HEADLINE

Die mittelbare Täterschaft gehört zu den Themen im Strafrecht AT, die in der Klausur schnell unübersichtlich werden können. Besonders anspruchsvoll wird es, wenn der unmittelbar Handelnde selbst vorsätzlich und schuldhaft handelt und trotzdem ein „Täter hinter dem Täter“ in Betracht kommt.

Genau hier liegen die examensrelevanten Probleme: Tatherrschaft, Verantwortungsprinzip, Irrtümer des Vordermanns, Katzenkönig-Fall und Vorsatzwechsel.

In diesem Beitrag zeige ich Dir, wann mittelbare Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB vorliegt, welche Fallgruppen Du kennen musst und wie Du die Probleme in der Klausur sauber aufbaust.

Inhaltsverzeichnis mittelbare Täterschaft

I. Die mittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB (Grundlagen)

Die mittelbare Täterschaft ist eine besondere Form der Täterschaft. Sie liegt vor, wenn der Täter die Tat nicht eigenhändig begeht, sondern sich zur Tatausführung einer anderen Person bedient. Für die Klausur ist entscheidend, sauber zwischen dem Hintermann und dem unmittelbar handelnden Tatmittler zu unterscheiden.

1. Das Grundprinzip der mittelbaren Täterschaft

Bei der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) begeht der Hintermann die Tat „durch einen anderen“. Die Tat des Vordermanns wird dem Hintermann rechtlich wie eine eigene Tat zugerechnet.

Dies unterscheidet die Täterschaft von der bloßen Teilnahme (wie Anstiftung oder Beihilfe), bei der der Täter lediglich eine fremde Tat unterstützt.

Wenn Du Dir bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme nicht sicher bist, haben wir den passenden Artikel für Dich: Täterschaft und Teilnahme.

Damit eine mittelbare Täterschaft vorliegt, müssen im objektiven Tatbestand grds. folgende Punkte erfüllt sein:

  • Tatherrschaft des Hintermanns
  • Strafbarkeitsmangel des Vordermanns

2. Tatherrschaft des Hintermanns

Tatherrschaft ist nach der herrschenden Tatherrschaftslehre das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandlichen Geschehens.

Bei der mittelbaren Täterschaft liegt meistens Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens oder Wollens vor (sog. Wissens- oder Wollensherrschaft). Der Hintermann lenkt und beherrscht das Tatgeschehen planvoll. Er hält die Fäden in der Hand und nutzt das Verhalten des Vordermanns aus.

3. Strafbarkeitsmangel (Verantwortungsdefizit) des Vordermanns

Der Vordermann, der sog. Tatmittler, weist im Regelfall der mittelbaren Täterschaft einen Strafbarkeitsmangel auf.

Folgende Strafbarkeitsmängel kommen in Betracht:

  • der Tatmittler handelt objektiv tatbestandslos
  • dem Tatmittler fehlt der subjektive Tatbestand, da er keinen Vorsatz oder sonst notwendige subjektive Tatbestandsmerkmale innehat (absichtlos-doloses Werkzeug)
  • sein Handeln ist rechtmäßig
  • oder er handelt ohne Schuld (z.B. er ist schuldunfähig wegen § 20 StGB oder entschuldigt gem. § 35 StGB)

4. Schema mittelbare Täterschaft

Bei der mittelbaren Täterschaft solltest Du in der Juraklausur mit dem unmittelbaren Täter beginnen. Nur so kannst Du komplizierte Inszidentprüfungen vermeiden.

Anschließend prüfst Du den mittelbaren Täter. Im objektiven Tatbestand prüfst Du dann, ob ihm das objektive Verhalten des Vordermanns gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zugerechnet werden kann.

Hinweis: Subjektive Tatbestandsmerkmale können hingegen nicht über § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zugerechnet werden.

Schema mittelbare Täterschaft

II. Was ist der Täter hinter dem Täter? Welche Fallgruppen gibt es?

Nach dem Grundsatz des Verantwortungsprinzips scheidet eine mittelbare Täterschaft grds. dann aus, wenn ein voll verantwortlich handelnder Tatmittler vorliegt.

