- 30. September 2024
- Posted by: Florian Bieker
- Category: Öffentliches Recht

Die Anfechtungsklage ist einer der examensrelevantesten Klagen aus dem Bereich des öffentlichen Rechts. Sie ist dem Bereich Verwaltungsrecht AT zuzuordnen und zählt somit zu den Grundlagen des öffentlichen Rechts. Klausuren, die eine Anfechtungsklage zum Gegenstand haben, sind nicht selten. Daher bietet es sich an die Anfechtungsklage in diesem Beitrag in den Mittelpunkt der Betrachtung zu stellen.
Klar sei vorab auch gesagt, dass das Wissen um diese Klageform in den Jura Examina und Uni-Klausuren zum Grundlagenwissen gehören. Daher: Kleinste Fehler führen seitens Deiner Prüfer zu hohen Punktverlusten in Deiner Klausur. Die Zulässigkeitsprüfung bringt oft nicht viele Punkte, Fehler in diesem Bereich können Dich aber viele Punkte kosten. Der gut gemeinte Rat von mir ist daher: Lerne Grundlagen immer mit Präzision und Genauigkeit und arbeite das auch so in Deiner Klausur ab. Eine ordentliche Zulässigkeitsprüfung ist der beste Weg hin zu einer Bewertung im Prädikatsbereich Deiner Klausur. Du wirst leider nicht umhin kommen, die unten genannten Prüfungspunkte so oft in Klausuren zu wiederholen, dass Du diese auswendig kannst. beherrschst. Alles andere würde Dich zu viel Zeit kosten. Achte auf Dein Zeitmanagement.
Die Bedeutung der Anfechtungsklage in der Klausur
Jeder Examenskandidat muss das Schema und die Definitionen der Anfechtungsklage sicher beherrschen. Daher sei nochmals gesagt: Im Rahmen einer Klausur werden vor allem Fehler im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung besonders hart bestraft, da hier meistens wenig Probleme eingebaut werden und es somit häufig auf einen sauberen Aufbau, eine ordentliche Definition und saubere Subsumtion ankommt. In der Begründetheit folgt dann oftmals der anspruchsvolle Teil der Klausur. Allerdings existiert auch hier ein gelementares Schema, um jegliche Fälle in den Griff zu bekommen.
Im heutigen Blogbeitrag möchten wir Euch daher den Aufbau einer Anfechtungsklage näherbringen.
Die Zulässigkeit und Begründetheit der Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
A) Zulässigkeit
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gem. § 40 I VwGO
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges richtet sich bei Fehlen einer aufdrängenden Sonderzuweisung nach § 40 I 1 VwGO. Aufdrängende Sonderzuweisungen sind beispielsweise § 54 I BeamtStG oder § 126 I BBG. Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, § 40 I 1 VwGO. Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem sich der Klageanspruch ableitet, öffentlich-rechtlich ist. Zur Ermittlung, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, werden dem Grunde nach fünf Theorien vertreten, die nicht alle in einer Klausur dargestellt werden müssen, sondern die jeweils passende Theorie herangezogen werden kann.
Zum einen ist die modifizierte Subjektstheorie in diesem Zusammenhang zu erwähnen. Demnach handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn sich die streitentscheidenden Normen ausschließlich an einen Hoheitsträger richten und diesen in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger berechtigen und verpflichten, wie beispielsweise die §§ 48, 49 VwVfG.
Außerdem wird die sog. Subordinationstheorie vertreten, die besagt, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dann vorliegt, wenn ein Über – und Unterordnungsverhältnis besteht, wie insbesondere bei dem Begehren oder Erlass eines Verwaltungsaktes.
Eine weitere Theorie, die in diesem Zusammenhang vertreten wird, ist die sog. Kehrseitentheorie, welche besagt, dass die Maßnahme die gleiche Rechtsnatur hat, wie die rückgängig zu machende Maßnahme (sog. Kehrseitentheorie).
Außerdem wird die Ansicht vertreten, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dann vorliegt, wenn ein eindeutiger Sachzusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich besteht, was unter anderem dann der Fall ist, wenn sich z.B. ein Bürgermeister öffentlich über gewisse Parteien oder Kollegen äußert oder eine Geruchsbelästigung durch eine städtische Kläranlage vorliegt (Sachzusammenhangstheorie).
Zuletzt wird noch die sog. Zweistufentheorie im Rahmen der Leistungsverwaltung vertreten, die besagt, dass zwischen dem „Ob“ und dem „Wie“ zu differenzieren ist. Auf der Stufe des „Wie“ kann es sich sowohl um eine privatrechtliche als auch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln. Handelt es sich jedoch um eine Streitigkeit, die das „Ob“ der Leistungsgewährung betrifft, so handelt es sich stets um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wie beispielsweise dann, wenn es um die Frage geht, ob eine Subvention gewährt werden muss.
