- 22. August 2025
- Posted by: Hendrik Heinze
- Category: Strafrecht

Jura online lernen: einer der wichtigsten Streitstände im Jurastudium
Die Abgrenzung von Raub nach § 249 StGB und räuberischer Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB ist einer der allerwichtigsten Streitstände – nicht nur im Strafrecht BT, sondern in der gesamten Rechtswissenschaft.
Tipp: Wenn Du Probleme hast, Streitstände sauber in der Jura Klausur aufzubauen, lies Dir gerne unseren Artikel dazu durch: Juristische Streitstände: Darstellung eines Meinungsstreits in Jura
1. Literatur: Exklusivitätsverhältnis zwischen Raub (§ 249 StGB) und räuberischer Erpressung nach §§ 253, 255 StGB
Nach Ansicht der Literatur handelt es sich beim Raub um ein Fremdschädigungsdelikt und bei den Erpressungsdelikten um Selbstschädigungsdelikte. Die betreffenden Delikte stehen mithin in einem tatbestandlichen Exklusivitätsverhältnis, d.h. schließen einander aus.
In diesem Sinne kommt es bei der Abgrenzung von Wegnahme und Vermögensverfügung auf die innere Willensrichtung des Opfers an. Sagt sich das Opfer sinngemäß: „Die Lage ist aussichtslos. Selbst wenn ich mich weigere, wird der Täter die Sache erhalten“, liegt eine Wegnahme vor.
Sagt sich das Opfer hingegen sinngemäß: „Der Täter ist auf meine aktive Hilfe angewiesen. Ohne mich wird er die Sache nicht oder nur schwerlich erhalten“, was eine Vermögensverfügung darstellt.
Auch hat die Ansicht zur Folge, dass bei einer Wegnahme des Täters keine Verwirklichung der Erpressungsdelikte in Betracht kommt. Diese setzen nach Ansicht der Literatur aufgrund der Strukturgleichheit mit dem Betrug vielmehr eine freiwillige Vermögensverfügung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, welche bei einer Wegnahme zwangsläufig ausscheidet.
2. Ansicht des BGH: Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild
Nach Ansicht des BGH handelt es sich sowohl bei den Raubdelikten als auch bei den Erpressungsdelikten um Fremdschädigungsdelikte. Der Raub gem. § 249 I StGB stellt in diesem Kontext die Qualifikation des Grundtatbestands der räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB dar und verdrängt diese somit konkurrenztechnisch im Sinne der Spezialität (lex specialis).
In diesem Sinne kommt es bei der Abgrenzung von Wegnahme und Vermögensverfügung auf das äußere Erscheinungsbild der Tat an. Eine Wegnahme liegt also vor, wenn sich der Täter die Sache „nimmt“. Eine Vermögensverfügung liegt hingegen vor, wenn das Opfer die Sache „gibt“.
Auch hat die betreffende Ansicht zur Folge, dass bei den als Fremdschädigungsdelikte zu qualifizierenden Erpressungsdelikten nicht zwangsläufig eine Vermögensverfügung vorliegen muss. Für die Erpressung sowie die räuberische Erpressung genügt jedes Opferverhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen). Selbst bei vis absoluta, also einer die Willensbetätigung ausschließenden Gewalt, kann die räuberische Erpressung einschlägig sein: In jeder Wegnahme liegt auch die Duldung der Wegnahme.
Du verstehst nur Bahnhof? Es ist ganz normal, dass man einen derart komplexen Streitstand, wie die Abgrenzung beider Delikte, nicht beim ersten Lesen zu 100 % durchdringt.
Sehr gerne unterstützen wir Dich im Strafrecht. Unsere Dozenten sind hier für Dich da und werden Dir im Jura Einzelunterricht das nötige Wissen und die nötige Motivation geben! Schau Dir gerne die Erfahrungsberichte ehemaliger Teilnehmer an. Nimm gerne Kontakt mit uns auf!
