- 8. Juni 2026
- Posted by: Hendrik Heinze
- Category: Strafrecht
Nicht zurechenbare eigenverantwortliche Selbstgefährdung oder einverständliche Fremdgefährdung?
Diese Frage stellt sich in der Jura Klausur oder Hausarbeit, wenn das Opfer sich einer durch den Täter verursachten Gefahr aussetzt.

I. Eigenverantwortliche Selbstgefährdung (Grundlagen)
Bevor wir uns mit der bedeutenden Abgrenzung zwischen der Selbst- und Fremdgefährdung beschäftigen, ist es wichtig, sich erst einmal einen Überblick über beide Rechtsfiguren zu verschaffen.
Zunächst sehen wir uns an, was Strafrechtler unter der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung verstehen.
1. Welche Konstellation umfasst die eigenverantwortliche Selbstgefährdung?
Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung liegt vor, wenn sich eine Person bewusst und selbstbestimmt in eine durch eine andere Person ausgelöste Gefahr begibt und der später eintretende Schaden im Grundsatz ihr selbst zugerechnet wird.
Zur Veranschaulichung nehmen wir folgenden Sachverhalt:
A nimmt auf einer Party eine Tablette, die ihr B als „harmloses Party-Medikament“ anbietet, obwohl A weiß, dass es sich um eine gefährliche Droge handeln könnte.
Das ist A aber egal. Trotz der Gefahr schluckt sie die Tablette. In der Folge erleidet A eine schwere Vergiftung.
2. Bei welchen Delikten ist eine Selbstgefährdung relevant?
Vor allem bei Erfolgsdelikten und bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Immer wenn der Täter einen Schaden verursacht und das Opfer sich diesem Risiko selbstverantwortlich ausgesetzt hat, musst Du in der Jura Klausur an eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung denken.
Die wichtigsten Delikte, die regelmäßig in Klausuren im Kontext der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung geprüft werden, sind:
- Tötungsdelikte (§§ 212 ff. StGB): v.a. bei der Abgrenzung von Suizidbeteiligung zur Tötung in mittelbarer Täterschaft.
- Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB): Falls das Opfer das Risiko einer Verletzung freiwillig eingegangen ist.
- Fahrlässigkeitsdelikte (§ 222 StGB, § 229 StGB): Wenn sich das Opfer bewusst in die Gefahr des Erfolgseintritts (Tötung oder Körperverletzung) begeben hat.
3. Wie wird die eigenverantwortliche Selbstgefährdung rechtlich behandelt?
Sie führt dazu, dass der Erfolg dem Täter nicht objektiv zurechenbar ist. Damit ist der objektive Tatbestand des jeweiligen Delikts nicht erfüllt und der Täter bleibt straffrei.
Zur Veranschaulichung:
In der Klausur wäre im o.g. Beispiel die Strafbarkeit des B gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 1 StGB zu prüfen.
Dabei ist zu beachten, dass bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers nach einem veranlassenden Vorverhalten des Täters (= Übergabe der Drogen) die Tathandlung für den betreffenden tatbestandlichen Erfolg dennoch kausal ist.
So kann sie nach der conditio-sine-qua-non-Formel nicht hinweggedacht werden, ohne dass der eingetretene Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Der tatbestandliche Erfolg ist dem Täter aber nicht objektiv zurechenbar.
So besteht kein Risikozusammenhang zwischen der Tathandlung und dem eingetretenen tatbestandlichen Erfolg. Also hat sich der Erfolg nicht aus der vom Täter geschaffenen rechtlich missbilligten Gefahr realisiert.
In dem Erfolgseintritt realisiert sich vielmehr die durch das Opfer geschaffene Gefahr. Es hat sich aus eigener Autonomie der Gefährdungshandlung des Täters ausgesetzt.
Mithin wäre B im o.g. Beispiel nicht strafbar.
4. Wann kann bei den sog. Retterfällen eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vorliegen?
Dies ist umstritten. Die herrschende Meinung differenziert und nimmt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung nur an, falls der Täter durch sein Vorverhalten eine naheliegende Möglichkeit und ein einsichtiges Motiv für die Rettungshandlung geschaffen hat.
Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel:
A schlägt B ins Gesicht und verletzt ihn leicht. Ein Passant C sieht die Situation und will helfen, indem er B schnell vom Ort des Geschehens wegzieht, damit er nicht weiter angegriffen wird. Dabei stolpert C und verletzt sich selbst am Arm. Hier stellt sich die Frage, ob A auch für die Verletzung des C verantwortlich gemacht werden kann.