Merksatz: „Die täterschaftliche Verantwortlichkeit des Hintermanns endet dort, wo die täterschaftliche Verantwortlichkeit des Vordermanns beginnt.“

Von diesem Grundsatz werden jedoch in den Fallkonstellationen der Rechtsfigur des „Täters hinter dem Täter“ Ausnahmen gemacht. Für die Klausur solltest Du die folgenden Fallgruppen des Täters hinter dem Täter kennen:

  • Organisationsherrschaft innerhalb eines Machtapparats
  • manipulierter error in persona
  • gradueller Tatbestandsirrtum
  • Irrtum über Qualifikationsmerkmale
  • indirekter Verbotsirrtum (“Katzenkönigfall”)

1. Organisatorische Machtapparate

Die Tatherrschaft kraft Organisationsherrschaft ist eine anerkannte Sonderform der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB), bei der eine Person als „Täter hinter dem Täter“ bestraft wird, obwohl der Tatmittler strafrechtlich voll verantwortlich handelt. 

Für die Fallgruppe sind die folgenden Voraussetzungen notwendig:

  • Hierarchischer Machtapparat: Es existiert eine feste hierarchisch konzipierte Organisationsstruktur mit klaren Befehlsketten.
  • Austauschbarkeit des Vordermanns: Dem Hintermann ist es völlig egal, wer den Befehl ausführt. Verweigert ein Vordermann die Tat, springt sofort ein anderes „Rädchen im Getriebe“ ein. Der Vordermann ist beliebig austauschbar.
  • Rechtsgelöstheit des Apparats (umstr.): Die Organisation hat sich im Bereich ihrer strafrechtlichen Tätigkeit vollständig von den rechtlichen Normen verabschiedet. Bsp.: Mafia, Clans.

Hinweis: Nach der Rspr. ist auch innerhalb von Wirtschaftsunternehmen (Wirtschaftskriminalität) eine mittelbare Täterschaft des Hintermanns möglich (BGH, NStZ 2008, 89), was in der Literatur zum Teil stark kritisiert wird. Wenn Du Dein Wissen hierzu vertiefen möchtest, empfehle ich Dir unsere Smart Skripten im Strafrecht AT.

Wissen für die mündliche Prüfung: Entwickelt wurde die Figur der Organisationsherrschaft maßgeblich von Claus Roxin, um die strafrechtliche Verantwortlichkeit von „Schreibtischtätern“ in staatlichen Unrechtsregimen (z. B. im Nationalsozialismus oder bei den DDR-Mauerschützen) oder mafiösen Machtapparaten sachgerecht zu erfassen.

2. Manipulierter error in persona

Bei dem manipulierten error in persona schiebt der Hintermann dem bereits fest zur Tatbegehung entschlossenen unmittelbar handelnden Vordermann (omnimodo facturus) ein anderes, aber tatbestandlich gleichwertiges Tatobjekt unter.

Für den Vordermann liegt aufgrund der tatbestandlichen Gleichwertigkeit des vorgestellten Tatobjekts und des sowohl anvisierten als auch tatsächlich getroffenen Tatobjekts ein unbeachtlicher error in persona vel objecto vor, der seinen Vorsatz im Hinblick auf das getroffene Tatobjekt nicht entfallen lässt.

Er handelt diesbzgl. mit Wissen und Wollen. Der betreffende Irrtum ist als bloßer Motivirrtum unbeachtlich (vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, § 7 Rn. 371).

Die Auswirkungen des manipulierten error in persona für den Hintermann sind umstritten.

a) Eine Ansicht: mittelbare Täterschaft (-)

Nach einer Ansicht scheidet eine mittelbare Täterschaft des Hintermanns gem. § 25 I Alt. 2 StGB aus.