3. Stellungnahme und Streitentscheid
Beide Ansichten sind im Jurastudium und 1. Examen gut vertretbar. Im Zweifel sollte jedoch der Ansicht des BGH bei der Abgrenzung Raub oder räuberische Erpressung gefolgt werden, da sie den meisten Musterlösungen der Prüfungsämter zugrunde liegt.
Auch im Hinblick auf das zweite Staatsexamen ist es von Vorteil, wenn Du Dir von Anfang an angewöhnst, immer der Rspr. zu folgen. In der gerichtlichen Praxis interessiert es einen Richter nun einmal herzlich wenig, welche Mindermeinungen an der Universität vertreten werden.
a) Argument pro Literatur: Systematik zwischen Grundtatbestand und Qualifikation
Für Lit. spricht zwar, dass es prinzipiell systemwidrig wäre, wenn der Grundtatbestand der räuberischen Erpressung auf den Strafrahmen der Qualifikation des Raubs verweist. Der Raub als Straftatbestand wäre überflüssig, wenn jede Tatbestandsverwirklichung des Raubs zugleich eine Tatbestandsverwirklichung der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) zur Folge hätte.
b) Argument pro Literatur: Gesetzgeber wollte gewaltsame Wegnahme ohne Zueignungsabsicht nicht als Raub bestrafen
Des Weiteren würde die Intention des Gesetzgebers, eine gewaltsame Wegnahme ohne Zueignungsabsicht nicht als Raub zu bestrafen, unterlaufen. Schließlich ist der Täter einer räuberischen Erpressung „gleich einem Räuber zu bestrafen“, wenn bei der Erpressung qualifizierte Nötigungsmittel eingesetzt wurden.
c) Argument pro BGH: Wortlaut der Erpressungsdelikte verlangt keine Vermögensverfügung
Für die zweite Ansicht spricht jedoch, dass der Wortlaut des § 253 StGB keine Vermögensverfügung verlangt, sondern ein abgenötigtes Handeln, Dulden oder Unterlassen ausreichen lässt. Der Gewaltbegriff der Erpressungsdelikte ist derselbe wie bei der Nötigung (§ 240 StGB), der sowohl vis absoluta (= den Willen brechende Gewalt) auch vis compulsiva (= den Willen beugende Gewalt) umfasst.
d) Argument pro BGH: Tatbestand der Erpressung steht bei den Fremdschädigungsdelikten
Auch stehen die Erpressungsdelikte gem. §§ 253, 255 StGB systematisch bei den Fremdschädigungsdelikten (wie dem Raub gem. § 249 StGB) und nicht bei dem Selbstschädigungsdelikt des Betrugs gem. § 263 StGB.
e) Argument contra Literatur: Täter mit vis absoluta ohne Zueignungsabsicht steht besser da als mit vis compulsiva
Ferner enthält die erste Ansicht, die eine Erpressungshandlung nur bei einer Vermögensverfügung des Opfers annimmt, nicht hingegen bei einer Wegnahme des Täters, Strafbarkeitslücken. Denn nach ihr würde ein Täter ohne Zueignungsabsicht, der mit vis absoluta eine Sache wegnimmt, mangels Strafbarkeit wegen eines Raubs oder einer räuberischen Erpressung ggü. demjenigen, der mit vis compulsiva die Herausgabe einer Sache veranlasst, bevorzugt werden.
Mithin ist die Ansicht der Literatur insgesamt abzulehnen.
Dir fällt es schwer, diese ganzen Argumente sauber in der Jura-Klausur darzustellen und den Streitstand richtig aufzubauen? Dann ließ Dir gerne unseren Artikel zur Darstellung juristischer Meinungsstreits durch. Du bist jedenfalls nicht allein, denn häufig ist es so, dass Streitstände in den Lehrbüchern zu abstrakt dargestellt werden. Daher lassen wir in unseren Jura Skripten bewusst langwierige theoretische Ausführungen weg, sondern bereiten die Streitstände so auf, wie Du sie in der Klausur darstellen kannst. Wir unterstützen Dich auch gerne im Rahmen unseres individuellen Jura Unterrichts, wenn Du Dich im Strafrecht verbessern willst. Sieh Dir gerne die Erfahrungsberichte ehemaliger Teilnehmer an.