Hierzu werden im Wesentlichen die folgenden Ansichten vertreten, die ich Dir an dieser Stelle nur kurz zusammenfassen möchte.
Wenn Du mehr zu den Retterfällen lernen möchtest, empfehle ich Dir unseren betreffenden Artikel: Retterfälle bei der objektiven Zurechnung
II. Kriterium zur Behandlung der Eigenverantwortlichkeit einer Selbstgefährdung

Sofern der Täter etwa deutlich überlegenes Sachwissen hat und daher die Gefährdung besser einschätzen kann als das Opfer, fällt die Gefahr aus Wertungsgesichtspunkten allein in seinen Verantwortungsbereich. Hier muss die Selbstgefährdung (und ggf. anschließende Selbstschädigung) des Opfers dem Täter objektiv zurechenbar sein.
Aber wo zieht man die Grenze zwischen einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und einer dem Täter objektiv zurechenbaren Gefahr? Dies ist – wie so oft im Strafrecht – umstritten.
Beispiele für Fälle, in denen eine Abgrenzung erfolgen sollte:
- Unkenntnis des Opfers über die Tragweite der eigenen Entscheidung, sich zu gefährden.
- Die eigene Entscheidung des Opfers beruht auf Täuschung, Drohung oder Zwang.
1. Exkulpationslösung
Die Exkulpationslösung stellt bei der Ermittlung einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung auf die Maßstäbe der Exkulpationsregelungen in Gestalt der §§ 16, 19, 20 und35 StGB analog sowie § 3 JGG analog ab, die für die Ermittlung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entscheidend sind.
Wenn das unmittelbar handelnde Opfer also in dem hypothetischen Fall einer durch es begangenen Gefährdung eines Dritten ohne Vorsatz bzw. Schuld handeln würde, käme mangels einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers kein Ausschluss der objektiven Zurechenbarkeit in Betracht.
Vielmehr stünde der gefährliche Akt unter der Alleinherrschaft des Täters aufgrund seines Vorverhaltens (vgl. Dölling, GA 1984, 71, 76 ff.; Roxin, NStZ 1984, 70 ff.).
2. Einwilligungslösung der h.M.
Für die Einwilligungslösung sind bei der Ermittlung einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung, die Disponibilität des betreffenden Rechtsguts unterstellt, die Maßstäbe der rechtfertigenden Einwilligung und die Frage maßgeblich, ob ein geäußertes Verlangen des unmittelbar handelnden Opfers im Sinne einer Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB ernstlich wäre.
Wenn das betreffende Opfer also in dem hypothetischen Fall einer an ihm begangenen Gefährdung durch einen Dritten nach den Grundsätzen der §§ 216, 228 StGB nicht wirksam „einwilligen“ kann, liegt nach dieser Ansicht keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers vor. Vielmehr stünde der gefährliche Akt unter der Alleinherrschaft des Täters aufgrund seines Vorverhaltens.
In diesem Zusammenhang gelte es zu beachten, dass im Gegensatz zu der rechtfertigenden Einwilligung nicht nur rechtsgutsbezogene Irrtümer, sondern auch nicht rechtsgutsbezogene Irrtümer in Gestalt von Motivirrtümern beachtlich seien und die Ernstlichkeit des Verlangens entfallen lassen (vgl. BGH, NStZ 2019, 662, 664; Günther, JA 2024, 814, 818; Herzberg, JA 1985, 336 f., 343).
3. Stellungnahme
Beide Ansichten sind gut vertretbar.
Im Zweifel ist jedoch der Einwilligungslösung zu folgen. Für sie spricht, dass Fälle der veranlassten Selbstgefährdung eher mit dem hypothetischen Fall einer Gefährdung des Opfers durch eine andere Person als mit der durch das Opfer verursachten Fremdgefährdung einer anderen Person vergleichbar sind.
Kraatz-Tipp: Für diesen Streitstand ist zu beachten, dass beide Ansichten häufig zum gleichen Ergebnis kommen und der Meinungsstreit daher nicht entschieden werden muss.
III. Was ist eine einverständliche Fremdgefährdung?
Bei der Selbstgefährdung geht – grob gesagt – die maßgebliche Gefahr vom späteren Opfer selbst aus, während der Täter lediglich unterstützend an der Gefahrenverwirklichung beteiligt ist.