So stehe der Annahme einer mittelbaren Täterschaft das Verantwortungsprinzip entgegen. Wo der Vordermann volldeliktisch handelt und damit für sein Handeln voll verantwortlich ist, fehle es an einer beherrschenden Stellung des Hintermanns.

b) Herrschende Lehre: mittelbare Täterschaft (+)

Nach einer anderen Ansicht kommt eine mittelbare Täterschaft des Hintermanns in Betracht.

So verfüge der Hintermann über eine Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens, indem er durch den verursachten unbeachtlichen error in persona des Vordermanns diesen planvoll lenke (Schönke/Schröder – Heine/Weißer, § 25 StGB Rn. 24).

c) Rspr.: mittelbare Täterschaft (+)

Auch die Rspr. nimmt – allerdings auf Basis ihrer Willenstheorie (anstatt der Tatherrschaftslehre) – eine mittelbare Täterschaft an.

d) Stellungnahme

Sowohl die zweite Ansicht als auch die dritte Ansicht sind gut vertretbar und führen grds. zu denselben Ergebnissen. In diesem Sinne kann eine Streitentscheidung dahinstehen.

Für beide Ansichten spricht im Vergleich zu der ersten Ansicht, dass die Tat am konkreten Tatobjekt dem Hintermann zur Last fällt. Dass der Irrtum für den Vordermann unbeachtlich ist, ändert nichts an der tatbeherrschenden Stellung des Hintermanns.

e) Fallbeispiel

A hat erfahren, dass B plant, eine bestimmte Person aus dem Hinterhalt zu erschießen. A lockt deshalb einen unliebsamen Dritten in den betreffenden Hinterhalt. Der Dritte wird, wie von A erwartet, seitens des Vordermanns B verwechselt und erschossen.

Sowohl nach der Rechtsprechung als auch der herrschenden Lehre liegt eine mittelbare Täterschaft des A im Hinblick auf den Totschlag gem. §§ 212 I, 25 I Alt. 2 StGB vor (das u.U. vorliegende Mordmerkmal der Heimtücke bleibt vorliegend außer Betracht).

3. Gradueller Tatbestandsirrtum

Bei einem graduellen Tatbestandsirrtum bleibt dem Vordermann aufgrund einer Täuschung des Hintermanns über die Höhe oder das Ausmaß des angerichteten Schadens die Tragweite seines Verhaltens verborgen.

Der Vordermann handelt volldeliktisch, womit eine betreffende Vorsatzstrafbarkeit unstreitig ist.

Fallbeispiel

Der Hintermann veranlasst den Vordermann zur Zerstörung eines Gemäldes, indem er dem Vordermann vorspiegelt, dass es sich bei dem Gemälde um ein wertloses Plagiat handele und nicht um ein tatsächlich sehr wertvolles Kunstwerk.

Nach einer Ansicht scheidet eine mittelbare Täterschaft aus. So stehe der Annahme einer mittelbaren Täterschaft das Verantwortungsprinzip entgegen. Wo der Vordermann volldeliktisch handelt und damit für sein Handeln voll verantwortlich ist, fehle es an einer beherrschenden Stellung des Hintermanns.

Die herrschende Meinung bejaht hingegen auch in dieser Konstellation bei einem Irrtum des Vordermannes über die Unrechtshöhe die Möglichkeit einer Tat in mittelbarer Täterschaft.

Für die herrschende Meinung spricht, dass einzig der Hintermann das gesamte Unrecht der Tat überblickt, wohingegen dem Vordermann die Tragweite seines Handelns verborgen bleibt. In diesem Sinne trägt der Hintermann die täterschaftliche Verantwortung für die eingetretene Unrechtssteigerung.

4. Irrtum über Qualifikationsmerkmale

Eine weitere Fallgruppe ist der Irrtum des Tatmittlers über Qualifikationsmerkmale.

In diesem Fall handelt er im Hinblick auf die Begehung des Grunddelikts volldeliktisch und damit strafbar, wohingegen er bzgl. des Qualifikationstatbestands keinen Vorsatz aufweist und insofern straflos bleibt.