4. Prüfungsstandort des Streitstands
Es empfiehlt sich bei dem vorliegenden Streitstand mit der Prüfung des Raubs zu beginnen und zu erörtern, ob nach den unterschiedlichen Ansichten eine Wegnahme oder eine Vermögensverfügung vorliegt.
Liegt nach beiden Ansichten i.R.d. Raubs eine Weggabe vor, erübrigt sich eine Streitentscheidung gänzlich. Die Raubprüfung ist dann mangels Wegnahme zu beenden und auf die räuberische Erpressung einzugehen. Bei dem betreffenden Nötigungserfolg ist zu erörtern, dass nach der Literatur eine Vermögensverfügung zwingend vorausgesetzt wird, wohingegen der BGH nicht zwangsläufig einen Nötigungserfolg in der Gestalt der Vermögensverfügung voraussetzt, sondern auch eine Wegnahme als Tathandlung ausreichen lässt. Eine Streitentscheidung ist jedoch auch hier entbehrlich, falls eine Vermögensverfügung unstreitig vorliegt.
Kommen beide Ansichten hingegen zu dem Ergebnis, dass eine Wegnahme vorliegt, erübrigt sich eine Streitentscheidung i.R.d. Raubprüfung. Sie kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt noch relevant werden. Wenn nämlich eine Raubstrafbarkeit z.B. mangels Zueignungsabsicht ausscheidet, ist bei der räuberischen Erpressung im Hinblick auf den Nötigungserfolg zu erörtern, ob auch eine Wegnahme als taugliche Tathandlung erfasst wird. An dieser Stelle hat eine Streitentscheidung zu erfolgen.
Kommen beide Ansichten i.R.d. Raubprüfung wiederum zu unterschiedlichen Ergebnissen im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer Wegnahme oder Weggabe, ist der Streit bereits an dieser Stelle zu entscheiden und anschließend mit der Prüfung fortzufahren.
Um an dieser Stelle mehr Sicherheit bzgl. des Aufbaus zu bekommen, solltest Du genügend Übungsklausuren schreiben. Z.B. im Rahmen eines Jura Einzelunterrichts. Unsere Dozenten sind jederzeit für Dich da und weisen Dir den Weg hin zu einem Prädikatsexamen.
Tipp für Deine Klausur: BGH, Urteil vom 12.08.2021 – 3 StR 474/20
Ein sehr klausurträchtiger Fall ist BGH, Urteil vom 12.08.2021 – 3 StR 474/20. Hierbei kommt es nicht nur auf die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung, sondern auch auf eine genaue Sachverhaltsarbeit an.
Hinweis: Wenn Du hinsichtlich aktueller Rspr. immer auf dem neuesten Stand sein möchtest, abonniere gerne unseren kostenlosen Newsletter und besuche unsere Klausuren- und Rechtsprechungskurse.
Sachverhalt
A kaufte eine Uhr von B für 4.500 €, in dem Glauben, es handele sich um eine echte Rolex (was aus Sicht des Opfers eine Täuschung darstellt). Nachdem er festgestellt hatte, dass die Uhr eine Fälschung war (was B wusste), entschied er sich dazu, den B zu bedrohen, damit dieser den Kaufpreis zurückerstattet.
Er wartete vor der Wohnung des B, ging plötzlich auf B zu, drückte ihn gegen ein Auto, hielt seinen Kopf mit dem linken Arm fest und schlug mehrmals mit einem Schlagring auf seinen Kopf. Während des Streits fiel B aus Versehen sein Handy herunter. Am Ende schaffte der klar unterlegene B es, sich zu befreien und zum Eingang des Hauses zu gehen. Daraufhin entschied der A, das Handy des B zu nehmen, um sich für den Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung zu entschädigen. A forderte B auf, das Handy zu übergeben. B antwortete, dass es auf dem Bürgersteig lag. Der A kehrte zum Bürgersteig zurück und hob das heruntergefallene Handy auf.
