- 14. März 2025
- Posted by: Florian Bieker
- Category: Zivilrecht

Grundlegende Relevanz der Stückschuld oder Gattungsschuld für Dein Examen
Stückschuld oder Gattungsschuld? Das ist oftmals die maßgebliche Entscheidung zur Beurteilung der Frage, ob nun Unmöglichkeit i.S.d. § 275 I BGB vorliegt oder nicht. Dabei handelt es sich um ein klassisches Schuldrecht AT Thema, welches bereits im Grundstudium Bedeutung erlangt (übrigens eng gekoppelt an die Schadensersatzansprüche im Rahmen des Unmöglichkeitsrechts) und über das Hauptstudium hinaus auch für die Jura Examensvorbereitung für das erste juristische Staatsexamen relevant ist. Eine weitere Form der Gattungsschuld ist die Vorratsschuld. Auch die Vorratsschuld kann in der Klausur Bedeutung erlangen und lässt sich leicht in einen zivilrechtlichen Sachverhalt einbauen. Die Unterscheidung zwischen diesen Arten der Schuld kann die entscheidende Weichenstellung in der Klausur bedeuten, sodass der folgende Beitrag das Thema für Dich näher beleuchten wird.
Die Bedeutung der Stück – und Gattungsschuld in der Klausur
Stückschuld oder Gattungsschuld? Jeder Examenskandidat muss die Stück – und Gattungsschuld sicher beherrschen. Bereits im Grundstudium können Studierende Klausuren mit derartigen Sachverhaltskonstellationen konfrontiert werden. Dabei handelt es sich um ein Grundlagenthema des Schuldrechts AT. Ihre Kenntnis ist elementar, um im Examen auch unbekannte zivilrechtliche Sachverhalte in den Griff zu bekommen. Des Weiteren sehen es die Prüfer (einige unserer Dozenten sind übrigens Prüfer an diversen Justizprüfungsämtern gewesen) gerne, wenn das Vorliegen einer Stück – oder Gattungsschuld anhand einer vollständigen Auswertung des Sachverhalts geprüft wird. In Deiner Examensvorbereitung musst Du wirklich überdurchschnittlich viel Wert auf diesen Bereich hier legen. Grundlagenfehler führen hier oft zum Nichtbestehen der Jura Klausur und dann vielleicht sogar zu Prüfungsangst in Jura. Daher: Vorbereitung ist alles, vor allem in Fälle eingebettet. Nur so ergibt die Vorbereitung auf die Zwischenprüfung oder das Examen in einem Jura Repetitorium und einer Jura Nachhilfe Sinn.
Im heutigen Blogbeitrag wollen wir Euch daher die Differenzierung zwischen Stück – und Gattungsschuld näherbringen. Stückschuld oder Gattungsschuld? Das ist hier die Frage…..
Die Stück – und Gattungsschuld
1. Allgemeines
Die Stück – und Gattungsschuld wird im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit nach § 275 I BGB relevant. § 275 I BGB normiert den Ausschluss der Leistungspflicht. Demnach ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Welche Leistungspflichten es innerhalb des Schuldverhältnisses gibt, erläutert ein weiterer Blogbeitrag. Klicke hier, um zu diesem Blogbeitrag zu gelangen. Unmöglichkeit i.S.d. § 275 I BGB liegt dann vor, wenn das Erreichen des Leistungserfolges unmöglich ist. Hierbei ist genau darauf zu achten, was der Vertragspartner schuldet. Zudem darf der Anspruch noch nicht nach § 362 I BGB erloschen sein. § 362 I BGB und § 275 I BGB schließen sich gegenseitig aus. Zu prüfen ist das Vorliegen von Unmöglichkeit auf der Ebene „Anspruch erloschen“ (lies dir vielleicht auch zum Widerruf gerne den Beitrag durch), sodass sich folgendes Prüfungsschema ergibt. Stückschuld oder Gattungsschuld? Diese Frage zu klären, bedingt auch das korrekte Beachten der Prüfschemata.
Anspruch des A gegen Anspruch des B gem. § 433 I 1 BGB auf Übergabe und Übereignung
Zu beachten ist jedoch, dass hier nur eine Möglichkeit der Unmöglichkeit im Zivilrecht dargestellt. Es gibt verschiedene Arten der Unmöglichkeit im Zivilrecht. Möchtest Du mehr darüber erfahren, dann lese unseren Blogbeitrag zu dem Thema, indem Du hier klickst.
