Abschleppfälle im Zivilrecht – Examenskonstellationen und ersatzfähige Kosten, Teil 2

Im ersten Teil unserer Blogbeitragsreihe zu den Abschleppfällen haben wir bereits einige der Probleme behandelt, mit denen eine Examensklausur rund um das Falschparken angereichert werden kann. Dabei haben wir uns insbesondere mit der Frage beschäftigt, wann und unter welchen Voraussetzungen der Parkplatzbetreiber vom Falschparker bzw. Halter die Erstattung der Abschleppkosten verlangen kann.

Im Examen wird jedoch häufig noch eine weitere Ebene eröffnet, die unmittelbar in das Bereicherungsrecht führt. Der Hintergrund hierfür liegt in der Praxis: Regelmäßig verlangt nämlich nicht der Parkplatzbetreiber die Abschleppkosten vom Falschparker bzw. Halter. Vielmehr ist es häufig umgekehrt. Der Falschparker bzw. Halter begleicht die Abschleppkosten zunächst selbst und versucht anschließend, diese zurückzufordern. Grund hierfür ist die gängige Praxis vieler Abschleppunternehmen, das abgeschleppte Fahrzeug erst nach Zahlung der angefallenen Kosten herauszugeben.

In diesem Teil widmen wir uns daher dem bereicherungsrechtlichen Anspruch des Falschparkers bzw. Halters und den damit verbundenen examensrelevanten Problemen. Darüber hinaus wollen wir noch einmal genauer beleuchten, welche Kostenpositionen im Rahmen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nach der Rechtsprechung des BGH tatsächlich ersatzfähig sind.

Der Basis-Examensfall

Die Basiskonstellation für einen Examensfall könnte so aussehen:

A parkt auf einem Parkplatz und löst einen Parkschein, der für eine Stunde gilt. Dann überschreitet er die Parkzeit. Der Parkplatzbetreiber P beauftragt daraufhin das Abschleppunternehmen U, das Auto des A abzuschleppen, was der U auch tut. Später erfährt A von dem Vorgang und verlangt sein Auto von U heraus. Dieser verweigert die Herausgabe, solange A nicht die Abschleppkosten bezahlt. Obwohl A der Meinung ist, nichts zu schulden, braucht er sein Auto dringend und bezahlt daher- unter Vorbehalt- die Abschleppkosten in Bar.

Kann A die Abschleppkosten von U oder P zurückverlangen?

Lösung

Ansprüche gegen U:

Als Anspruchsgrundlage kommt § 812 Abs. 1 Var. 1 BGB in Betracht, die Leistungskondiktion.

§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB Kurzschema

U hat hier Eigentum und Besitz an dem Bargeld erlangt. Fraglich ist, ob er das auch durch Leistung des A erlangt hat. Was genau eine Leistung ist, bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und ebenfalls ganz maßgeblich anhand der Zweckbestimmung oder Tilgungsbestimmung. Das Stichwort ist hier der normative Leistungsbegriff.

Die Frage, die sich hier also stellt ist, welchen Zweck A hier mit seiner Zahlung erfüllen bzw. welchen Anspruch er hier ausgleichen wollte?

Wenn man die Gesamtsituation betrachtet, wollte A seine „Schuld“ wegen des Falschparkens bezahlen, und demnach an P leisten. Daher stellt sich die Zahlung an U als Leistung an P heraus. U dient dabei lediglich als Mittler oder Bezahlstelle.

Gleichzeitig leistet der P mithilfe von A an den U. Er begleicht so seine Schuld aus dem Werkvertrag, den er mit U geschlossen hat.

Die Zahlung A an U stellt also zwei Leistungen dar. Einmal eine Leistung A an P und eine Leistung P an U.

Ein Anspruch aus Leistungskondiktion besteht also nicht. Ein Anspruch aus der Nichtleistungskondiktion scheitert an der vorrangigen Leistungsbeziehung.

Wenn dir das alles zu schnell ging, wiederhole noch einmal →  Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Dreipersonenverhältnis.