Lösung nach Ansicht des BGH
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird Raub von räuberischer Erpressung anhand des äußeren Erscheinungsbildes des vermögensschädigenden Verhaltens des Opfers abgegrenzt.
Wird das Opfer (hier B) gezwungen, die Wegnahme des Gegenstands durch den Täter zu akzeptieren, so handelt es sich um Raub. Wird das Opfer hingegen dazu gezwungen, selbst eine vermögensschädigende Handlung vorzunehmen, also etwas wegzugeben, so ist von einer räuberischen Erpressung auszugehen (sofern natürlich deren übrigen Voraussetzungen wie die Absicht rechtswidriger Bereicherung vorliegen).
Der Geschädigte hat durch das unbeabsichtigte Fallenlassen des Handys den Gewahrsam daran nicht verloren. Es kam lediglich zu einer Lockerung des Gewahrsams. Der Hinweis auf den Auffindeort des Handys ist jedoch keine Vermögensverfügung im Sinne der §§ 253, 255 StGB. Wenn der Ort, an dem sich das gewünschte Objekt befindet, genannt wird, ist dies noch keine Übertragung des Gewahrsams. Vielmehr wird dem Täter nur die Gelegenheit gegeben, durch das An-sich-Nehmen des betreffenden Objekts den Gewahrsamsbruch zu begehen und damit die eigentliche Vermögensschädigung vorzunehmen.
Mithin hat A, als er das Handy aufhob, den Gewahrsam des B gebrochen und insofern das Handy weggenommen.
Auch der subjektive Tatbestand des Raubs liegt vor. A handelte vorsätzlich und mit der Absicht rechtswidriger Zueignung, denn er hatte keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Übereignung des Handys.
Hinweis: An dieser Stelle sieht man einmal wieder, wie wichtig es im Strafrecht ist, genau zu arbeiten. Die Vorinstanz hatte nämlich den Sachverhalt noch ganz anders beurteilt: Der Hinweis des Opfers zum Auffindeort des Handys sei nach Ansicht des Landgerichts eine Vermögensverfügung nach §§ 253, 255 StGB gewesen. Mithin habe nach dem äußeren Geschehen eine Weggabe vorgelegen. Eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung kam auf dieser Grundlage aber nicht in Betracht, weil A keine Absicht rechtswidriger Zueignung bzgl. des Mobiltelefons hatte, da er eine berechtigte Forderung aus dem Verkauf der gefälschten Uhr gegen B hatte.
An dieser Stelle sollte man sich auch noch einmal den Unterschied zwischen Zueignungsabsicht (Diebstahl und Raub) sowie Bereicherungsabsicht (Betrug und Erpressung bzw. räuberische Erpressung) vergegenwärtigen. Wenn Du Dich im Strafrecht überfordert fühlst, unterstützen wir Dich sehr gerne (unter anderem) in unserem Jura Repetitorium München, Jura Repetitorium Köln und Jura Repetitorium Heidelberg. Kontaktiere uns gerne!
Lösung nach der Literatur
Nach der Literatur kommt es bei der Abgrenzung von Wegnahme und Vermögensverfügung auf die subjektive Vorstellung des Opfers an. Sagt sich das Opfer sinngemäß: „Die Lage ist aussichtslos. Selbst, wenn ich mich weigere, wird der Täter die Sache erhalten“, liegt eine Wegnahme vor. Sagt sich das Opfer hingegen sinngemäß: „Der Täter ist auf meine aktive Hilfe angewiesen. „Ohne mich wird er die Sache nicht oder nur schwerlich erhalten“, liegt eine Vermögensverfügung vor.