Die Strafbarkeit des Hintermanns ist hingegen – Du ahnst es sicherlich schon – umstritten.

a) Eine Ansicht (-)

Eine Ansicht verneint die Bestrafung des Hintermanns gem. § 25 I Alt. 2 StGB bzgl. des Qualifikationstatbestands.

Allein die Unkenntnis der gesetzlichen Qualifikationsmerkmale begründe keine Werkzeugeigenschaft des Vordermanns, die in tatherrschaftsbegründender Weise kraft überlegenen Wissens von dem Hintermann bewusst ausgenutzt werde.

Es komme seitens des Hintermanns allein eine Anstiftung zum Grunddelikt gem. § 26 StGB in Betracht, wobei sein Wissen über die gesetzlichen Qualifikationsmerkmale auf der Strafzumessungsebene strafschärfend zu berücksichtigen sei (vgl. Herzberg, Täterschaft und Teilnahme, S. 25 ff.).

b) Andere Ansicht (h.L.) (+)

Nach einer anderen Ansicht liegt eine mittelbare Täterschaft des Hintermanns bzgl. des Qualifikationstatbestands vor, welche die Anstiftung zum Grunddelikt im Wege der Gesetzeskonkurrenz subsidiär verdrängt.

So verfüge der Hintermann über eine Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens, indem er durch den verursachten Irrtum über gesetzliche Qualifikationsmerkmale des Vordermanns diesen planvoll lenke (vgl. Schönke/Schröder – Heine/Weißer, § 25 StGB Rn. 24).

c) Weitere Ansicht (Rspr.) (+)

Nach einer weiteren Ansicht kommt ebenfalls eine mittelbare Täterschaft des Hintermanns bzgl. des Qualifikationstatbestands in Betracht.

Nach der Willenstheorie der Rechtsprechung ist Täter, wer mit Täterwillen die Tat als eigene will, wohingegen Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen eine fremde Tat lediglich veranlassen oder fördern möchte (BGHSt 28, 346).

Insbesondere unter Berücksichtigung seines Eigeninteresses am Taterfolg, der Art und Tragweite des Irrtums des Vordermanns sowie der Tatherrschaft bzw. des Willens zur Tatherrschaft wird seitens des tatveranlassenden Hintermanns, der bei dem Vordermann einen Irrtum über gesetzliche Qualifikationsmerkmale hervorruft, grds. ein Täterwillen anzunehmen sein.

d) Stellungnahme

Sowohl die zweite Ansicht als auch die dritte Ansicht sind gut vertretbar und führen grds. zu denselben Ergebnissen. In diesem Sinne kann eine Streitentscheidung dahinstehen.

Für beide Ansichten spricht im Vergleich zu der ersten Ansicht, dass aufgrund des Unwertgefälles von Vordermann und Hintermann eine „Werkzeugeigenschaft“ des Vordermanns anzunehmen ist, die der (mit Täterwillen handelnde) Hintermann täterschaftlich kraft überlegenen Wissens bewusst ausnutzt.

e) Fallbeispiel

A bringt den B dazu, ein fremdes Haus anzuzünden, wobei er dem Vordermann B wahrheitswidrig vorspiegelt, dass das Haus nicht mehr bewohnt sei.

Sowohl nach der zweiten Ansicht als auch nach der dritten Ansicht ist der Vordermann B wegen einer Brandstiftung gem. § 306 I Nr. 1 StGB strafbar, nicht hingegen wegen einer vorsätzlichen schweren Brandstiftung gem. § 306a I Nr. 1 StGB.

Im Hinblick auf diese schwere Brandstiftung hat der A sich als mittelbarer Täter gem. §§ 306a I Nr. 1, 25 I Alt. 2 StGB strafbar gemacht.

III. Vermeidbarer Erlaubnisirrtum (indirekter Verbotsirrtum gem. § 17 StGB): Katzenkönig-Fall (BGHSt 35, 347)

In der letzten klausurrelevanten Fallgruppe, die auch im berühmten Katzenkönig-Fall (BGHSt 35, 347) vorlag, ruft der Hintermann beim Vordermann einen vermeidbaren Erlaubnisirrtum hervor, der sich auf die Strafbarkeit des Vordermanns nicht auswirkt.

