Einwendungen und Einreden im Zivilrecht

Einwendungen und Einreden im Zivilrecht in Deiner Jura Klausur. Bedeutung

Einwendungen und Einreden im Zivilrecht sind materiell-rechtliche Verteidigungsmittel des Schuldners gegen die Realisierung von Ansprüchen des Gläubigers. Ein umfassendes Wissen um diese, aber auch, wo Du diese sodann in Deiner Juraexamensklausur oder Klausur in der Zwischenprüfung oder den höheren Semestern einbaust, ist zum einen für das Bestehen und zum anderen für das Erreichen einer Benotung im höheren Bereich (Jura Prädikatsexamen) wichtig. Von daher lies Dir den folgenden Beitrag gerne eindringlich durch und verinnerliche dieses Thema. Es gehört nämlich zu den berühmt berüchtigten Grundlagen des Zivilrechts. Ein Nichtbeherrschen der Einwendungen und Einreden im Zivilrecht in Deiner Klausur, zieht heftige Punktabzüge nach sich und gehört zu den typischen Fehlern einer Klausur. Ein ordentliches Beherrschen erfreut auf der anderen Seite die Prüfer und sie werden es Dir mit der Vergabe von ordentlichen Punkten dankend “vergüten”. Deine Jura Examensvorbereitung sollte die Einwendungen und Einreden als unbedingten Bestandteil enthalten, Dein Lernplan für das Examen sowieso. Also: Auf geht’s!

Prüfungsreihenfolge der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen

Zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen sind in folgender Reihenfolge zu prüfen:

  1. Vertragliche Ansprüche
  2. Primäransprüche auf Vertragserfüllung
  3. Sekundäransprüche
  4. Vertragsähnliche Ansprüche (quasivertragliche Ansprüche)
  5. Dingliche Ansprüche
  6. Deliktische Ansprüche
  7. Bereicherungsrechtliche Ansprüche

Prüfungsreihenfolge innerhalb des jeweiligen Anspruchs

Innerhalb der einzelnen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen gilt folgende Prüfungsreihenfolge:

  1. Anspruch entstanden
  2. Anspruch nicht erloschen
  3. Anspruch durchsetzbar

Alles fusst auf den Beweisregelungen und hat damit zu tun. So verstehst Du Einwendungen und Einreden im Zivilrecht besser.

Wenn der Gläubiger von dem Schuldner eine Leistung verlangt, liegt es an ihm, die betreffenden Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies umfasst bei vertraglichen Ansprüchen den Vertragsschluss und bei Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen deren gesetzlichen Tatbestandsmerkmale (Grundregel aus § 363 BGB). Also: Alles was zur Anspruchentstehung gehört, muss i.d.R. der Kläger beweisen. Dem Grund nach, alles was den Anspruch “killt” (grob gesprochen), muss der Beklagte (Anspruchsgegner einer Klage) beweisen.

Tipp zum Verstehen der Einwendungen und Einreden im Zivilrecht:

Übrigens: Das Beherrschen der Beweisregeln im Zivilrecht hilft Dir das gesamte materielle Zivilrecht letztlich besser zu verstehen und zu durchdringen. Der berühmte “Groschen” fällt einfach schneller im Kopf, wenn Du Dich mit den Beweisregeln im Zivilrecht auseinandersetzt. Auch ein gutes Zeitmanagement gehört immer dazu. Vergiss das nicht! Einwendungen und Einreden im Zivilrecht zu verstehen ist am Ende nicht so schwer mit den Beweisregelungen im Hinterkopf.

Einwendungen und Einreden im Zivilrecht vom Grundverständnis her

Weiter geht es fachlich mit den Einwendungen und Einreden im Zivilrecht: Als Verteidigung gegen den Anspruch des Gläubigers kann der Schuldner vortragen, der Anspruch sei überhaupt nicht entstanden (rechtshindernde Einwendung), der Anspruch sei zwar entstanden, aber mittlerweile erloschen (rechtsvernichtende Einwendung) oder aber der Anspruch bestehe zwar, seine Durchsetzung sei aber gehemmt (rechtshindernde Einrede).

Was berücksichtigt das Gericht von den Einwendungen und Einreden im Zivilrecht von Amts wegen und was muss geltend gemacht werden?

