Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben – Hintergründe verstehen und verknüpft lernen!

In unserem heutigen Blogbeitrag wollen wir uns mit dem Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben beschäftigen. Hierzu sollte man wissen, dass dem Schweigen im Rechtsverkehr grundsätzlich kein Erklärungswert zukommt. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist eine examensrelevante  Ausnahme hiervon. Gerade, weil zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben nur wenig im Gesetz steht, sollte man hierzu im Rahmen der Jura Examensvorbereitung ein gutes Jura Repertorium  besuchen oder sich ein Jura Skript ansehen. Kurz gesagt gilt beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben Folgendes: Wenn der Empfänger eines kaufmännischen  Bestätigungsschreibens nicht unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern, vgl. dazu § 121 BGB) dem Schreiben widerspricht, kommt ein Vertrag mit dem Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens zustande.

Ein Fall zur Einführung

Wie bei jedem Problem aus dem Zivilrecht nähert man sich auch der Thematik des kaufmännischen Bestätigungsschreibens am besten dadurch, dass man den Hintergrund der Problematik erfasst. Hier spielt die Musik im Handelsverkehr. Man sollte sich also mit den Gepflogenheiten des Handelsverkehrs vertraut machen. Dazu zunächst ein einführendes Beispiel, das so auch im Jura Examen abgefragt werden könnte: Der eingetragene Kaufmann V verkauft im großen Stil Bücher. Auf einer Buchmesse hat er einen eigenen Stand. Im Laufe des Messetages kommen viele Interessenten an seinen Stand und informieren sich über das Angebot des V. Natürlich finden sich auch einige interessierte Käufer. Die Käufer (K1, K2, K3 etc.) sind ihrerseits alle eingetragene Kaufleute und verhandeln intensiv mit dem V über den Abschluss von Kaufverträgen. Im Laufe des Tages schließt der V so zahlreiche Verträge und besiegelt diese mit K1, K2, K3 etc. jeweils per Handschlag, ohne die genauen Formalitäten der Verträge zu notieren. Dabei werden natürlich je unterschiedliche Konditionen vereinbart. Der K1 etwa erhält einen Preisnachlass von 10 %, K2 erhält keinen, bei K3 bestehen abweichende Lieferbedingungen und es wird ein Preisnachlass von 5 % vereinbart etc. Der V macht sich keine Notizen über die genauen Details und nimmt sich vor, am Abend im Hotel nochmal alle Verträge für sich zu notieren und dann entsprechend der Absprachen an K1, K2, K3 etc. jeweils Bestätigungsschreiben für die Kaufverträge zu versenden. Nun ist es aber leicht möglich, dass im Laufe eines solchen Messetages der V den Überblick über die genauen Konditionen der Kaufverträge verliert. Am Abend geht er gleichwohl guten Mutes zum Hotel und verfasst an K1, K2, K3 etc. jeweils Bestätigungsschreiben mit dem Inhalt, von dem V ausgeht, dass man sich geeinigt hat. Nun kommt das Entscheidende: Es ist natürlich möglich, dass sich ein Kaufmann beim Verfassen eines Bestätigungsschreibens irrt. Obwohl V sich mit dem K1 etwa darüber verständigt hat, dass dieser einen Preisnachlass von 10 % erhält, verfasst V (als Kaufmann) gutgläubig ein (kaufmännisches) Bestätigungsschreiben an den Kaufmann K1, bei dem der Preisnachlass nicht erwähnt ist. Der V heftet eine Kopie des Bestätigungsschreibens ab und versendet das Original des kaufmännischen Bestätigungsschreibens an den K1. Wenn der Kaufmann K1 dieses kaufmännische Bestätigungsschreiben erhält und nicht unverzüglich mit der Maßgabe widerspricht, dass doch eigentlich ein Kaufvertrag mit 10 % Preisnachlass geschlossen wurde, so gilt nun, dass zwischen V und K1 ein Kaufvertrag ohne Preisnachlass zustande gekommen ist. Der gleiche Fehler kann dem V nun gegenüber K2 und K3 etc. passieren mit unterschiedlichen Varianten.