B war hier klar unterlegen und schon vor A geflüchtet. Das Handy lag für A leicht zugänglich auf dem Bürgersteig. Mithin kam aus Sicht des B nicht auf seine aktive Hilfe an, sodass eine Wegnahme und damit ein Raub vorlag.
Fazit zum Fall
Es kommt in Klausuren häufig vor, dass beide Ansichten zu demselben Ergebnis kommen und man den Streit nicht entscheiden muss. In diesem Fall liegen die Probleme wie hier in der sauberen Sachverhaltsarbeit an anderer Stelle.
Vernetztes Lernen
Absolut wichtig für Deine Examensklausur ist es, dass Du Probleme nicht nur isoliert lernst, sondern auch in einem anderen „Gewand“ anwenden kannst. Der hier dargestellte Streitstand kann nämlich auch an anderen Stellen relevant werden.
Das vernetzte Lernen ist letztlich das A und O einer guten Jura Examensvorbereitung. Daher legen wir nicht nur im Rahmen des Jura Einzelunterrichts oder des Kleingruppenunterrichts, sondern auch in unseren Jura Skripten großen Wert auf die Darstellung der Zusammenhänge. Dies ist einer der Gründe, warum unsere Teilnehmer überdurchschnittlich oft ein Prädikatsexamen schreiben.
Erpresserischer Menschenraub nach § 239a StGB
Auch beim erpresserischen Menschenraub gem. § 239a StGB kann die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung relevant werden.
Im subjektiven Tatbestand von § 239a StGB ist eine Erpressungsabsicht erforderlich. Geht man mit der Rechtsprechung konform und betrachtet die §§ 253, 255 StGB als Grundtatbestand des § 249 StGB, so ist der Bezug von § 239a StGB auf § 253 StGB nicht einschränkend. Die Rechtsprechung geht folglich davon aus, dass jede Raubabsicht auch eine Erpressungsabsicht beinhaltet. Mithin kann § 239a StGB auch erfüllt sein, wenn der Täter die Absicht zu einem Raub hat.
Hat man die vorherrschende Literatur im Blick, die von einem Exklusivitätsverhältnis zwischen Raub und räuberischer Erpressung ausgeht, kommt der Abgrenzungsfrage besondere Bedeutung zu, denn bei der Absicht zu einem Raub wäre § 239a StGB nach der Literatur nicht erfüllt.
§ 252 StGB: Räuberischer Diebstahl
Die Vortat des räuberischen Diebstahls muss entweder ein Diebstahl gem. § 242 StGB oder ein Raub sein. Weil nach der Rechtsprechung in jedem Raub auch eine räuberische Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB liegt, kann also auch die räuberische Erpressung als Vortat in Betracht kommen.
Mithin wird dann an dieser Stelle „Vortat des § 252 StGB“ der Streit zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung relevant.
Unterstützung im Strafrecht durch die Kraatz Group
Auch im Rahmen unserer Jura Repetitorien setzen wir auf vernetztes, systematisches Lernen. Häufig ist es nämlich im Staatsexamen so, dass nicht der Standard-Lehrbuchfall drankommt, sondern das Prüfungsamt an der einen oder anderen Stelle eine kleine Stellschraube dreht. Daher ist es wichtiger, die Systematik und die Grundlagen zu verstehen, als schlicht Dinge auswendig zu lernen.
Sehr gerne unterstützen Dich unsere Dozenten, von denen einige sogar über Prüferfahrung verfügen, auf Deinem juristischen Weg.
Auch falls Du Dich in einer speziellen Studiensituation oder Situation in Deinem Referendariat befindest (z.B. Wiedereinstieg nach längerer Pause, Du bist im Examen durchgefallen, stehst vor dem Letztversuch, planst einen Verbesserungsversuch oder hast Prüfungsangst), haben wir für Dich immer die passende Lösung!
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Hendrik Heinze
Mitgeschäftsführender Gesellschafter der Assessor Akademie und des Jura Essentials Verlags
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