Für die Verteidigungsmittel des Schuldners in der Gestalt von Einwendungen und Einreden im Zivilrecht ist es charakteristisch, dass das Gericht Einwendungen von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Einreden hat das Gericht hingegen nur zu berücksichtigen, wenn sich der auf die Leistung verklagte Schuldner auf sie beruft. Hier kommt wiederum die Privatautonomie zum Ausdruck. Unsere Zivilrechtsordnung “zwingt” also den Beklagten nicht, Einreden geltend zu machen. Man kann sich das auch so merken: Der Beklagte muss eben “reden”, daher: “Einreden”. Gerade Eselsbrücken helfen Dir beim Lernen. Ob Du Dir nun eigene baust oder klassischerweise die schon seit Jahrzehnten gültigen aufgreifst, kann dahinstehen. Wir, in unserem Jura Repetitorium, vor allem im Jura Einzelrepetitorium, werden Dir in diesem Sinne gerne Tipps und Tricks dazu mitgeben. Bereits ab dem Grundstudium lohnt es sich, mit den Eselsbrücken anzufangen und das kontinuierlich weiter auszubauen. Gerade bei Kandidaten, die oft nach einer langen Auszeit wieder ins Studium oder Referendariat einsteigen, sind es oftmals die Eselsbrücken, die einen schnell wieder auf den rechten Weg geleiten werden. Auch, wenn Du im Zweitversuch in Jura bzw. Wiederholungsversuch “unterwegs” bist, oder vielleicht den Jura Letztversuch nach einem durchgefallenen Jura Examen bewältigen musst, werden wir das schon zusammen “hinbekommen”. Wenn wir Dich nach langer Auszeit wieder auf den “rechten” Weg des Studiums für Deinen Wiedereinstieg begleiten dürfen, kontaktiere uns jetzt!

Einwendungen im Zivilrecht

Es sind die rechtshindernden und rechtsvernichtenden Einwendungen im Zivilrecht zu unterscheiden. 

Rechtshindernde Einwendungen

Rechtshindernde Einwendungen verhindern das Entstehen eines Anspruchs. In diesem Sinne sind bei dem Prüfungspunkt „Anspruch entstanden“ zu prüfen.

Bsp.: Nichtigkeit einer Willenserklärung gem. § 105 BGB wegen der Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden gem. § 104 BGB; Verstoß gegen ein Verbotsgesetz gem. § 134 BGB; Sittenwidrigkeit und Wucher gem. § 138 BGB.

Rechtsvernichtende Einwendungen

Rechtsvernichtende Einwendungen bringen einen entstandenen Anspruch zum Erlöschen oder verändern ihn. In diesem Sinne sind bei dem Prüfungspunkt „Anspruch erloschen“ zu prüfen.

Bsp.: Unmöglichkeit der Leistung gem. § 275 I BGB. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es sich rechtsdogmatisch nur bei § 275 I BGB um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt. § 275 II, III BGB stellt hingegen eine „rechtsvernichtende Einrede“ dar, auf die sich der Schuldner berufen muss, um von seiner Leistungspflicht frei zu werden. § 275 I, II BGB ist mithin eine Einrede, die ausnahmsweise keine „hemmende“ Wirkung entfaltet und die bei dem Prüfungspunkt „Anspruch erloschen oder inhaltlich geändert“ zu prüfen ist; Rücktritt gem. §§ 323 ff. BGB (vgl. § 346 BGB); Erfüllung gem. § 362 BGB.

(Rechtshemmende) Einreden

Es sind die folgenden 2 Arten von Einreden zu unterscheiden: Die vorübergehend hemmende (dilatorische) und die dauerhaft hemmende (peremptorische) Einrede.

Einreden im Zivilrecht hindern die Durchsetzbarkeit eines Rechts. In diesem Sinne sind sie bei dem Prüfungspunkt „Anspruch durchsetzbar“ zu prüfen. Wichtige Einreden sind das Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede der Verjährung.

Auswirkungen der Einreden im Zivilrecht auf den Schuldnerverzug 

Grundästzlicher Ausschluss des Verzugs

Bereits das Vorliegen von Einredevoraussetzungen wirkt grds. verzugsausschließend.

In den Fällen der §§ 273, 1000 BGB gilt hingegen die Besonderheit, dass sie erst mit der entsprechenden Einredeerhebung ex nunc („von nun an“) verzugsausschließend wirken.

Begründet wird dies damit, dass der Gläubiger gem. § 273 III BGB die Möglichkeit haben soll, auf die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts des Schuldners so früh wie möglich mit einer entsprechenden Sicherheitsleistung zu reagieren und damit das Zurückbehaltungsrecht des Schuldners abzuwenden. Diese Reaktionsmöglichkeit würde ausgehöhlt, wenn bereits das bloße Vorliegen von Einredevoraussetzungen verzugsausschließend wirken würde. Denn in diesem Fall müsste der Schuldner das Zurückbehaltungsrecht für einen Verzugsausschluss nicht geltend machen, weshalb es dem Gläubiger an einem Anlass für eine Sicherheitsleistung fehlen würde. Um bestmöglich das Zurückbehaltungsrecht des Schuldners auszuschließen und damit dessen Verzug zu begründen, bedürfte es mithin einer sofortigen Sicherheitsleistung des Gläubigers, was mit dem Rechtscharakter des § 273 III BGB als eine Reaktionsmöglichkeit des Gläubigers nicht vereinbar ist.