Bei der Fremdgefährdung ist es hingegen umgekehrt: Hier geht die Gefahr primär vom Täter aus, der das Opfer einer riskanten Situation aussetzt oder diese verursacht.
Beispiel: Ein Beifahrer bei einem illegalen Autorennen, der das Risiko bewusst in Kauf nimmt.
IV. Rechtliche Abgrenzung zwischen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und der einverständlichen Fremdgefährdung
Nachdem wir die Grundlagen geschaffen und uns gemeinsam angesehen haben, was die Rechtsfiguren bedeuten, geht es nun um die in der Klausur elementare Abgrenzung zwischen beiden.
Wenn Du Dich an dieser Stelle falsch entscheidest, hat das oftmals erhebliche Folgen für die weitere Prüfung. Denn beachte Folgendes:
- Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung ist straflos für den Täter.
- Ganz anders im Fall der Fremdgefährdung. Hier sind objektive Zurechnung und damit der objektive Tatbestand erfüllt. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit ist dann aber stets an eine mögliche Einwilligung zu denken.
1. Die Tatherrschaft als Maßstab
Die Abgrenzung zwischen beiden Rechtsfiguren erfolgt nach der Tatherrschaft über die rechtsgutbeeinträchtigende Handlung.
Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs.
Das unmittelbar handelnde Opfer müsste vorliegend also als Zentralfigur des realen Geschehens aufgrund seines objektiven und subjektiven Tatbeitrags das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung beherrschen. Die Tat müsste in diesem Sinne zumindest auch als ein Werk seines zielstrebig lenkenden Willens erscheinen.
Wichtig: Während die Rechtsprechung bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme nicht die Tatherrschaftslehre, sondern die Willenstheorie (heutzutage in Gestalt der modifiziert-subjektiven Theorie: BGH, NStZ-RR 2002, 74) vertritt, stellt sie bei der Bestimmung einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers in Abgrenzung zu einer einverständlichen Fremdgefährdung unmittelbar auf das Kriterium der Tatherrschaft ab (BGH, NJW 2003, 2326, 2327).
2. Kraatz-Tipp zur Abgrenzung
In der Klausur solltest Du bei Fällen, in denen sich das Opfer in eine durch den Täter verursachte Gefahr begibt, gedanklich wie folgt verfahren:
- War das Opfer einverstanden mit seiner Gefährdung?
- Wer hatte die Tatherrschaft in dem Moment, als sich die Gefahr konkret manifestiert hat?

V. Rechtliche Behandlung der einverständlichen Fremdgefährdung
Wenn man im ersten Schritt bei der Abgrenzung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine einverständliche Fremdgefährdung vorliegt, muss man sich in einem zweiten Schritt die Frage stellen, wie diese rechtlich zu behandeln ist.
Dies ist – Du erahnst es sicherlich schon – umstritten:
1. Eine Ansicht
Nach einer Ansicht sei die einverständliche Fremdgefährdung nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst, wenn sie einer Selbstgefährdung in sämtlichen relevanten Aspekten gleichstehe.
Diese Gleichstellung sei gegeben, falls der Gefährdete das Risiko im selben Maße überblicke wie der Gefährdende und er mit der Gefährdung einverstanden sei (Rönnau JuS 2019, 119, 121).
2. Herrschende Meinung
Die h.M. bejaht den Tatbestand und sieht das Problem auf der Ebene der Rechtswidrigkeit.
Voraussetzung der Straflosigkeit des Täters ist daher eine wirksame rechtfertigende Einwilligung des Opfers in die Gefahr (BGHSt 53, 55, Kaspar JuS 2012, 112, 115; Trüg, JA 2004, 597).
3. Stellungnahme
Die h.M. ist vorzuziehen. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob es das Opfer oder ein Dritter war, der bis zuletzt die Tatherrschaft über das den Erfolg unmittelbar herbeiführende Gefährdungsgeschehen hatte. Dann ist der Erfolg dem Täter zurechenbar.
Kraatz-Tipp: Es ist auch aus klausurtaktischen Erwägungen unbedingt zu empfehlen, der h.M. zu folgen. Andernfalls kommt man nicht mehr zur Prüfung der rechtfertigenden Einwilligung.
VI. Jura online lernen: Fallbeispiele zur Abgrenzung

Schlechte Noten im Jurastudium beruhen selten allein auf fehlendem Wissen. Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass bei vielen Studierenden reichlich Wissen vorhanden ist. Oftmals scheitern sie aber an der praktischen Darstellung des Wissens in der Klausur.
