht des C ist die Lage hier anders. Er muss die Leistung selbst von B einfordern. Er hat sie also nicht mehr einfach von A bekommen.
Das spricht dafür, in einem solchen Fall eine Leistung an C anzunehmen.
Die Folge: Eine Direktkondiktion von B gegen C ist möglich.
II. Tilgung fremder Schuld
Bei der Zahlung fremder Schulden kommt es ganz zentral darauf an, die Tilgungsbestimmung richtig auszulegen. Dabei handelt es sich um ein Thema, von dem viele Studierende vor ihrer Examensvorbereitung noch nie gehört haben. Das liegt daran, dass man einer Leistung nicht zwingend eine explizite Tilgungsbestimmung beifügen muss. In der Regel ergibt sich der Zweck aus den Umständen. In Zweifelsfällen ist es hingegen notwendig, den Zweck auszulegen. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und in § 366 BGB normiert. Die Frage nach der Leistungsbeziehung stellt sich also nicht nur im Bereicherungsrecht, sondern auch bei der Frage, ob Erfüllung eingetreten ist.
1. Zahlung auf eine bestehende Forderung
Zum besseren Verständnis nehmen wir hier einmal den Fall in den Blick, bei dem alles wie geplant abläuft. Zahlt ein Dritter auf eine bestehende Forderung eines anderen mit entsprechender Tilgungsbestimmung, erlischt diese Forderung nach §§ 267, 362 Abs. 1 BGB. Der Dritte kann sein Geld nur vom Schuldner zurückverlangen. Dieser hat die Befreiung von einer Verbindlichkeit durch Leistung erlangt. Hat er die Zahlung des Dritten veranlasst, bestehen keine Probleme. Hat er sie nicht veranlasst, kann es sich um eine aufgedrängte Bereicherung handeln. Er kann sein Geld allerdings nicht vom Gläubiger zurückverlangen, denn dieser hat aufgrund der Tilgungsbestimmung mit Rechtsgrund erlangt, weil die Forderung tatsächlich bestanden hat.
2. Zahlung auf eine nicht bestehende Forderung
Es gibt zahlreiche Fallkonstellationen, bei denen ein Dritter auf eine vermeintlich bestehende Forderung des Schuldners an den Gläubiger zahlt. Um festzustellen, ob der Dritte von dem Gläubiger direkt sein Geld zurückbekommen kann, oder sich an den Schuldner halten muss, kommt es darauf an, ob der Schuldner den Dritten zur Zahlung veranlasst hat. Das kommt dann den Anweisungsfällen gleich.
a) Zahlung ohne Veranlassung des Schuldners
Zahlt der Dritte ohne Veranlassung des Schuldners, stellt sich die Zahlung als seine eigene Leistung dar. Er möchte mit der Zahlung (selbst) die Schuld des Schuldners tilgen. Besteht diese Schuld nicht, ist die Zahlung daher ohne Rechtsgrund erfolgt und kann direkt vom Gläubiger kondiziert werden.
b) Schuldner veranlasst die Zahlung des Dritten an den Gläubiger
Hat der Schuldner zurechenbar die Zahlung des Dritten veranlasst, dann behandelt die Rechtsprechung den Fall, als hätte der Dritte die Tilgungsbestimmung des Schuldners wie ein Bote überbracht. Der Dritte will mit der Zahlung vorwiegend der Anweisung des Schuldners nachkommen. Die Zahlung stellt sich damit auch als Leistung des Schuldners dar und nicht als eigene Leistung des Dritten. Kondiziert wird daher auch zwischen Schuldner und Drittem.
c) Beidseitiger Irrtum
Der Fall, dass Dritter und Gläubiger über das Bestehen der Forderung irren, stellt im Grunde keine größeren Schwierigkeiten dar. Unser Beispielsfall veranschaulicht aber die herausragende Bedeutung der Tilgungsbestimmung.
Beispielsfall
Die Eltern des B glauben, B habe infolge unzureichender Beaufsichtigung das Radio des C kaputtgemacht. Sie zahlen daher Schadenersatz an C. Auch C ist der Ansicht, B habe das Radio zerstört. Später stellt sich heraus, dass nicht B, sondern ein Dritter das Radio zerstört hat. Eine Forderung bestand also nie.