Anspruch gegen P auf Rückzahlung

A könnte allerdings einen Anspruch gegen P auf Rückzahlung aus § 812 Abs.1 Var. 1 BGB haben. P erlangt hier die Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegen U. Wie oben gezeigt, geschieht das auch durch Leistung des A.

Bei der Frage, ob diese Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, muss jetzt erörtert werden, ob tatsächlich ein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten bestanden hat. Hier wird jetzt alles rauf und runter geprüft, was wir im ersten Teil abgearbeitet haben.

Zum ersten Teil kommst du hier!

Holzweg § 814 BGB

Achtung! Manch einer kommt hier auf die Idee, einen bereicherungsrechtlichen Anspruch wegen § 814 BGB – Kenntnis der Nichtschuld- abzulehnen. In unserem Sachverhalt steht aber ganz eindeutig, dass A nur unter Vorbehalt bezahlt hat. § 814 BGB kommt daher nicht in Betracht. Aber auch ohne diesen ausdrücklichen Zusatz, kann man oft bei einer lebensnahen Auslegung des Sachverhalts dazu kommen, dass nur unter Vorbehalt bezahlt wurde. Unter Vorbehalt zahlen heißt ganz konkret, dass die Zahlung unter dem Vorbehalt wirksam sein soll, dass die Forderung besteht. Das sollte man im Hinterkopf behalten.

Abwandlung: P tritt Ansprüche an U ab

Sowohl in der Praxis als auch in Klausuren tritt der Parkplatzbetreiber seine Ansprüche gegen den Falschparker bzw. Halter häufig an das Abschleppunternehmen ab.

Was ändert sich durch die Abtretung?

Bitte nicht in die Falle tappen!

Die schlichte Antwort lautet: Nichts.

Man könnte aber auf die Idee kommen, dass nun doch eine Leistungsbeziehung zwischen A und U besteht. Aber hier kommt wieder der normative Leistungsbegriff ins Spiel. Nach dem BGH verbietet sich im Bereicherungsrecht eine schematische Lösung – besonders im Drei-Personen-Verhältnis- und man sucht vielmehr nach einer sachgerechten Lösung, die lebensnah ist und die Insolvenzrisiken angemessen verteilt.

Lebensnaherweise geht A weiterhin davon aus, er würde auf seine Verpflichtung gegenüber P zahlen. Im Zweifel weiß A auch gar nichts darüber, was P und U verabredet haben. Würde zwischen A und U nunmehr eine Leistungsbeziehung bestehen, müsste A außerdem das Insolvenzrisiko des U tragen, obwohl er vorher das Insolvenzrisiko des P zu tragen hatte. Durch die Abtretung soll dem A aber kein Nachteil erwachsen.

Alles in allem wird der Fall genauso gelöst, wie jeder Zessionsfall im Drei-Personen- Verhältnis bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung.

Dieses schwierige Thema haben wir in diesem Beitrag aufgearbeitet →Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Drei-Personen-Verhältnis, Teil 2: Vertrag zugunsten Dritter, Tilgung fremder Schuld und Zessionsfälle. 

Was ist alles von dem Anspruch umfasst?

Eine weitere schwierige Frage, die im Examen bei der Rechtsfolge relevant wird, ist die, welche Kosten genau im Rahmen der GoA ersatzfähig sind. Hierzu gibt es viel Rechtsprechung. Die wichtigsten Posten wollen wir hier einmal durchgehen. Wichtig ist, dass es hier nur um die GoA geht und nicht darum, was über das Deliktsrecht ersatzfähig wäre:

1. ortsübliche Abschleppkosten

Ganz unproblematisch sind die ortsüblichen Abschleppkosten ersatzfähig.

2. Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens

Beispiele für solche Kosten sind: Feststellung des Fahrzeugtyps, Protokollierung des Ist-Zustands des Fahrzeugs, um festzuhalten, dass man nichts beschädigt hat. Ferststellung der StVO-Konformität.