In dieser Konstellation ist umstritten, ob eine mittelbare Täterschaft des Hintermanns gem. § 25 I Alt. 2 StGB in Betracht kommt.

1. Was ist ein Erlaubnisirrtum?

Bei dem Erlaubnisirrtum (indirekter Verbotsirrtum) bewertet der Täter einen Sachverhalt rechtlich falsch und nimmt irrtümlich eine eigene Straflosigkeit aufgrund der irrigen Annahme des Vorliegens eines rechtlich nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes oder eines zu weiten Ausdehnens der Grenzen eines rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrundes an.

Die Rechtsfolgen des Erlaubnisirrtums bestimmen sich nach denselben Grundsätzen wie diejenigen des Verbotsirrtums gem. § 17 StGB.

In diesem Sinne ist das Unrechtsbewusstsein und damit die Schuld des Täters gem. § 17 S. 1 StGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Erlaubnisirrtum aus der Sicht des Täters zu dem Zeitpunkt der Tatbegehung unvermeidbar war.

Vermeidbar ist in diesem Sinne ein Irrtum, wenn der Irrende nicht alles zu seiner betreffenden Orientierung getan hat, was billigerweise von ihm zu verlangen ist. Entscheidend ist also, ob der Täter aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten und intellektuellen Fähigkeiten Unrechtseinsicht hätte erreichen können.

Hinweis: Die Irrtümer im Strafrecht fallen vielen Studierenden schwer. Daher haben wir für Dich einen eigenen Artikel verfasst: Die Irrtümer im Strafrecht einfach erklärt

2. Sachverhalt: Worum ging es beim Katzenkönig?

Dieser Fall ist im Wesentlichen wie folgt ausgestaltet (aus didaktischen Gründen leicht abgewandelt):

Die Partner P 1, P 2 und P 3 lebten in einem von „Mystizismus und Irrglauben geprägten, neurotischen Beziehungsgeflecht“ zusammen.

Durch gezielte Irreführungen brachten P 1 und P 2 den leicht beeinflussbaren P 3 dazu, an die Existenz eines Katzenkönigs zu glauben, der ein Menschenopfer in Gestalt der Nebenbuhlerin der P 1 verlange.

Andernfalls würden die gesamte Menschheit bzw. zumindest Millionen von Menschen sterben. Auch würde P 1 den P 3 ansonsten verlassen.

P 3 plagten zwar zunächst Gewissenbisse, doch entschloss er sich in dem festen Glauben, durch das Opfern der Nebenbuhlerin zumindest erhebliche Teile der Menschheit zu retten, zur Tatbegehung.

3. Wie ist der unmittelbare Täter im Katzenkönig-Fall zu behandeln?

Der unmittelbare Täter P 3 unterlag einem (indirekten) vermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 StGB (in Form des Erlaubnisirrtums).

Er handelte im Glauben, ein Menschenopfer sei notwendig, um die Menschheit vor dem Zorn des Katzenkönigs zu retten. Da er sich in einer rechtlich nicht existierenden Notstandslage wähnte, überschritt er die Grenzen des rechtfertigenden Notstands gem. § 34 StGB (Erlaubnisirrtum).

Da das Töten eines Menschen zur Rettung anderer die Rechtsordnung nicht zulässt (“Leben gegen Leben”), hätte der Täter erkennen können, dass sein Handeln Unrecht ist. Der Irrtum war nach § 17 S. 1 StGB vermeidbar und schließt die Schuld nicht aus.

Fraglich war, ob die Hintermänner P 1 und P 2, die die wahnhafte Vorstellung und die psychische Abhängigkeit des unmittelbaren Täters zielstrebig ausnutzten, als Täter hinter dem Täter verurteilt werden konnten.