Können die Eltern von C das Geld zurückverlangen?
Lösung
Zu prüfen ist ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. C hat Eigentum und Besitz an den Geldscheinen erlangt. Er müsste das auch durch Leistung der Eltern erlangt haben. Hier ist es wichtig, in einer Klausur zu erkennen, dass die Eltern gerade eine eigene Schuld erfüllen. Sie wollen nicht einfach nur allgemein für den Schaden aufkommen. Sie haften nämlich selbst aus § 832 BGB wegen ihrer Aufsichtspflichtverletzung. Da sowohl die Eltern als auch C glauben, dass diese Schuld auch tatsächlich besteht, handelt es sich um eine Leistung der Eltern. Diese erfolgte auch ohne Rechtsgrund, weil die Eltern nicht nach § 832 BGB haften. Die Zahlung der Eltern kann nicht umgedeutet werden in eine Zahlung für den Dritten, der das Radio in Wirklichkeit zerstört hat.
d) Einseitiger Irrtum
Bei einem einseitigen Irrtum, sieht es für den Empfänger so aus, als handele es sich um eine Zahlung auf die Schuld eines Dritten. Der Zahlende hingegen will eine eigene Schuld begleichen. Auch hier liegt der Schwerpunkt darin, zu erkennen, dass eine Tilgungsbestimmung wie eine Willenserklärung auszulegen ist.
Beispiel
A und B schulden C beide jeweils 50 Euro aus Kaufverträgen. A zahlt 50 Euro an C. Durch vielerlei Umstände, die in einer Klausur ausgeschmückt werden (vorangegangene Briefe, Unterhaltungen und Telefonate), sieht es für C so aus, als zahle A die Schulden des B.
C verlangt weiter Zahlung von A.
Lösung
Hier wird ausnahmsweise einmal nicht direkt § 812 BGB geprüft, sondern ein Zahlungsanspruch aus dem Kaufvertrag.
Zunächst hatte C einen Anspruch gegen A aus § 433 II BGB. Dieser könnte aber durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen sein. A hat hier an C gezahlt. Jedoch könnte die Tilgungsbestimmung des A ergeben, dass es sich um eine Zahlung der Schuld des B handelt. Welchen Inhalt eine Tilgungsbestimmung hat, ergibt sich durch Auslegung, § 133, 157 BGB. In unserem Fall ergibt sich objektiv aus der Sicht des C, dass auf die Schuld des B geleistet werden sollte. Diesen „Rechtsschein“ hat der A auch zurechenbar gesetzt. Daher führt die Zahlung des A zunächst nicht zur Erfüllung seiner eigenen Schuld.
Jedoch kann A die Tilgungsbestimmung nach den §§ 119 ff. BGB anfechten. Tut er das erfolgreich, gilt die Tilgungsbestimmung als ex tunc nichtig.
Damit ist die Tilgungsbestimmung aber erst einmal nur weg. Es fehlt immer noch an einer Tilgungsbestimmung, die besagt, dass die Zahlung auf die Schuld des A erfolgt ist.
A könnte jetzt aber mit seinem Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB aufrechnen.
Der A hat nämlich Eigentum und Besitz an dem Geld erlangt. Er hat das mangels Tilgungsbestimmung auch nicht durch Leistung von irgendwem erlangt und ohne Rechtsgrund, weil C von A nicht verlangen kann, eine Schuld des B zu begleichen.
In der Folge wäre der Anspruch gegen A erloschen.
Wir lernen aus dem Fall, dass Tilgungsbestimmungen wie Willenserklärungen auszulegen und zuzurechnen sind und, dass sie auch nach den § 119 ff. anfechtbar sind.
III. Zahlung nach einer Zession
Die Zession einer Forderung läuft wie folgt ab:
Der Zedent tritt eine Forderung gegen den Schuldner aus einem Schuldverhältnis (Deckungsverhältnis) an einen Zessionar ab. In der Regel erfolgt diese Abtretung deshalb, weil der Zedent seinerseits dem Zessionar etwas schuldet und die Forderung erfüllungshalber abtritt. Dieses Verhältnis nennt man das Valutaverhältnis.
Mehr zum Thema Abtretung, findest du in diesem Beitrag →Grundlagen zur Abtretung und dem Übergang von akzessorischen Sicherungsrechten.