Diese sind nötig, um das Abschleppen überhaupt fachgerecht zu ermöglichen und damit sich U vor etwaigen Schadenersatzansprüchen schützen kann. Insoweit sind diese Kosten ersatzfähig.

3. Kosten der Halterabfrage?

Ob die Kosten der Halterabfrage ersatzfähig sind, hängt vom Einzelfall ab und wird daher gerne abgeprüft. Hier steht die Frage im Mittelpunkt, ob die Abfrage im Interesse des Halters/Fahrers lag (berechtigte GoA), oder ob er dadurch etwas erlangt hat (unberechtigte GoA).

Grundsätzlich kann man sagen, dass der Fahrer kein Interesse hat, dem Parkplatzinhaber, also seinem Anspruchsinhaber, bekannt zu werden. Auch mit der unberechtigten GoA kommt man erst einmal nicht weiter, weil der Halter durch die reine Halterabfrage von keinem Anspruch frei wird und auch kein Rechtsstreit oder Ähnliches vermieden wird.
Aber, wenn abgeschleppt wurde und nur durch die Halterabfrage der Halter überhaupt darüber informiert werden kann, wo sein Fahrzeug ist, dann ist die Abfrage in seinem Interesse, weil er nur so das Auto zurückbekommen kann. Auch wenn durch eine Halterermittlung das Abschleppen potenziell verhindert werden kann, ist die Abfrage ersatzfähig.

4. Standkosten

Auch hier muss man genau hinsehen: Grundsätzlich sind diese Kosten nach GoA ersatzfähig, denn irgendwo muss das Fahrzeug stehen. Es kann dem Abschleppunternehmen nicht zugemutet werden, irgendwo einen kostenlosen Parkplatz zu suchen.

Kompliziert wird es nach dem ersten Herausgabeverlangen des Halters.

Nach § 273 Abs. 1 hat der Abschleppunternehmer die Herausgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen die Zahlung der an ihn abgetretenen Ansprüche zu leisten.

Wenn der Halter das Auto herausverlangt, steht dem U also grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis bezahlt wurde. Wird dieses Zurückbehaltungsrecht wirksam geltend gemacht, gerät der Halter in Annahmeverzug, bis er bezahlt hat und in dieser Zeit sind die Standkosten nach § 304 BGB ersatzfähig.

304 Ersatz von Mehraufwendungen

Aber Achtung: Das Zurückbehaltungsrecht wird oftmals nicht wirksam ausgeübt

Um wirksam von dem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB Gebrauch zu machen, muss der Gegenanspruch geltend gemacht werden, und zwar genau beziffert, und die geforderte Summe darf auch nicht überzogen sein. Wenn U also zu viel oder zu unbestimmt verlangt, gerät der Falschparker nicht in Annahmeverzug.

5. Kosten der Parkraumüberwachung

Diese Kosten entstehen sowieso und nicht zum Zwecke der Ausführung des Auftrags. Die Kosten wären auch ohne das konkrete Falschparken entstanden und sind damit nicht ersatzfähig.

6. Inkassokosten

Wenn ein Inkassounternehmen beauftragt wird, die Ansprüche durchzusetzen, ist das auch nicht im Interesse des Geschäftsherrn. Es sind keine Maßnahmen der Schadensbeseitigung oder Schadensverhütung und der Halter/Fahrer erlangt dadurch auch nichts. Daher sind diese Kosten nicht ersatzfähig.

Fazit

Abschleppfälle zeigen besonders gut, wie viele zivilrechtliche Probleme in einem vermeintlich einfachen Sachverhalt stecken können. Die einzelnen Ansprüche und Rechtsverhältnisse greifen ineinander und müssen häufig verschachtelt geprüft werden. Gleichzeitig lässt sich der Grundfall durch zahlreiche Abwandlungen schnell deutlich anspruchsvoller gestalten. Gerade deshalb lohnt es sich, die typischen Konstellationen und Fallstricke für das Examen sicher zu beherrschen.

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Sophie Goldenbogen, Ref. Iur.

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