4. Lag mittelbare Täterschaft des Hintermanns vor?

Dies ist umstritten, wird aber von der h.M. bejaht.

Fraglich war folglich, ob die Hintermänner P 1 und P 2, die die wahnhafte Vorstellung und die psychische Abhängigkeit des unmittelbaren Täters zielstrebig ausnutzten, als Täter hinter dem Täter verurteilt werden konnten.

a) Eine Ansicht: (-)

Nach einer Ansicht scheidet eine mittelbare Täterschaft aus. So stehe der Annahme einer mittelbaren Täterschaft das Verantwortungsprinzip entgegen.

Wo der Vordermann volldeliktisch handelt und damit für sein Handeln voll verantwortlich ist, fehle es an einer beherrschenden Stellung des Hintermanns. Es komme nur eine betreffende Anstiftung gem. § 26 StGB in Betracht (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts: Allgemeiner Teil, S. 669).

b) Andere Ansicht (h. M.): (+)

Nach einer anderen Ansicht liegt eine mittelbare Täterschaft des Hintermanns vor.

So verfüge der (mit Täterwillen handelnde) Hintermann über Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens, indem er durch den verursachten vermeidbaren Erlaubnisirrtum des Vordermanns diesen planvoll lenke (vgl. BGHSt 35, 347).

In diesem Zusammenhang kann eine Streitentscheidung hinsichtlich der maßgeblichen Abgrenzungskriterien von Täterschaft und Teilnahme dahinstehen.

So führt die von der Rechtsprechung vertretene modifiziert-subjektive Theorie, bei der die subjektive Einstellung zur Tat aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung beurteilt wird, grds. zu denselben Ergebnissen wie die herrschende Tatherrschaftslehre. Denn der BGH stellt im Rahmen der Bewertung des Täterwillens auch maßgeblich auf den “Willen zur Tatherrschaft” ab.

c) Stellungnahme

Der zweiten Ansicht ist zu folgen.

Für sie spricht, dass sie einzelfallabhängig zu den sachgerechtesten Ergebnissen führt. Insbesondere der Vergleich mit der Konstellation des unvermeidbaren Erlaubnisirrtums verdeutlicht, dass die Vermeidbarkeit eines Irrtums des Vordermanns und damit das Bestehen oder Nichtbestehen eines Strafbarkeitsmangels seinerseits kein taugliches allgemeingültiges Abgrenzungskriterium für das Bestehen oder Nichtbestehen von Tatherrschaft des Hintermanns darstellt.

So ist bei einem unvermeidbaren Erlaubnisirrtum des schuldlos handelnden Vordermanns unstreitig eine mittelbare Täterschaft des Hintermanns möglich. Die Vermeidbarkeit eines Irrtums ändert jedoch nichts an einer tatsächlich bestehenden Werkzeugeigenschaft des Vordermanns, die in tatherrschaftsbegründender Weise von dem Hintermann (mit Täterwillen) bewusst ausgenutzt wird.

Hinweis: Im Detail ist der Katzenkönigfall noch komplizierter. Bei Interesse findest Du die komplette Falllösung in unserem Skript Strafrecht AT 2.

IV. Vorsatzwechsel: Was gilt, wenn der Vordermann anders handelt als geplant?

Soweit habe ich Dir die Standardkonstellationen der mittelbaren Täterschaft dargestellt. Im Examen ändern die Prüfungsämter aber gerne ein paar Kleinigkeiten und verstellen die Stellschrauben.

Eine solche examenstypische Abweichung vom Standardfall ist z.B. die Frage, was strafrechtlich gilt, wenn der Vordermann anders handelt als vom Hintermann geplant.

1. Was ist ein Vorsatzwechsel im Strafrecht?

Ein Vorsatzwechsel liegt vor, wenn sich die innere Vorstellung des Täters während eines Geschehens ändert.

Der Täter will also nicht mehr genau das, was er ursprünglich wollte, sondern fasst einen neuen, anderen oder engeren/weiteren Vorsatz.