Im Jura Examen reicht es aber nicht, einfach das Ergebnis zu formulieren. Das Justizprüfungsamt  konzipiert die Klausuren so, dass derjenige belohnt wird, der ein Problem besonders gut herleiten und dann erklären kann, wie er zu einem Ergebnis gekommen ist. In unseren Jura Individualkursen  legen wir daher besonderen Wert darauf, dass die Teilnehmer die Hintergründe und Zusammenhänge richtig verstehen. Gerade, wenn Teilnehmer in der Vergangenheit Schwierigkeiten im Zivilrecht hatten und sich im Verbesserungsversuch, Wiederholungsversuch oder im Zweitversuch  befinden, hilft diese Herangehensweise ungemein. Aber natürlich ist es auch für alle mit dem Ziel ein Prädikatsexamen  zu schaffen, unabdingbar die Zusammenhänge richtig zu verstehen.

Sinn und Zweck des kaufmännischen Bestätigungsschreibens

In unserem Fall können wir uns also erst einmal fragen, welcher Zweck damit verfolgt werden könnte, dass auf das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ein Vertragsschluss mit genau dem Inhalt des Schreibens – entgegen der zivilrechtlichen Grundregel – zustande kommt. Im Handelsverkehr kommt es auf Schnelligkeit und Rechtssicherheit an. Außerdem geht der Gesetzgeber davon aus, dass wir es bei Kaufleuten mit Profis zu tun haben. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist ein Schreiben, das ein Kaufmann in der irrigen Vorstellung verfasst, ein Vertrag sei zu bestimmten Konditionen geschlossen worden. Man könnte es daher auch als kaufmännisches „Vertragsschluss“-Bestätigungsschreiben bezeichnen. Die Grundsätze über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben haben das Ziel, die Streitigkeiten über Irrtümer, die im Handelsverkehr im Hinblick auf genaue Konditionen von Verträgen auftreten können, schnell und rechtssicher aufzulösen. Denn das Schreiben hat natürlich auch eine Beweisfunktion.

Herleitung und Voraussetzungen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens

Schauen wir uns jetzt noch einmal genauer die Herleitung, die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben an. Die Grundsätze sind nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Sie sind vielmehr (wie so vieles im Zivilrecht) Ausdruck der allgemeinen Rechtsscheinhaftung . Die Grundsätze einer jeden Rechtsscheinhaftung lauten: Wenn eine Person zurechenbar einen Rechtsschein setzt, muss diese Person eine andere, gutgläubige Person, die an diesen Rechtsschein glaubt, so stellen, wie es für die gutgläubige Person scheint. Übertragen auf den Fall des kaufmännischen Bestätigungsschreibens bedeutet das: Der Absender eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens (V) wird in seinem Glauben, dass ein bestimmter Vertrag zu bestimmen Konditionen zustande gekommen sei (im obigen Beispiel: ein Kaufvertrag des V mit K1 ohne Preisnachlass), geschützt. Wenn der kaufmännische Empfänger eines solchen Schreibens nämlich nicht unverzüglich widerspricht und sagt, dass das nicht die vereinbarten Konditionen waren, soll sich der Absender darauf verlassen können, dass seine Vorstellungen eben richtig waren. Denn vielleicht hat er schon eine Versendung der Ware mitsamt einer entsprechenden Rechnung veranlasst etc.

Nochmal: Schweigen kommt im Rechtsverkehr grundsätzlich kein Erklärungswert zu. Als Ausnahme zu dieser Regel gilt aber wie gezeigt im Handelsverkehr der Grundsatz, dass der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unverzüglich widersprechen muss, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will. Schweigt der Empfänger hingegen, so gilt dieses Schweigen als Zustimmung. Früher wurde zur Begründung der Grundsätze zum Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben übrigens auf den Handelsbrauch gem. § 346 HGB oder eine analoge Anwendung des § 362 HGB verwiesen. Heute ist diese kaufmännische Rechtsscheinhaftung schlichtweg gewohnheitsrechtlich anerkannt.

