- 18. Januar 2025
- Posted by: Florian Bieker
- Category: Öffentliches Recht

Begehrt der Bürger etwas von der Verwaltung, denken die meisten Studierenden oftmals an eine Verpflichtungsklage nach § 42 I Alt. 1 VwGO. Hierzu existiert im Übrigen schon ein Blogbeitrag auf unserer Homepage. Sofern Du Interesse an einer Lektüre eines Blogbeitrags zur Verpflichtungsklage hast, dann klicke hier, um zu dem Blogbeitrag über die Verpflichtungsklage zu gelangen. Darüber hinaus gibt es auch Situationen, in denen der Bürger etwas begehrt, die Verpflichtungsklage jedoch nicht einschlägig ist, sondern die Leistungsklage nach § 43 II VwGO, welche sich im Aufbau und der Prüfung der Verpflichtungsklage sehr ähnelt. Wann das der Fall ist, wirst Du in diesem Blogbeitrag näher erfahren.
Die Bedeutung der Leistungsklage in der Klausur
Jeder Examenskandidat muss das Prüfungsschema der Leistungsklage sicher beherrschen und darf das nicht in seiner Jura Examensvorbereitung unter den Tisch kehren. Auch im Grundstudium oder Hauptstudium in Jura kann die Klage bereits Relevanz haben, indem es sich bei der Leistungsklage um eine Klageart aus dem Verwaltungsrecht AT handelt. Mit dieser Klageart kann man genauso wie mit der Verpflichtungsklage einige Fälle konstruieren, die einem im Grundstudium, aber auch im Hauptstudium oder aber in der Examensklausur begegnen können. Die grundlegenden Prüfungspunkte müssen sicher beherrscht werden, damit man in der Klausur nicht mehr die Zeit damit verbringt, über den Aufbau nachzudenken, sondern sich den entscheidenden Problemen des Falles widmen kann. Ihre Kenntnis ist elementar, um im Examen auch unbekannte Sachverhalte in den Griff zu bekommen.
Wichtiger Hinweis vorab: Das Thema Zeitmanagement ist wirklich sehr wichtig. Die Prüfungsschemata der Zulässigkeit im Verwaltungsrecht im Kopf zu haben, ist die Basis, um zeitlich gut durch die Klausur zu kommen. Denn nur eine fertig geschriebene Klausur ist die Basis für das Bestehen, vom Erreichen des Prädikatsexamens bzw. im Bereich des Vollbefriedigends, ganz zu schweigen. Nicht fertiggeschriebene Klausuren sind für die Prüfer (einige unser Dozenten haben sogar jahrzehntelange Prüfererfahrung) mindestens genauso schlimm, wie das “Begehen” von sogenannten Grundlagenfehlern in Deiner Klausur. Das Durchfallen in Jura anzugehen, kannst Du beginnen, indem Du Dir immer das Ziel setzt, auf jeden Fall (wie auch immer!) fertig zu werden. Spare Dir den Weg in den Zweitversuch in Jura oder Verbesserungsversuch in Jura. Lege bei Deiner Vorbereitung auf die Zwischenprüfung oder spätestens im Rahmen Deiner Jura Examensvorbereitung immer äußersten Wert auf das Lernen mit ausreichend Fällen. Das bedeutet, nicht nur Fälle zu lesen, sondern aktiv selbst zu bearbeiten, zur Korrektur einzureichen, bewerten zu lassen und sich der “harten” Realität zu stellen. Nur dieser steinige Weg führt zum Erfolg in Jura. Es ist nicht der Weg über den Fahrstuhl, sondern immer über die Treppe, der Dir den nachhaltigen Erfolg sichern wird. Mit unserer Jura Nachhilfe werden wir Dir diesen Weg aufzeigen.
Im heutigen Blogbeitrag wollen wir Euch daher die Leistungsklage und deren Aufbau näherbringen.
Die Leistungsklage
Allgemeines
Die Leistungsklage wird als existent in der VwGO vorausgesetzt. Oftmals hat man im Rahmen der statthaften Klageart eine umfangreiche Abgrenzung vorzunehmen, was die statthafte Klageart ist, wenn die ÖR-Klausur so konstruiert wurde, dass der Klausurkandidat zu der Prüfung einer Leistungsklage kommen soll. Dann bietet es sich an, zuerst die Klage im Rahmen der statthaften Klageart zu thematisieren, die man aufgrund seiner Vorüberlegung und Lösungsskizze ablehnen möchte. Anschließend sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass die Leistungsklage einschlägig ist. Der Obersatz unterscheidet sich nicht von den anderen Klagen und kann auch bei der Leistungsklage verwendet werden.
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Zulässigkeit
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 I 1 VwGO
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges richtet sich auch bei der Leistungsklage nach § 40 I 1 VwGO. Wie man das prüft und was zu beachten ist, wurde bereits in den Blogbeiträgen zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage thematisiert. Hier ergeben sich keine Unterschiede, sodass an dieser Stelle auf die Blogbeiträge verwiesen wird. Klicke hier, um zum Beitrag zur Verpflichtungsklage oder zur Anfechtungsklage zu gelangen.