Nach dem Koinzidenzprinzip (auch Simultanitätsprinzip) gem. § 16 Abs. 1 StGB i.V.m. § 8 StGB muss der Vorsatz exakt im Moment der tatbestandlichen Ausführungshandlung vorliegen.

Ein vorheriger Vorsatz (dolus antecedens) oder ein nachträglicher Vorsatz (dolus subsequens) sind unbeachtlich.

a) Beispiel 1: dolus antecedens

A will B zunächst töten. Als B später vor ihm steht, hat A diesen Tötungsvorsatz aber aufgegeben und stößt B nur noch aus Wut zur Seite. B stürzt unglücklich und stirbt.

Der frühere Tötungsvorsatz genügt nicht. Entscheidend ist, welchen Vorsatz A im Zeitpunkt des Stoßes hatte.

b) Beispiel 2: dolus subsequens

A stößt B versehentlich an. B fällt die Treppe hinunter und verletzt sich schwer. Erst danach denkt A: „Gut so, genau das wollte ich eigentlich.“

Dieser nachträgliche Vorsatz ist unbeachtlich, weil er erst nach der tatbestandlichen Handlung entsteht.

c) Beispiel 3: Vorsatzwechsel während des Geschehens

A schlägt zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz auf B ein. Während der weiteren Tatausführung erkennt A, dass B sterben könnte, und schlägt trotzdem weiter.

Ab diesem Zeitpunkt kann ein Tötungsvorsatz vorliegen. Für frühere Schläge bestand dagegen nur Körperverletzungsvorsatz.

d) Beispiel 4: engerer Vorsatz

A will zunächst B töten. Kurz vor dem entscheidenden Schlag entscheidet er sich aber, B nur noch zu verletzen. Stirbt B infolge dieses Schlages, liegt kein Tötungsvorsatz vor, wenn A im Zeitpunkt der Ausführungshandlung tatsächlich nur noch Verletzungsvorsatz hatte.

e) Kraatz-Tipp zum vernetzten Lernen

Der Vorsatzwechsel wird häufig bei § 243 StGB diskutiert. Der Täter bricht z.B. in ein Haus ein, will zunächst „wertvolle Beute“ machen, findet aber nur eine geringwertige Sache und nimmt diese mit.

Die Behandlung ist umstritten, der BGH löst das Problem wie folgt:

Der Ausschluss des § 243 II StGB greift nicht. Die Tat „bezieht sich“ nicht auf eine geringwertige Sache, wenn der Täter seinen Vorsatz bei Beginn der Tatausführung nicht auf geringwertige Sachen beschränkt hatte. Dann bleibt § 243 grundsätzlich anwendbar (BGH, Beschl. v. 12.7.2011 – 1 StR 312/11).

Um diese Problematik zu vertiefen, sieh Dir gerne unsere betreffenden Videos im Kraatz Club an.

2. Was gilt für den Hintermann, wenn der Tatmittler seinen Vorsatz wechselt?

Das waren die Grundlagen.

Sehen wir uns nun an, was passiert, wenn der Vordermann seinen Vorsatz entgegen der Vorstellung des mittelbaren Täters ändert.

Klausurrelevant sind die folgenden zwei Konstellationen:

  • Exzess des Vordermanns:
  • Vordermann erkennt seinen Strafbarkeitsmangel

a) Exzess des Vordermanns

Wenn der Tatmittler über den Plan des Hintermanns hinausgeht (z.B. indem er zusätzlich einen Diebstahl begeht oder mehr Gewalt als geplant anwendet), ist dies ein sog. Täterexzess.

Der Hintermann haftet für diesen überschießenden Teil nicht, weil ihm hierfür die Tatherrschaft fehlt.

b) Vordermann erkennt seinen Strafbarkeitsmangel

Der Täter hinter dem Täter nutzt in der Regel die fehlende Verantwortlichkeit, das fehlende Wissen oder den fehlenden Willen des Vordermanns aus.