In einem weiteren Schritt ist dann zu klären, ob die öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ist. Eine Streitigkeit ist dann verfassungsrechtlicher Art, wenn Staatsverfassungsorgane über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten. Bei diesem Prüfungspunkt handelt es sich selten um einen problematischen Prüfungspunkt, sodass man sich hier kurz halten kann.
Zuallerletzt ist dann noch zu prüfen, ob eine abdrängende Sonderzuweisung vorliegt. Hier ist beispielsweise an § 40 II 1 VwGO oder besonders im Polizeirecht an die §§ 23 ff. EGGVG zu denken und diese auch unbedingt dann anzusprechen, welche jedoch nur dann greifen, wenn es sich um eine repressive Maßnahme handelt. Bei präventiven Maßnahmen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Ergibt sich nach der Prüfung, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, wo nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist, so ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO eröffnet. Wichtig zu wissen ist noch, dass eine bei einem falschen Gericht erhobene Klage nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt, sondern die Klage gemäß § 83 VwGO i.V.m. §§ 17a I, 17b I 2 GVG an das richtige Gericht verwiesen wird.
2. statthafte Klageart § 88 VwGO
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren. Bei einer Anfechtungsklage nach § 42 I Alt. 1 VwGO muss der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehren. Was ein Verwaltungsakt ist, ist in § 35 S.1 VwVfG geregelt. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Besonders beliebt und problematisch sind hier die Merkmale Regelung und Außenwirkung. Hier können die Prüfer wirklich das eine oder andere Problem einbauen. Hier ist dann Tiefgang in Deiner Klausur gefragt. In unserer Jura Nachhilfe zeigen wir Dir schon für Deine Jura Zwischenprüfung intensiv, wie Du hier die Punkte holst.
Eine Regelung meint, dass die Maßnahme darauf gerichtet sein muss eine Rechtsfolge herbeizuführen. Reine Realakte (z.B. reine Geldauszahlungen oder Ingewahrsamnahme), Hinweise, Wiederholungen eines Verwaltungsaktes oder Äußerungen eines Bürgermeisters beispielsweise sind keine Regelungen und somit keine Verwaltungsakte.
Außenwirkung des Verwaltungsaktes ist dann gegeben, wenn er den verwaltungsinternen Bereich verlässt, was zum Beispiel bei Maßnahmen gegenüber Beamten durchaus problematisch sein kann und nur dann von Außenwirkung gesprochen werden kann, wenn der Beamte in seiner Eigenschaft als Privatperson betroffen ist.
Auf alle weiteren Merkmale wird im Blogartikel speziell zu Verwaltungsakten näher eingegangen.
Begehrt der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, so handelt es sich bei der Anfechtungsklage nach § 42 I Alt. 1 VwGO um die statthafte Klageart.
3. Vorverfahren §§ 68 ff. VwGO
Weiterhin muss ein Vorverfahren erfolglos durchgeführt worden sein. Der Zweck des Vorverfahrens besteht darin, dass die Gerichte entlastet werden, dem Rechtsschutz des Bürgers Genüge getan wird und die Selbstkontrolle der Verwaltung ermöglicht wird. Gem. § 68 I 1 VwGO ist vor Erhebung einer Anfechtungsklage ein solches Vorverfahren grundsätzlich durchzuführen. Ausnahmen sind in § 68 I 2 VwGO und im jeweiligen Landesrecht vorgesehen.
4. Klagebefugnis § 42 II VwGO
Die Klagebefugnis richtet sich nach § 42 II VwGO. Demnach ist der Kläger klagebefugt, wenn nach seinen substanziierten Behauptungen die Möglichkeit besteht, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten möglicherweise verletzt ist (sog. Möglichkeitstheorie). Nach der sog. Adressatentheorie ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes immer klagebefugt, weil hier eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten nicht ausgeschlossen und somit möglich ist. Wichtig ist in diesem Prüfungspunkt, dass nur die Möglichkeit einer Verletzung geprüft wird. Ob eine tatsächliche Verletzung des Klägers vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit. Dieser Fehler der falschen Prüfungspunktverortung wird oft gemacht und führt dann zum Durchfallen in Deiner Klausur. Oft steht dann der Wiederholungsversuch, in manchen Fällen, sogar nach einem Zweitversuch, sogar der Letztversuch an. Das lässt sich leicht vermeiden.
5. Richtiger Klagegegner § 78 I Nr. 1 VwGO
Der richtige Klagegegner ist nach dem sog. Rechtsträgerprinzip gemäß § 78 I Nr. 1 VwGO zu ermitteln.
6. Klagefrist § 74 I VwGO
Die Klagefrist richtet sich nach § 74 I 1 VwGO. Demnach ist die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheid zu erheben. Ist ein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO nicht erforderlich, so ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben, § 74 I 2 VwGO.