Wir sehen also, dass das kaufmännische Bestätigungsscheiben auch eine Form der Rechtsscheinhaftung ist, wie wir sie in vielen Bereichen des Zivilrechts finden. In unseren Jura Einzelrepetitorien  und im Jura Kleingruppenunterricht  versuchen wir daher, diese Zusammenhänge mit euch herauszuarbeiten. Denn so lernt man nachhaltiger und effektiver als nur Einzelprobleme auswendig zu lernen.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass es sich bei den Beteiligten um Kaufleute handelt. Die Grundsätze über das Schweigen auf kaufmännische Bestätigungsschreiben gelten zwar in erster Linie nur für den Geschäftsverkehr unter Kaufleuten. Auf die formelle Kaufmannseigenschaft kommt es aber letztlich nicht. Es reicht sogar, wenn die Beteiligten in kaufmännischer Weise am Geschäftsverkehr teilnehmen und sowohl damit rechnen müssen, als auch darauf vertrauen dürfen, dass sich der andere Teil ebenfalls in kaufmännischer Weise verhält. Es kommen also auch Kleingewerbetreibende und Freiberufler in Betracht, nicht jedoch Privatpersonen. Zwischen den Parteien müssen ferner Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, auf die sich der Absender in seinem Bestätigungsschreiben bezieht. In der weiteren Prüfung der Voraussetzungen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens folgt nun der wichtigste Punkt: Der Absender des kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss unbedingt davon ausgehen, dass es während der Vertragsverhandlungen, auf die er Bezug nimmt, bereits zu einem Vertragsschluss gekommen ist. Und die Konditionen dieses Vertragsschlusses müssen dann Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sein.

Für unseren Fall mit V und K1 bedeutet das: V muss das Schreiben am Abend im Hotel wirklich in dem Bewusstsein verfasst haben, dass auf der Messe mit dem K1 mündlich bereits ein Vertrag ohne Preisnachlass geschlossen wurde. Der unredliche Absender eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens ist natürlich nicht schutzwürdig. Die Schutzwürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Absender positiv wusste, dass sein Bestätigungsschreiben unrichtig ist.

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben muss ferner als geschäftsähnliche Handlung dem Empfänger gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog zugehen. Es muss also in den Machtbereich gelangen und der Empfänger muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben.

Auch hier können sich im ersten und zweiten Staatsexamen  Probleme aus dem allgemeinen Teil des Zivilrechts verstecken. Wenn man merkt, dass hier noch Lücken bestehen, bietet es sich an, an dieser Stelle Zugangsproblematiken zu wiederholen. Im Rahmen eines Jura Einzelrepetitoriums  können wir jederzeit gezielt auf deine Fragen und Problemfelder eingehen.

Eine weitere Voraussetzung ist schließlich, dass der Empfänger (K1) nicht unverzüglich widersprochen haben darf. Als Frist werden allgemein ein bis zwei Tage angesehen, im Ausnahmefall auch drei.

Ferner ist die Schutzwürdigkeit ausgeschlossen, wenn der Inhalt derart von dem in Wahrheit abgeschlossenen Vertrag abweicht, dass der Absender vernünftigerweise nicht mehr mit einer Billigung rechnen durfte.

Zusammengefasst lauten die Voraussetzungen also:

Anfechtung?

Einigkeit besteht übrigens darüber, dass eine Anfechtung des eigenen Schweigens auf das kaufmännische Bestätigungsschreiben wegen eines Irrtums über die Bedeutung des Schweigens nicht möglich ist. Es handelt sich dabei um einen unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum. Ein Anfechtungsrecht ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Auffassung des Empfängers (hier K1) das Bestätigungsschreiben (Kaufvertrag ohne Preisnachlass) und die vorherige Vereinbarung (Kaufvertrag mit 10 % Preisnachlass) nicht übereinstimmen. Denn diese Abweichungen und nachträglichen Streitigkeiten sollen von den Grundsätzen über das Schweigen auf das kaufmännische Bestätigungsschreiben gerade „aufgefangen“ werden. Umstritten ist aber, ob der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens anfechten kann, weil er sich über den Inhalt des Schreibens geirrt und deshalb geschwiegen hat. Eine Literaturmeinung bejaht hier einen Anfechtungsgrund gemäß § 119 Abs. 1 BGB analog. Der Empfänger dürfe nicht schlechter gestellt werden als er stünde, wenn er seinen Willen ausdrücklich erklärt hätte. Die Gegenansicht lehnt eine Anfechtbarkeit ab. Der Absender soll in seinem Vertrauen geschützt sein, dass der Empfänger das Schreiben richtig liest. Da das kaufmännische Bestätigungsschreiben spätere Beweisschwierigkeiten vermeiden soll, muss es auch sorgfältig gelesen werden. Eine Anfechtung lässt sich deshalb mit dem Zweck des kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht vereinbaren.