Ändert der Vordermann nun seinen Vorsatz (z.B. er merkt plötzlich, was er tut, und handelt nun vorsätzlich weiter), endet in der Regel die mittelbare Täterschaft des Hintermanns.

Das bedeutet aber nicht, dass der Hintermann keine Straftat verwirklicht hätte! Der Hintermann wird dann grds. noch als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27 StGB) für den Teil bestraft, den er veranlasst hat.

V. Fazit: So prüfst Du den Täter hinter dem Täter richtig

Besonders klausurrelevant wird die mittelbare Täterschaft, wenn trotz eines vorsätzlich und schuldhaft handelnden Vordermanns ein „Täter hinter dem Täter“ in Betracht kommt.

Dann darfst Du nicht vorschnell auf Anstiftung oder Beihilfe ausweichen. Du musst vielmehr prüfen, ob der Hintermann aufgrund überlegenen Wissens oder Wollens weiterhin die Tatherrschaft besitzt.

Für Deine Klausur solltest Du Dir vor allem drei Punkte zur mittelbaren Täterschaft merken:

  • Prüfe sauber zwischen Tatmittler und Hintermann getrennt.
  • Bestimme genau, worin das Defizit oder die Fehlvorstellung des Vordermanns liegt.
  • Wende das Verantwortungsprinzip nicht schematisch an, sondern prüfe bei Sonderfällen, ob der Hintermann das Geschehen trotzdem planvoll beherrscht.

Gerade Fallgruppen wie der manipulierte error in persona, der Irrtum über Qualifikationsmerkmale, die Organisationsherrschaft oder der Katzenkönig-Fall zeigen, dass § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB in der Klausur mehr verlangt als das Auswendiglernen eines Schemas.

Entscheidend ist, ob Du die Zurechnung des Tatmittlerverhaltens zum Hintermann überzeugend begründen kannst.

Du möchtest die mittelbare Täterschaft, den Täter hinter dem Täter und die Irrtümer im Strafrecht nicht nur auswendig lernen, sondern wirklich klausursicher verstehen?

Dann vertiefe das Thema mit unseren Smart Skripten im Strafrecht oder lass uns gemeinsam schauen, wie Du Deine Examensvorbereitung noch strukturierter aufbauen kannst.

Buche Dir dafür gerne ein kostenloses Beratungsgespräch mit der Kraatz Group. Wir analysieren, wo Du stehst, welche Themen Dir noch Schwierigkeiten bereiten und wie Du aus Deinem Wissen echte Klausurkompetenz machst.

Wir sind immer für Dich da: vom ersten Semester bis zum zweiten Staatsexamen.

Hendrik Heinze

Mitgeschäftsführender Gesellschafter der Assessor Akademie und des Jura Essentials Verlags (Unternehmen der Kraatz Group)

Autor der Smart Skripte zum Strafrecht

Auch interessant:

Jetzt neu und brandaktuell, unsere Smart Skripte:

Unsere Unterrichtsangebote

Wir hoffen, Dir für Dein Studium oder Dein Referendariat hilfreiche Inhalte (Content) bereitgestellt zu haben. Wenn auch Du Dir auf dem Weg hin zum 1. Staatsexamen und dem 2. Staatsexamen den entscheidenden “Kick” nach vorne geben möchtest, informiere Dich hier gerne weiterführend über unsere Angebote.

Akademie Kraatz Einzelunterricht 1. Staatsexamen

1. Staatsexamen

Neu: Elite-Kleingruppenkurse

Grund- und Hauptstudium

2. Staatsexamen

Du willst mehr davon lesen?
KraatzGroup_Logo_web

Die Akademie Kraatz ist eines der führenden Jura Repetitorien in Deutschland. Seit über 20 Jahren bereiten wir Jurastudenten und in Kooperation mit der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR auch Referendare mithilfe von Einzelunterricht und Kleingruppenunterricht erfolgreich auf alle relevanten Prüfungen vor.

Zentrale:
Wilmersdorfer Straße 145/146,
10585 Berlin

Mo. - Fr. 09:00 Uhr - 15:00 Uhr