2. statthafte Klageart § 88 VwGO
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, § 88 VwGO. Die Leistungsklage wird als existent in der VwGO vorausgesetzt und ist allgemein anerkannt. Die Leistungsklage ist die statthafte Klageart, sofern es sich bei der begehrten Maßnahme eben nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Was ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG ist, kannst Du in einem speziellen Blogbeitrag, der sich nur um den Verwaltungsakt dreht, nachlesen. Andernfalls ist die Verpflichtungsklage nach § 42 I Alt. 2 VwGO die statthafte Klageart. Es wird zwischen der positiven und negativen Leistungsklage differenziert. Begehrt der Kläger einen Realakt, so handelt es sich um eine positive Leistungsklage. Dabei kann es sich beispielsweise um gewisse Auskünfte handeln. Das kann zum Beispiel bei Klagen der Behörde gegen den Bürger auf Rückzahlung von ausgezahltem Geld der Fall sein. Begehrt der Kläger dagegen das Unterlassen eines hoheitlichen Handelns, so ist die negative Leistungsklage die statthafte Klageart. Das kann unter anderem dann der Fall sein, wenn sich der Bürgermeister abfällig über eine Partei äußert. Dann kann die betreffende Partei eine Unterlassungsklage anstreben.
3. Klagebefugnis analog § 42 II VwGO
Nach überzeugender h.M. ist § 42 II VwGO analog anzuwenden, um Popularklagen auszuschließen, sodass es für die Klagebefugnis auf § 42 II VwGO ankommt. Demnach ist der Kläger klagebefugt, sofern er nach seinen substanziierten Behauptungen die Möglichkeit geltend macht, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könnte (sog. Möglichkeitstheorie). Ob das tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der Begründetheit. Ggf. kann noch die sog. Schutznormtheorie herangezogen werden, sofern der Kläger einen Realakt begehrt. Die Schutznormtheorie besagt, dass der Kläger dann klagebefugt ist, wenn die entsprechende Vorschrift dem Schutz eines abgrenzbaren Personenkreises und Individualinteressen dient und der Kläger zu dem geschützten Personenkreis zählt. Es genügt, dass die Möglichkeit besteht, dass der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Realakt hat. Ob das tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der Begründetheit.
4. erfolgloses Vorverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO und Klagefrist gem. § 74 I VwGO
Ein erfolgloses Vorverfahren und auch eine Klagefrist sind bei der Leistungsklage nicht zu prüfen.
5. Klagegegner
Der richtige Klagegegner ist nach dem allgemeinen Rechtsträgerprinzip zu ermitteln, welches dem aus § 78 I Nr. 1 VwGO entspricht. § 78 I Nr. 1 VwGO ist aufgrund seiner systematischen Stellung nicht anwendbar.
6. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit gem. §§ 61, 62 VwGO
Nach den §§ 61, 62 VwGO sind die Beteiligungs- und Prozessfähigkeit wie gewohnt zu ermitteln. Auch hier ergeben sich keine Unterschiede zur Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. Klicke hier, um zum Beitrag zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu gelangen.
7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn ein einfacherer und zumutbarer Weg existiert, um Rechtsschutz zu erlangen. Bei einem Unterlassungsbegehren ist auf die Wiederholungsgefahr abzustellen.
Kommt man zu dem Ergebnis, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, so ist die Leistungsklage zulässig und es folgt die Begründetheitsprüfung.
Begründetheit
Die Leistungsklage ist begründet, soweit dem Kläger der tatsächlich behauptete Anspruch zusteht. Hier erfolgt dann die genaue Prüfung des Anspruchs, welchen man zuvor in der Klagebefugnis ermittelt hat. Kommt man zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch besteht, ist die Leistungsklage begründet.
Fazit zu der Leistungsklage
Die herausragende Bedeutung der juristischen Grundlagen der Leistungsklage sollte jedem Studenten und Referendar bewusst sein. Jedes gute Jura Repetitorium sollte Dir in diesem Bereich profunde Kenntnisse und Fähigkeiten mit auf den Weg geben können.
Die solide Kenntnis des Aufbaus gehört schon im 1. Staatsexamen zum Pflichtprogramm. Gerade dann, wenn der Klausurersteller einer öffentlich-rechtlichen Klausur mal von dem Standardprogramm abweichen und anstatt einer Anfechtungs – oder Verpflichtungsklage auch mal eine andere Klage prüfen möchte, bietet sich die Leistungsklage aufgrund der großen Ähnlichkeiten zur Verpflichtungsklage an.
Gerade bei unbekannten Sachverhalten kann daher auf die Kenntnis der betreffenden Grundlagen zurückgegriffen und bei Vertrautheit mit den Prüfungspunkten entsprechend subsumiert werden.
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Florian Bieker
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