Ein Hinweis für die mündliche Prüfung

In einer mündlichen Prüfung wird übrigens manchmal folgende Frage gestellt: Nennen Sie neben dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, wonach Schweigen keinen Erklärungswert hat. Eine Ausnahme ist sicher das sogenannte beredete Schweigen, bei dem die Parteien zuvor vereinbart haben, dass das Schweigen des Antragsempfängers als Zeichen der Zustimmung gelten soll. Manchmal wollen die Prüfer  aber auch auf folgende, gesetzliche Ausnahme hinaus: die Vorschrift des § 108 Abs. 2 BGB. Schließt ein Minderjähriger nämlich einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB) und liegt auch kein Fall von § 110 BGB vor, so hängt gem. § 108 Abs. 1 BGB die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertreters ab. Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen. Eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung der gesetzlichen Vertreter kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird die Genehmigung nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Wir sehen: In so einem Fall hat das Schweigen im Hinblick auf die Genehmigung in ähnlicher Weise eine rechtliche Bedeutung wie das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, denn die Genehmigung gilt dann als verweigert. Der zunächst schwebend unwirksame Vertrag wird unwirksam. Das Gleiche gilt übrigens für den Vertragsschluss eines Vertreters ohne Vertretungsmacht (vgl. dazu § 177 Abs. 2 BGB).

Fazit

Wir sehen, dass sich mit dem Problemkreis des kaufmännischen Bestätigungsschreiben auch vieles aus anderen Bereichen des Zivilrechts abfragen lässt. Das Thema eignet sich demnach besonders gut für Examensklausuren. Für mehr examensrelevante Fälle oder aktuelle Fragen rund um das Zivilrecht abonniert gerne unseren Newsletter.

Solltest du dich im Zivilrecht noch nicht examensreif fühlen, oder während des Studiums merken, dass etwas Unterstützung nicht schaden könnte, dann melde dich noch heute bei uns ! Unsere erfahrenen Dozenten  stehen dir mit Rat und Tat zur Seite – ob dein Ziel ein Prädikatsexamen  ist oder du vor der Wiederholung des Jura Examens stehst, wir kümmern uns um deine optimale Examensvorbereitung, vor allem durch effektive Jura Nachhilfe . Auch, wenn du bereits während des Studiums merkst, dass etwas Unterstützung nicht schaden könnte, dann vereinbare gerne einen kostenlosen Probetermin . Unsere erfahrenen Dozenten der Kraatz Group, Akademie Kraatz und der Assessor Akademie begleiten dich vom Grundstudium , über das 1. Staatsexamen bis zum 2. Staatsexamen  mit fachlicher Expertise und individueller Unterstützung.

Sophie Goldenbogen

Auch interessant:

Du willst mehr davon lesen?
Der Kraatz Club wird bald verfügbar sein
Unsere Unterrichtsangebote

Wir hoffen, Dir für Dein Studium oder Dein Referendariat hilfreiche Inhalte (Content) bereitgestellt zu haben. Wenn auch Du Dir auf dem Weg hin zum 1. Staatsexamen und dem 2. Staatsexamen den entscheidenden “Kick” nach vorne geben möchtest, informiere Dich hier gerne weiterführend über unsere Angebote.

1.Staatsexameninvert
1. Staatsexamen

Bereite Dich gemeinsam mit uns erfolgreich auf Deine erste juristische Staatsprüfung vor!
Unterricht ansehen

Grunstudiuminvert
Grund-/ Hauptstudium

Legen bereits in den ersten Semestern den Grundstein für ein erfolgreiches Jurastudium!
Unterricht ansehen

2.Staatsexamentransivert
2. Staatsexamen

Meistere den letzten großen Schritt vor Deiner erfolgreichen beruflichen Zukunft!
Unterricht ansehen

Nebenstudiuminvert
Jura im Nebenfach

Auch wenn Du Jura nicht als Hauptfach hast, helfen wir Dir durch Deine Prüfungen!
Unterricht ansehen

KraatzGroup_Logo_web

Die Akademie Kraatz ist eines der führenden Jura Repetitorien in Deutschland. Seit über 20 Jahren bereiten wir Jurastudenten und in Kooperation mit der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR auch Referendare mithilfe von Einzelunterricht und Kleingruppenunterricht erfolgreich auf alle relevanten Prüfungen vor.

Zentrale:
Wilmersdorfer Straße 145/146,
10585 Berlin

Mo. - Fr. 09:00 Uhr - 15:00 Uhr