Daher sehen wir uns abschließend ein paar klausurtypische Beispiele an, um Deine Fähigkeit, Wissen in eine überzeugende Klausurlösung zu übersetzen, zu stärken.
Die Klausurpraxis ist das, was aus gelerntem Stoff eine gute Examensklausur macht!
1. HIV-Fall
A, der HIV-positiv ist, und B haben ungeschützten Geschlechtsverkehr. B weiß, dass A HIV-positiv ist.
Problematisch ist hier allein die Abgrenzung zwischen Selbst- und Fremdgefährdung. Maßgeblich ist dabei, woran das Kriterium der Tatherrschaft angeknüpft wird.
a) Herrschende Meinung
Da die konkrete Gefahr erst durch den ungeschützten Geschlechtsverkehr entsteht, wird überwiegend vertreten, dass sich der nicht infizierte Partner bewusst selbst gefährdet und daher eine Selbstgefährdung vorliegt (BayObLG JR 1990, 473, 474, Dölling, JR 1990, 474, 475; Bruns, NJW 1987, 2281, 2282).
B setze sich dem Risiko bewusst selbst aus; dann läge nach dieser Ansicht eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vor.
b) Andere Ansicht
Eine andere Ansicht will an die Gefahrenquelle anknüpfen: Da das Risiko allein von der infizierten Person ausgehe, handele es sich um eine Fremdgefährdung (Lasson, ZJS 2009, 359, 368 m.w.N.). B setzt sich dieser Gefahr lediglich aus. Danach handelt es sich um eine einverständliche Fremdgefährdung.
c) H.M. ist vorzugswürdig
Klausurtaktisch sollte man der h.M. folgen. Die Gefahrenquelle ist kein taugliches Abgrenzungskriterium, denn bei jeder eigenverantwortlichen Selbstgefährdung setzt sich das Opfer bewusst einer durch den Täter geschaffenen Gefahr aus.
2. Heroinspritzen-Fall
Sehr klausurrelevant ist auch die Abgabe von Drogen.
a) Drogenhändler verkauft an unerfahrenen Kunden
Ein Drogendealer verkauft dem wissensmäßig im Hinblick auf Rauschgifte erkennbar klar unterlegenen Kunden Drogen. Im Anschluss konsumiert der Kunde daheim die Drogen und stirbt hieran.
Die betreffende fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB ist dem Drogendealer objektiv zurechenbar. So liegt eine Tatherrschaft des Drogendealers kraft überlegenen Wissens vor, was eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Kunden ausschließt.
b) Drogenhändler verkauft an erfahrenen Kunden
Bei einem im Umgang mit Drogen erfahrenen Kunden würde hingegen eine Tatherrschaft des Drogendealers kraft überlegenen Wissens ausscheiden.
In diesem Sinne bestünde eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Kunden, womit die auf dem aktiven Rauschgiftverkauf beruhende Todesfolge dem Drogendealer nicht objektiv zurechenbar wäre (Fischer, § 222 StGB Rn. 28 f.).
c) Drogeninjektion durch anderen
B bittet A, ihm Heroin zu spritzen. A injiziert B die Droge; B stirbt.
Hier liegt eine Fremdgefährdung vor, denn A hat die alleinige Tatherrschaft über das Spritzen.
3. Beifahrer beim Autorennen
Der Beifahrer eines illegalen Autorennens setzt sich bewusst der durch den Fahrer beherrschten Gefahr aus.
Der Fahrer hat die Tatherrschaft, da er das Kfz steuert und somit das Geschehen beherrscht. Es handelt sich hier um eine einverständliche Fremdgefährdung.
Kraatz-Tipp: Auf der Ebene der Rechtfertigung musst Du dann bei sämtlichen relevanten Delikten eine rechtfertigende Einwilligung prüfen. Dabei kannst Du – je nach Delikt – zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Die Körperverletzungsdelikte unterliegen z.B. den Grenzen des § 228 StGB. Sofern dieser nicht verletzt wird, kann der Beifahrer also in seine Fremdgefährdung einwilligen.
Bei den Straßenverkehrsdelikten (v.a. § 315c StGB) ist eine Einwilligung nach h.M. dagegen nicht möglich, da sie vorrangig dem Schutz der Allgemeinheit dienen – einem Rechtsgut, über das der Einzelne nicht verfügen kann.
4. Illegales Autorennen mit eigenem Fahrzeug
A und B fahren jeweils ein eigenes Auto. B verunglückt tödlich.