2. Stückschuld
Grundlegende Überlegung zur Bestimmung der Stückschuld
Zunächst müsste es sich bei dem zu leistenden Gegenstand des Schuldners um eine Stückschuld handeln. Eine Stückschuld liegt dann vor, wenn es sich um einen derartigen individualisierten Gegenstand handelt, dass der Schuldner keine anderweitige Auswahlmöglichkeit hat und nur diesen einen versprochenen Gegenstand leisten darf. Geht dieser Gegenstand durch Zerstörung beispielsweise unter, indem das konkret probegefahrene und gewollte Auto mit den individuellen Merkmalen auf dem Hof abbrennt, dann handelt es sich um einen Fall der Unmöglichkeit i.S.d. § 275 I BGB, weil der Schuldner (Verkäufer) genau diese Sache schuldet. Davon abzugrenzen ist die sog. Gattungsschuld gemäß § 243 I BGB. Gemäß § 243 I BGB hat jemand eine Sache mittlerer Art und Güte zu leisten, wenn eine nur nach der Gattung bestimmte Sache geschuldet wird.
Wesentliches Element: individuelle Bestimmbarkeit
Bei der Gattungsschuld ist der Leistungsgegenstand gerade nicht nach individuellen Merkmalen, sondern nach allgemeinen Merkmalen festgelegt, wo der Schuldner eine Auswahl hätte, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn der Käufer und der Verkäufer vereinbaren, dass der Verkäufer einen serienmäßigen 3er BMW oder 50 Liter Grauburger Wein der Marke XY schuldet. Unmöglichkeit tritt hier erst ein, wenn die gesamte Gattung untergeht, mithin alle verfügbaren serienmäßigen 3er BMW oder Grauburger Weine der Marke XY untergehen. Einen Unterfall der Gattungsschuld bildet die Vorratsschuld. Bei der Vorratsschuld bestimmen die Vertragsparteien nach allgemeinen Merkmalen, welche den Vorrat des Schuldners betreffen. Beispielsweise ist eine Vorratsschuld dann gegeben, wenn der Verkäufer und Käufer vereinbaren, dass der Verkäufer dem Käufer alle seine im Vorrat befindlichen Birnen schuldet. Unmöglichkeit tritt erst dann an, wenn der gesamte Vorrat untergeht, also beispielsweise dann, wenn die gesamte Lagerhalle inklusive der dort befindlichen Birnen abbrennt. Was genau die Vertragsparteien vereinbart haben, ist dann durch Auslegung der Vertragsvereinbarungen und sorgfältige Auswertung des Sachverhalts zu prüfen.
Sonderfall: Geldschulden
Als Sonderfall sind noch die Geldschulden zu erwähnen. Dabei handelt es sich nicht um Gattungsschulden. Es gilt der Grundsatz „Geld hat man zu haben“, sodass § 275 I BGB nicht anwendbar ist, sondern den Schuldner eine Garantiehaftung trifft. Anders ist das nur zu beurteilen, wenn es sich bei dem Geld um spezielle einzigartige Sammlergeldscheine oder Sammlergeldmünzen handelt.
3. Dauerhaftigkeit der Unmöglichkeit
Zuletzt muss die Unmöglichkeit auch von dauerhafter Natur sein. Ist also in absehbarer Zeit eine Leistung des Schuldners wieder möglich, weil er beispielsweise den geschuldeten individualisierten 3er BMW anderweitig beschaffen kann, scheidet die Annahme einer Unmöglichkeit i.S.d. § 275 I BGB aus.
4. Rechtsfolge
Rechtsfolge bei Vorliegen der Voraussetzungen der Unmöglichkeit ist, dass der Anspruch gemäß § 275 I BGB erlischt. Im Ergebnis steht dem Gläubiger dann kein Anspruch zu. Sollte das der Fall sein, endet an dieser Stelle die Prüfung des jeweiligen in Rede stehenden Primäranspruchs. Zu beachten ist jedoch, dass die Unmöglichkeit auch Sekundäransprüche auf Schadensersatz gemäß §§ 280 I, III, 283 wegen nachträglicher Unmöglichkeit oder gemäß § 311a II BGB wegen anfänglicher Unmöglichkeit auslösen kann. Auch an Tertiäransprüche nach § 285 BGB ist ggf. zu denken.
Fazit zur Stück – und Gattungsschuld
Herausragende Bedeutung der Grundlagen
Die herausragende Bedeutung der juristischen Grundlagen, des juristischen Handwerkskoffers, sollte jedem Studenten und Referendar bewusst sein.
Die solide Kenntnis der Abgrenzung zwischen Stück – und Gattungsschuld ist elementar, um auch unbekannte zivilrechtliche Klausursachverhalt in den Griff zu bekommen. Für die einschlägige Anspruchsgrundlage hat die Einordnung ebenfalls eine besondere Bedeutung.
Ordentliche Arbeit am Sachverhalt ist unerlässlich
Es gilt hier, dass der Sachverhalt gründlich auszuwerten ist. Oftmals ist erkennbar bzw. zu erlesen, ob der Klausurersteller auf eine Gattungsschuld oder Stückschuldvereinbarung abzielt. Fehler verzeihen einem die Prüfer eher selten.
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Florian Bieker
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