7. Beteiligungs – und Prozessfähigkeit §§ 61, 62 VwGO
Die Beteiligungs – und Prozessfähigkeit richtet sich nach den §§ 61, 62 VwGO. Hier ist Gesetzesarbeit gefragt und Kläger und Beklagter jeweils unter die passende Vorschrift zu subsumieren. Ein ordentliches Subsumieren ist das “A & O” und Deiner Klausur. Die Prüfer sind hier besonders mit “Argusaugen” unterwegs. Trainiere in unserem Jura Repetitorium gerne mit uns in ausreichender Stückzahl Klausuren mit individueller Besprechung im Jura Einzelunterricht und Du wirst die Sicherheit und das Können für eine gute Bewertung Deiner Klausur erreichen. Unter anderem (ansonsten bestimmt auch in Deiner Uni-Stadt) sind wir mit unserem Jura Repetitorium Berlin, Jura Repetitorium Potsdam und Jura Repetitorium München sehr gerne an Deiner Seite. Letztlich auch sehr gerne, wenn Du in Hessen studierst, auch mit unserer Jura Nachhilfe in Frankfurt am Main.
8. Form §§ 81, 82 VwGO
Die Form der Klage ist in §§ 81, 82 VwGO geregelt. Gemäß § 81 I 1 VwGO ist die Klage schriftlich bei dem Gericht zu erheben.
9. Zwischenergebnis
Ergibt sich bei einer Prüfung dieser Punkte, dass die Voraussetzungen alle vorliegen, so ist die Klage im Ergebnis zulässig.
B) Begründetheit
Die Anfechtungsklage ist gemäß § 113 I 1 VwGO dann begründet, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Auch hier sollte man nach einem festen Schema vorgehen. Das bedeutet, dass man zunächst die Ermächtigungsgrundlage des Verwaltungsakts ermittelt und anschließend prüft, ob dieser formell und materiell rechtmäßig ist. Zuletzt ist eine Prüfung der Rechtsverletzung des Klägers erforderlich. Das Erfordernis für eine Ermächtigungsgrundlage ergibt sich aus der Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes, welche sich aus dem Rechtsstaatprinzip nach Art. 20 III GG ableitet. Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit ist die Zuständigkeit der Behörde (z.B. 60 HBO), das Verfahren (z.B. § 28 VwVfG oder § 36 BauGB) und die Form (z.B. § 37 VwVfG) zu prüfen. Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung erfolgt dann eine Tatbestandsprüfung der Ermächtigungsgrundlage und eine Rechtsfolgenprüfung (oftmals, ob die Behörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat). Zuletzt ist dann noch zu prüfen, ob der Kläger durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist, was bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt unproblematisch für die allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG zu bejahen ist.
Ist die Klage ebenfalls begründet, so hat sie Aussicht auf Erfolg. Die “großen” Punkte holst Du übrigens immer in der Begründetheitsprüfung. Nicht in der Zulässigkeitsprüfung. Das sollte sich auch in der Seitenanzahl Deiner Klausur widerspiegeln. Ein guter Richtwert ist folgender: 1/3 der Seiten Zulässigkeitsprüfung und 2/3 Begründetheitsprüfung, wenn nicht sogar 1/4 zu 3/4. Das ist noch besser und zeigt, dass Du die Schwerpunkte der Klausur richtig gesetzt hast.
Fazit zur Anfechtungsklage
Die herausragende Bedeutung der Anfechtungsklage sollte jedem Studenten und Examenskandidaten bewusst sein. Das Prüfungsschema muss unbedingt beherrscht werden, bevor eine Klausur im öffentlichen Recht angetreten wird. Gerade Fehler in der Zulässigkeit werden besonders hart abgestraft. Prüfungspunkte dürfen hier ebenfalls keine ausgelassen werden, es sei denn, diese werden vom Bearbeitervermerk ausgeschlossen.
Die solide Kenntnis der Grundsätze der Anfechtungsklage gehört schon im 1. Staatsexamen zum Pflichtprogramm. Sie sind häufiger Gegenstand der Klausuren im öffentlichen Recht.
Solltet Ihr Euch im Verwaltungsrecht AT noch nicht examensreif fühlen, vereinbart gerne einen kostenlosen Probetermin. Unsere erfahrenen Dozenten der Kraatz Group, mit der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie stehen Euch vom Grundstudium, über die Vorbereitung auf das 1. Staatsexamen bis zum 2. Staatsexamen mit Rat und Tat zur Seite. Du kannst Dir auch hier ganz einfach, wenn Du Interesse an einem Jura Einzelrepetitorium hast, ein kostenfreies Beratungsgespräch buchen.
Florian Bieker
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