Da B verstorben ist, kommt nur die Strafbarkeit des A in Betracht. Tötungsdelikte scheiden hier aus, da der Erfolg dem A nicht zurechenbar ist. Es liegt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des B vor. Anders als bei einem Beifahrer kontrolliert der Fahrer das eigene Fahrzeug und die damit entstandene Gefahr.
5. Mutproben
Fordert A den B im Rahmen einer Mutprobe dazu auf, von einer Mauer, Brücke oder einem Dach zu springen, und springt B daraufhin selbst, liegt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vor.
Denn B nimmt die unmittelbar gefährdende Handlung eigenhändig vor. A schafft zwar möglicherweise den Anlass oder übt psychischen Einfluss aus, beherrscht aber nicht den eigentlichen Gefährdungsakt. Die Gefahr verwirklicht sich vielmehr durch das eigene Verhalten des B.
Sofern A den B schubsen würde, läge die Tatherrschaft hingegen bei ihm, sodass eine einverständliche Fremdgefährdung vorliegen würde.
6. Zusammenfassende Übersicht

VII. Abschließende Tipps für Deine Klausur
Die Abgrenzung zwischen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung gehört zu den klassischen Problemen der objektiven Zurechnung. Entscheidend ist, wer im konkreten Zeitpunkt der Gefahrenverwirklichung die Tatherrschaft über das rechtsgutsgefährdende Geschehen innehat:
Nimmt das Opfer die unmittelbar gefährdende Handlung selbst vor und entscheidet es dabei frei, liegt grundsätzlich eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vor. In diesem Fall ist der eingetretene Erfolg dem Beteiligten mangels objektiver Zurechnung nicht strafrechtlich anzulasten.
Anders liegt es, wenn der Täter die unmittelbar gefährdende Handlung selbst vornimmt. Dann handelt es sich um eine einverständliche Fremdgefährdung.
Diese schließt die objektive Zurechnung nach herrschender Meinung nicht bereits auf Tatbestandsebene aus, sondern ist erst auf der Ebene der Rechtswidrigkeit im Rahmen einer möglichen rechtfertigenden Einwilligung zu prüfen.
Dabei ist stets zu beachten, ob das betroffene Rechtsgut disponibel ist und ob gesetzliche Wertungen, insbesondere § 216 StGB, § 228 StGB oder der Schutz der Allgemeinheit, einer wirksamen Einwilligung entgegenstehen.
Für die juristische Klausur ist daher vor allem ein zweistufiges Vorgehen wichtig:
- Stufe: Zunächst ist anhand der Tatherrschaft zu bestimmen, ob eine Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung vorliegt.
- Stufe: Anschließend ist bei einer Fremdgefährdung die rechtfertigende Einwilligung zu prüfen.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Fälle überlegenen Wissens, etwa beim Drogenverkauf an unerfahrene Konsumenten, weil hier trotz äußerlich selbstschädigenden Verhaltens die Eigenverantwortlichkeit des Opfers entfallen kann.
Die klausurtypischen Fälle zeigen damit, dass nicht die bloße Freiwilligkeit der Risikoteilnahme entscheidend ist, sondern die wertende Zuordnung der Gefahrenherrschaft, hier in Form der Wissensherrschaft. Genau diese saubere Zuordnung entscheidet darüber, ob der Erfolg dem Täter strafrechtlich zugerechnet werden kann.
Wichtig ist, dass Du dieses abstrakte Wissen weiter anhand von praktischen Fällen festigst. Denn Du musst Dir Folgendes bewusst machen:
Dein Wissen muss in der Klausur funktionieren. Entscheidend ist nicht, wie viel Du weißt, sondern was Du in fünf Stunden daraus machst. Nur so kannst Du Dein Wissen in Punkte umsetzen.
Deshalb steht bei uns im Repetitorium die Arbeit am praktischen Fall im Vordergrund. Denn eins ist klar: Wissen ohne Klausurkompetenz führt nicht zum Prädikat. Mit Klausurkompetenz meine ich die Fähigkeit, juristisches Wissen unter Zeitdruck strukturiert, sauber und überzeugend auf einen unbekannten Sachverhalt anzuwenden.
Genau diese elementaren Fähigkeiten eines jeden Prädikatsjuristen trainieren unsere Dozenten mit Dir im Einzelunterricht oder in der Kraatz Elite Kleingruppe.
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Hendrik Heinze
Mitgeschäftsführender Gesellschafter der Assessor Akademie und des Jura Essentials Verlags (Unternehmen der Kraatz Group)
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