Wirkung des § 1000 BGB

Bei dem Zurückbehaltungsrecht des § 1000 BGB gelten dieselben Grundsätze der Verzugshinderung, da § 273 III BGB analog Anwendung findet.

Besonderheiten bzgl. des Verzugsausschlusses weist auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gem. § 320 BGB auf. Vorliegend gelten gem. § 320 I 3 BGB zwar nicht die Grundsätze des § 273 III BGB, doch wirkt das bloße Vorliegen der Einredevoraussetzungen nur dann verzugsausschließend, wenn der Gläubiger die ihm obliegende synallagmatische Gegenleistung nicht angeboten hat. Bietet er die betreffende Gegenleistung hingegen an, kommt ein Verzugsausschluss des Schuldners nicht in Betracht, da sich der Gläubiger ja gerade vertragsgerecht verhält.

Was ist allen Einreden gemein?

Unabhängig von ihrer verzugsausschließenden Wirkung ist allen (materiell-rechtlichen) Einreden im Zivilrecht gemein, dass ihre Berücksichtigung im Zivilprozess voraussetzt, dass sie spätestens in der letzten Tatsacheninstanz von derjenigen Vertragspartei geltend gemacht werden müssen, die sich auf sie beruft. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt im Gegensatz zu Einwendungen nicht.

Die wichtigsten Normen der Einwendungen und Einreden im Zivilrecht kurz zusammengefasst

Lass mich Dir noch einmal kurz die wichtigsten klausurrelevantesten Vorschriften zu den rechtshindernden Einwendungen benennen, damit Du Dir das einprägen kannst und es Dir in der Jura Examensklausur schnell wieder einfällt: §§ 104 ff. BGB, 138 BGB, 134 BGB, 125 BGB, 1365 BGB, 1369 BGB, 762 BGB, 116 ff. BGB.

Hier noch die wichtigsten Normen zu den rechtsvernichtenden Einwendungen: §§ 362 BGB, 275 BGB, 326 BGB, 398 ff. BGB, 389 BGB, 355 ff. BGB, 414 ff. BGB, 323, 346 BGB, 142 BGB, 372 ff. BGB, 397 BGB, 313 BGB.

Schnell noch kurz zusammengefasst die wesentlichen Vorschriften zu den Einreden im Zivilrecht:

§§ 273, 320 BGB, 214 BGB, 821 BGB, 853 BGB, 242 BGB, 1000 BGB, Stundung, 519 BGB

Fazit zu den Einwendungen und Einreden

Die rechtliche Einordnung von Einwendungen und Einreden wird Euch im Rahmen Eurer juristischen Ausbildung vom 1. Semester bis zur letzten Examensprüfung begleiten. Vermeide Prüfungsangst, indem Du das beherrschst. Und damit hört es nicht auf. Auch in der zivilrechtlichen Praxis sind die betreffenden Unterscheidungen und rechtlichen Besonderheiten Euer stetiger Wegbegleiter. Daher: Prüfungsangst in Jura lässt sich nur durch stetiges Wiederholen und Üben bewältigen. Am besten startest Du gleich am dem 1. Semester (hier gibt es Tipps für Jura 1. Semester) mit Jura Nachhilfe durchstarten. 

Trotz dieser enormen Bedeutung werden im Hinblick auf Einwendungen und Einreden häufig Fehler gemacht. Dies hat häufig damit zu tun, dass die betreffende Materie regelmäßig unterschätzt wird. Aufgrund dessen werden Probleme gar nicht erkannt bzw. zumindest nicht präzise genug bearbeitet. Punktabzüge sind die Folge. Und das gilt es zu vermeiden. Wie das geht, zeigen wir Dir gerne durch unser effektives Jura Einzelrepetitorium und unsere hoch effektive Jura Nachhilfe.

Wenn Ihr in Euren Zivilrechtsklausuren Probleme haben solltet, stehen Euch unsere qualifizierten Dozenten der Akademie Kraatz (Grundstudium bis 1. Examen) und der Assessor Akademie (2. Examen) gerne hilfreich zur Seite. Kontaktiert uns gerne, wenn Ihr Euch im Zivilrecht verbessern möchtet! Egal ob Ihr in der Zwischenprüfung durchgefallen, dem Jura Examen durchgefallen seid, Euch im Letztversuch, dem Verbesserungsversuch oder einfach ein Jura Prädikatsexamen erreichen möchtet. Wir stehen Euch sehr gerne mit einem kostenfreien Beratungsgespräch zur Verfügung.

Hendrik Heinze

Geschäftsführer der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR

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