Ein Beispielsfall könnte wie folgt aussehen:
Beispielsfall bei Anzeige der Abtretung
A schuldet B Geld aus einem Kaufvertrag. B schuldet wiederum C Geld aus einem Werkvertrag. Er tritt daher seine Forderung gegen A an C ab und zeigt das dem A auch an. A zahlt daraufhin an C.
Hier können nun mehrere Probleme auftreten:
- Die abgetretene Forderung existiert nicht
- Die Forderung aus dem Valutaverhältnis existiert nicht
- Beide Forderungen existieren nicht
Lösung
Bei allen drei Konstellationen muss man sich fragen, wer an wen geleistet hat.
A könnte, indem er Geld an C gezahlt hat, auch an diesen geleistet haben?
In einer solchen Konstellation stellt sich die Interessenlage bei lebensnaher Betrachtung wie folgt dar:
Aus Perspektive des A möchte dieser zunächst seine Schuld gegenüber B begleichen. Wenn B dem A nun mitteilt, er habe die Forderung an C abgetreten und er solle nunmehr an C leisten, versteht A als juristischer Laie, das wie eine Anweisung des B. Daher behandelt man solche Fälle auch wie normale Anweisungsfälle. Wenn A an C zahlt, leistet er an B und nicht an C.
Auch aus Perspektive des C steht im Vordergrund, dass ihm B Geld aus einem Werkvertrag schuldet. Die Zahlung des A versteht der C als Leistung des B auf diese Schuld.
A kann also nichts von C kondizieren, sondern muss sich an B halten.
Der Grund liegt darin, dass mit der Abtretung zwar der Gläubiger wechselt, der Leistungszweck des Schuldners aber häufig unverändert bleibt.
Abtretung wird nicht angezeigt
Anders stellt es sich dar, wenn die Abtretung nicht angezeigt wird. Dann existiert keine Anweisung (im untechnischen Sinne). In solchen Fällen lässt der BGH daher eine Direktkondiktion zu. Das können zum Beispiel Fälle sein, in denen der A an den C ungefragt mehr zahlt, als von der Forderung gedeckt ist.
Fazit
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Drei-Personen-Verhältnis kommt es entscheidend darauf an, wer aus normativer Sicht an wen geleistet hat. Maßgeblich ist dabei nicht der tatsächliche Geldfluss und auch nicht, wer wem juristisch genau etwas schuldet, sondern der lebensnahe Leistungszweck und die Tilgungsbestimmung. Je nach Fallgruppe sind die jeweiligen Leistungsbeziehungen sorgfältig zu bestimmen. Nur so lässt sich feststellen, zwischen welchen Personen die Rückabwicklung nach § 812 BGB erfolgt.
Du möchtest dich bestmöglich auf dein Examen vorbereiten, weißt aber, dass dir dafür noch die richtige Unterstützung fehlt?
Dann nutze jetzt die Gelegenheit und melde dich bei uns!
Unsere erfahrenen Dozentinnen und Dozenten bringen über 20 Jahre Praxiserfahrung mit und begleiten dich zuverlässig – ganz gleich, ob du das Prädikat anstrebst oder dein Examen wiederholst. Mit unserer individuellen Jura-Online-Nachhilfe lernst du zielgerichtet, strukturiert und praxisorientiert.
Die Dozententeams der Kraatz Group, der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie unterstützen dich vom Grundstudium bis zum 2. Staatsexamen – mit maßgeschneiderten Konzepten, die dich zu deinem Erfolg führen.
Sophie Goldenbogen, Ref. Iur.
Auch interessant:
Wir hoffen, Dir für Dein Studium oder Dein Referendariat hilfreiche Inhalte (Content) bereitgestellt zu haben. Wenn auch Du Dir auf dem Weg hin zum 1. Staatsexamen und dem 2. Staatsexamen den entscheidenden “Kick” nach vorne geben möchtest, informiere Dich hier gerne weiterführend über unsere Angebote.
1. Staatsexamen
Neu: Elite-Kleingruppenkurse
Grund- und Hauptstudium
2. Staatsexamen
Du wünschst weitere Informationen oder hast Fragen? Kontaktiere uns jederzeit.